Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
gemäß § 40 Abs.1 und Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl.I S.905)
Eingangsdatum der Anzeige:
Auflistung der Anlagen, die hiermit angezeigt werden
(Datum, Name, Unterschrift, Firmenstempel)
Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV)
Chemische Bezeichnung
oder Handelsname für Stoff oder
Gemisch
maßgebendes Volumen des Stoffes oder Gemisches in m³ bzw. t
Volumen der Anlage in (m³) oder (t)
maßgebliche WGK der Anlage
Gefährdungsstufe der Anlage
Folgende Unterlagen sind vorzulegen
Bei Neu- und bestehenden Anlagen (nach B 2.1, B 2.2 oder B 2.3):
Übersichtsplan, Lageplan mit eingetragenem Standort; Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000
Aufstellungsplan mit Angabe der lfd. Nr. gemäß A 3.1
Nachweise zur Einstufung der Stoffe und Gemische, z. B. Dokumentationsformblätter zur Einstufung nach Anlage 2 AwSV, Sicherheitsdatenblätter (SDB nach Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
techn. u. organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
allgemein
wasser-
gefährdend
Für eignungsfeststellungspflichtige Anlagen, die auf Grundlage des § 41 AwSV von der Eignungsfeststellung ausgenommen werden sollen
Gutachten gemäߧ 41 Abs. 2 Nr. 2 AwSV eines Sachverständigen das bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 41 AwSV vorliegen und die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt
Bei Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Abs. 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Abs. 9 AwSV).
Das Material ist lediglich anzukreuzen. Mehrfachnennungen sind möglich. GfK steht als Abkürzung für glasfaserverstärkten Kunststoff.
„Unterirdische Anlagen" sind gemäß § 2 Abs. 15 AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil (Behälter, Rohrleitungen) unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile,
1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.
Gegebenenfalls ergänzende Beschreibungen beifügen.
Entfällt für Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 AwSV bei ausschließlicher Verwendung von allgemein wassergefährdenden Stoffen (§ 3 Abs. 2 AwSV)
Bei Bedarf Seiten beifügen.
In der Tabelle sind alle in der Anlage befindlichen Stoffe oder Gemische (1 bis n) aufzuführen.
Erläuterungen zum Tabellenkopf:
· Für die Stoffe oder Gemische sind gemäß § 2 Abs. 5-7 AwSV die Aggregatzustände anzugeben (fest, flüssig oder gasförmig).
· Die Einstufung von Stoffen oder Gemischen als nicht wassergefährdend (nwg) oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) hat nach den Maßgaben des Kapitels 2 der AwSV zu erfolgen.
· Hier ist das entsprechend § 39 AwSV im bestimmungsgemäßen Betrieb maßgebende Volumen des jeweiligen Stoffes oder Gemisches einzutragen. Bei gasförmigen Stoffen ist deren maßgebende Masse in Tonnen (t) anzusetzen.
Das Volumen der Anlage ergibt sich aus der Summation der Angaben in der Spalte 5.
Darüber hinaus wird auf die Hinweise zu B 4, Spalte 3, verwiesen
Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß § 39 Abs. 1 AwSV nach § 39 Abs. 10 AwSV zu erfolgen.
Die Gefährdungsstufe ermittelt sich gemäß § 39 Abs. 1 AwSV aus dem Volumen der Anlage (B 6.1) und der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse (B 6.2).
Tabelle aus § 39 Abs. 1 AwSV "Gefährdungsstufen von Anlagen":
Volumen (V)
in Kubikmetern ( m³)
oder Masse in Tonnen (t)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Die Unterlagen sind für den jeweiligen angezeigten Tatbestand beizufügen.
Sollte für die angezeigte Anlage eine Eignungsfeststellung erforderlich sein, wird auf die Vorschriften des § 63 WHG in Verbindung mit den §§ 41 und 42 AwSV verwiesen.
Auskünfte hierzu erteilt die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
gilt nicht für HBV- und Heizölverbraucheranlagen