Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
   Anzeigender
gemäß § 40 Abs.1 und Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl.I S.905)
Ort:
Datum:
Bearbeiter:
Telefon:
E-Mail:
Aktenzeichen:
   Zuständige Behörde
Eingangsdatum der Anzeige:
Reg.-Nr.:
   A                                    Allgemeine Angaben
   A 1.1
   A 1
   Betreiber
Name / Firma:
   A 1.2
Straße, Nr.:
   A 1.3
Postleitzahl:
   A 1.4
Ort:
   A 1.5
Telefon:
   A 1.6
Telefax:
   A 1.7
E_Mail:
   A 1.8
Wirtschaftszweig:
   A 1.9
Schlüssel-Nr.:
   A 2.1
   A 2
   Eigentümer
Name / Firma:
   A 2.2
Straße, Nr.:
   A 2.3
Postleitzahl:
   A 2.4
Ort:
   A 3.1
   A 3
   Auflistung der Anlagen, die hiermit angezeigt werden
Lfd. Nr.:
   A 3.2
Bezeichnung:
   Betreiber:
   (Datum, Name, Unterschrift, Firmenstempel)
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Stand: 01.07.2024
   B                Angaben zu der einzelnen angezeigten Anlage (Lfd. Nr. aus A 3.1):
   B 1
       Standort der Anlage
   B 1.1
Straße, Nr.:
   B 1.2
Postleitzahl:
   B 1.3
Ort:
   B 1.4
Flurstücks-Nr.:
   B 1.5
Gemarkung:
   B 1.6
Name des nächsten Gewässers:
   B 1.7
Abstand zu diesem (m):
                     von der Behörde auszufüllen
   B 1.8
Topografische Karten-Nr.:
   B 1.9
Nordwert:
   B 1.10
Ostwert:
   B 1.11
Flussgebietsnummer:
   B 1.12
Angaben zur Lage in besonderen Gebieten
Art des Gebietes
Schutzzone
I
II
II A
II B
III
III A
III B
   B 1.12.1
Heilquellenschutzgebiet
   B 1.12.2
Wasserschutzgebiet
   B 1.12.3
Überschwemmungsgebiet
   B 2
       Angezeigt wird
   B 2.1
das Errichten (Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen) einer Neuanlage
beabsichtigter Beginn der Maßnahme (Baubeginn) am
voraussichtliche Inbetriebnahme am
   B 2.2
die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage
in Betrieb seit
   B 2.3
der Wechsel des Betreibers, dazu Angaben zum bisherigen Betreiber
   B 2.3.1
Name / Firma:
   B 2.3.2
Straße, Nr.:
Postleitzahl:
   B 2.3.4
Ort:
   B 2.3.3
   B 3
       Anlage zum
   B 3.1
Lagern - in ortsfesten oder ortsfest benutzten Behältern
   B 3.2
Lagern - in ortsbeweglichen Behältern (zum Beispiel Fässern, Gebinde)
   B 3.3
Abfüllen
   B 3.4
Umschlagen
   B 3.5
Herstellen und Behandeln sowie Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
und öffentlicher Einrichtungen
   B 3.6
innerbetrieblichen Befördern in Rohrleitungen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten (§ 62 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz)
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es erfolgen Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1
AwSV führen
in Betrieb seit
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Stand: 01.07.2024
   B 4
       Bauart der Anlage
1


Bauart


Anzahl


Maßgebendes
Einzelvolumen
Material der Behälter
(Mehrfachnennung möglich)
Metall
GfK
anderer Kunst-
stoff
Sons-
tiges
2
3
4
   B 4.1
 
unter-
irdisch
einwandige
Behälter
doppelwandige Behälter
mit Leckanzeige
   B 4.2
 



ober-
irdisch
einwandige
Behälter mit
Rückhalteeinrichtung
doppelwandige Behälter
mit Leckanzeige
einwandige
Behälter ohne
Rückhalteeinrichtung
   B 4.3
       Bauart der Rohrleitungen
1


Bauart


Anzahl
Material der Rohrleitungen
(Mehrfachnennung möglich)
Metall
GfK
anderer Kunst-
stoff
Sons-
tiges
2
4
   B 4.3.1
 


unter-
irdisch
einwandige selbstsichernde
Saugleitung
einwandige Rohrleitungen
im Schutzrohr
   B 4.3.2



ober-
irdisch
einwandige Rohrleitungen
ohne Rückhalteeinrichtung
doppelwandige Rohrleitungen
mit Leckanzeige
einwandige Rohrleitungen
mit Rückhalteeinrichtung
doppelwandige Rohrleitungen
mit Leckanzeige
   B 5
       Angaben zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen wird
   Heizöl
geplanter Jahresverbrauch (m³)
   B 5.1
   Dieselkraftstoff
geplanter Jahresverbrauch (m³)
   B 5.2
   Ottokraftstoff
geplanter Jahresverbrauch (m³)
   B 5.3
   sonstige wassergefährdende Stoffe
   B 5.4
geplante Anzahl Abfüllvorgänge
   aufschwimmende Stoffe
   B 5.4
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Stand: 01.07.2024
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   B 6
       Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV)
Chemische Bezeichnung
oder Handelsname für Stoff oder
Gemisch
Aggregat-
zustand
Gemisch
ja/nein

WGK
maßgebendes Volumen des Stoffes oder Gemisches in m³ bzw. t
1
2
3
4
5
   B 6.1
   B 6.2
   B 6.3
   Volumen der Anlage in (m³) oder (t)
   maßgebliche WGK der Anlage
   Gefährdungsstufe der Anlage
   B 7
       Folgende Unterlagen sind vorzulegen
Bei Neu- und bestehenden Anlagen (nach B 2.1, B 2.2 oder B 2.3):
   B 7.1
-
Übersichtsplan, Lageplan mit eingetragenem Standort; Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000
-
Aufstellungsplan mit Angabe der lfd. Nr. gemäß A 3.1
-
Nachweise zur Einstufung der Stoffe und Gemische, z. B. Dokumentationsformblätter zur Einstufung nach Anlage 2 AwSV, Sicherheitsdatenblätter (SDB nach Artikel 31 (Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter) in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
-
techn. u. organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind
-
bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise
(1 bis n)
allgemein
wasser-
gefährdend
   B 7.2
Für eignungsfeststellungspflichtige Anlagen, die auf Grundlage des § 41 AwSV von der Eignungsfeststellung ausgenommen werden sollen
-
Gutachten gemäߧ 41 Abs. 2 Nr. 2 AwSV  eines Sachverständigen das bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 41 AwSV vorliegen und die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt
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Stand: 01.07.2024
Hinweise

Zu A und B

Kursiv Gedrucktes wird von der Behörde ausgefüllt.

Zu A 1

Soll der Wechsel des Betreibers angezeigt werden, sind hier die Angaben zum neuen Betreiber einzutragen.

Zu A 2

Angaben nur sofern von A 1 verschieden.

Zu A 3

Bei Bedarf Seiten beifügen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind gemäß § 2 Abs. 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdenden Stoffe gelagert., abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie  Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Einheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck. Betrieblich verbundene unselbständige Einheiten bilden eine Anlage.

Zu B

Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.

Zu B 3

Lagern ist gemäß § 2 Abs. 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

Abfüllen ist gemäß § 2 Abs. 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

Umschlagen ist gemäß § 2 Abs. 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

Herstellen ist gemäß § 2 Abs. 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

Behandeln ist gemäß § 2 Abs. 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

Verwenden istgemäß § 2 Abs. 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

Rohrleitungen sind gemäß § 2 Abs. 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel. Diese sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.

Zu B 4

Erläuterungen zum Tabellenkopf:

· Spalte 3

Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.

Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Abs.3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass-und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.

Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs.4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende

Volumen gemäß § 39 Abs. 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

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Stand: 01.07.2024
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Bei Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Abs. 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Abs. 9 AwSV).

· Spalte 4

Das Material ist lediglich anzukreuzen. Mehrfachnennungen sind möglich. GfK steht als Abkürzung für glasfaserverstärkten Kunststoff.

Zu B 4.1 und 4.2

„Unterirdische Anlagen"  sind gemäß § 2 Abs. 15 AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil (Behälter, Rohrleitungen) unterirdisch ist;

unterirdisch sind Anlagenteile,

1. die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder

2. die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.

Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

Zu B 5

Gegebenenfalls ergänzende Beschreibungen beifügen.

Zu B 6

Entfällt für Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 AwSV bei ausschließlicher Verwendung von allgemein wassergefährdenden Stoffen (§ 3 Abs. 2 AwSV)

Bei Bedarf Seiten beifügen.

In der Tabelle sind alle in der Anlage befindlichen Stoffe oder Gemische (1 bis n) aufzuführen.

Erläuterungen zum Tabellenkopf:

· Spalte 2

· Für die Stoffe oder Gemische sind gemäß § 2 Abs. 5-7 AwSV die Aggregatzustände anzugeben (fest, flüssig oder gasförmig).

· Spalte 4

· Die Einstufung von Stoffen oder Gemischen als nicht wassergefährdend (nwg) oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) hat nach den Maßgaben des Kapitels 2 der AwSV zu erfolgen.  

· Spalte 5

· Hier ist das entsprechend § 39 AwSV  im bestimmungsgemäßen Betrieb maßgebende Volumen des jeweiligen Stoffes oder Gemisches einzutragen. Bei gasförmigen Stoffen ist deren maßgebende Masse in Tonnen (t) anzusetzen.

Zu B 6.1

Das Volumen der Anlage ergibt sich  aus der Summation der Angaben in der Spalte 5.

Darüber hinaus wird auf die Hinweise zu B 4, Spalte 3, verwiesen

Zu B 6.2

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher WGK, hat die Ermittlung der maßgeblichen WGK zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage gemäß § 39 Abs. 1 AwSV  nach § 39 Abs. 10 AwSV zu erfolgen.

Zu B 6.3

Die Gefährdungsstufe ermittelt sich gemäß § 39 Abs. 1 AwSV aus dem Volumen der Anlage (B 6.1) und der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse (B 6.2).

Tabelle aus § 39 Abs. 1 AwSV  "Gefährdungsstufen von Anlagen":

Volumen (V)
in Kubikmetern ( m³)
oder Masse in Tonnen (t)
Wassergefährdungsklasse (WGK)
WGK 1
WGK 2
WGK 3
<= 0,22 oder 0,2 t
> 0,22 m³ oder 0,2 t <=1
> 1 <= 10
> 10  <= 100
> 100  <=1000
> 1000
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe B
Stufe C
Stufe A
Stufe A
Stufe A
Stufe B
Stufe B
Stufe C
Stufe C
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Stufe D
Zu B 7
Die Unterlagen sind für den jeweiligen angezeigten Tatbestand beizufügen.
Sollte für die angezeigte Anlage  eine Eignungsfeststellung  erforderlich sein, wird auf die Vorschriften des § 63 WHG in Verbindung mit den §§ 41 und 42 AwSV verwiesen.
Auskünfte hierzu erteilt die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
Zu B 7.2
gilt nicht für HBV- und Heizölverbraucheranlagen
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Stand: 01.07.2024