Hinweise
Zu A und B
Kursiv Gedrucktes wird von der Behörde ausgefüllt.
Zu A 2
Angaben nur sofern von A 1 verschieden.
Zu A 3
Bei Bedarf Seiten beifügen.
Jauche-, Gülle-und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von
1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2. Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3. tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4. Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
5. Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.
Zu B
Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.
Zu B 1.7
Anforderung des § 51 AwSV zu Abständen zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
Zu B 4.6
Insbesondere Anlagen nach § 2 Abs. 13 Nr.3.
Zu B 5
Die Unterscheidung ist gemäß § 2 Abs. 15 AwSV zu treffen. Behälter mit Frostanschüttung gelten als unterirdisch.
Zu B 6
Anzahl der jeweiligen Behälterart angeben. Bei mehreren Behältern bitte jeweils das Volumen der einzelnen Behälter in den Volumenspalten eintragen.