Entlassung von Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung
1 Angaben zum Rückstandserzeuger
Antrag auf Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 62 Abs. 2 StrlSchG
(auszufüllen vom Rückstandserzeuger)
Beantragt wird die Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung gemäß § 62 Abs. 2 StrlSchG der unter 2.1 genannten überwachungsbedürftigen Rückstände für einen unter 2.4 festgelegten Entsorgungsweg.
2.1 Zuordnung der Rückstände
1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung
von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie
Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor,
Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der
Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
5. Materialien, die den in Nummer 4. genannten Erzen entsprechen und die bei der
Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung
in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet
herbeigeführt wird,
2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von
Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt
Rückstände nach Satz 1enthält und gemäß § 64 StrlSchG nach der Beendigung
von Tätigkeiten oder gemäß § 141 StrlSchG von Grundstücken entfernt wird.