Ident-Nr.: ______________________
Angaben und Erklärungen des Antragstellers bei Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV
Wird durch die Behörde ausgefüllt.
Anlage zum Förderantrag vom:
1. Erklärung zur Größe des Unternehmens (bitte zutreffendes ankreuzen)
Die folgenden Angaben werden bei Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV benötigt. Als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Einheit muss nicht zur Erzielung von Gewinnen gegründet sein, es können auch Einheiten ohne Erwerbszweck wirtschaftlich tätig sein, das heißt private und körperschaftliche Waldbesitzer sowie deren Zusammenschlüsse sind bezogen auf die Fördermaßnahme Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne.
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. Euro haben.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro haben.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanz von höchstens 43 Mio. Euro haben.
Großunternehmen sind Unternehmen mit mehr Mitarbeitern und/oder Umsatz als Mittlere Unternehmen, Gebietskörperschaften und sonstige Unternehmen, an denen öffentliche Stellen zu 25 % oder mehr beteiligt sind.
Weitere Angaben unter 3. "kontrafaktische Fallkonstellation" sind erforderlich bei Förderanträgen für Waldumbau, Forstwirtschaftlichen Wegebau, Erstaufforstung, Bau von Lagerplätzen, der bodenschonenden Holzrückung und Jungbestandspflege.
Definition der Unternehmen bei Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV
Diese Anlage ist zwingend bei folgenden GAK- Fördergegenständen beizufügen:
- Waldumbau incl. Nachbesserung
- Forstwirtschaftlcher Wegebau
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- Erstaufforstung incl. Nachbesserung
- Waldschutzmaßnahmen
- bodenschonende Holzrückung
- Jungbestandspflege
Erläuterungen und Definitionen zur Herleitung der Unternehmensgröße sind dem "Merkblatt zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)" (Anlage "KMU-Merkblatt") zu entnehmen.
nein ja
Falls ja, weiter als "Großunternehmen".
nein ja
Falls ja, sind die Werte entsprechend dem KMU-Merkblatt und dem Formular "KMU - ergänzender Berechnungsbogen" herzuleiten.
Ist der Antragsteller eine eigenständige Gebietskörperschaft oder ein Unternehmen, an dem öffentliche Stellen zu 25 % oder mehr beteiligt sind?
Ist der Antragsteller mit anderen Unternehmen über Kapitalanteile oder Stimmrechte verbunden (verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen - s. KMU-Merkblatt)?
Der Antragsteller gehört zu folgender Größenkategorie gemäß dem "KMU-Merkblatt":
2.2 Erklärungen des Antragstellers
2.2.1 Ich erkläre, dass gegen mein/unser Unternehmen keine offene Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt besteht.
2.2.2 Mein Unternehmen ist ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne der obigen Definition.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung nach Teil 2 der FRL WuF/2023 ausgeschlosssen. Etwas anderes gilt nur bei Waldschutzmaßnahmen, soweit die Schwierigkeiten des Unternehmens auf die Extremwetter der vergangenen Jahre zurückzuführen sind. Soweit für Ihr Unternehmen diese Sonderkonstellation einschlägig ist, wird um Erläuterung in einer gesondert beigefügten Anlage gebeten.
Name des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten
Funktion (zusätzlich für jur. Personen: Amts-, Funktionsbezeichnung)
Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten / Stempel
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Kapitalgesellschaften, z. B. GmbHs und AGs):
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (z.B. KG, oHG, GbR, GmbH & Co. KG):
Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad bei mehr als 7,5 und
- das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung (bzw. in den ersten sieben Jahren in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen i.R. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen unter den Buchstaben c) oder d) erfüllt.
2. Erklärung zu den beihilferechtlichen Voraussetzungen
2.1 Definition Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)
Grundlage für die Definition eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" sind die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1).
Demnach befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Seiten 1-2 sind von allen Antragstellern auszufüllen, auszudrucken und zu unterzeichnen.
Ist der Forstbetrieb eine selbstständige Gebietskörperschaft (z.B. Kommune) oder auf Grundlage der Mitarbeiterzahl und finanziellen Schwellenwerte als Großunternehmen einzuordnen, weiter auf Seite 4 und alle Seiten ausdrucken und unterschreiben.
Nach Randnummer 47 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023 - 2029 können Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Dieser liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zutragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.
Große Unternehmen müssen gem. Randnummer 52 der oben genannten EU-Rahmenregelung in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (sogenannte kontrafaktische Fallkonstellation). Darüber hinaus müssen die Antragsteller ihre im Anhang vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern: Es muss ersichtlich sein, dass die Förderung den beabsichtigten Anreizeffekt hat und ohne Förderung das Vorhaben nicht oder nicht in dem Umfang stattfinden könnte.
3. Kontrafaktische Fallkonstellation (nur selbstständige Gebietskörperschaften und andere Großunternehmen gem. Nr. 1 bei Waldumbau, Forstwirtschaftlichem Wegebau, Erstaufforstung, Bau von Lagerplätzen, bodenschonender Holzrückung und der Jungbestandspflege)
3.2 Beschreibung der Projekte ohne Förderung
Pflanzung (Material- und Lohnkosten)
Ohne Förderung würden keine Maßnahmen zum Waldumbau auf der Fläche durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Gesamtkosten (EUR) der Fördermaßnahme (Summe der beiden letzten Zeilen des Baumarten- und Finanzplans: Gesamtzuwendung + rechnerischer Eigenanteil):
3.2.2 Forstwirtschaftlicher Wegebau
Ohne Förderung würde das Projekt nicht durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Ohne Förderung würde das Projekt nicht durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Pflanzung (Material- und Lohnkosten)
Gesamtkosten (EUR) der Fördermaßnahme (Summe der beiden letzten Zeilen des Baumarten- und Finanzplans: Gesamtzuwendung + rechnerischer Eigenanteil):
3.2.4 Bau von Lagerplätzen
Ohne Förderung würde das Projekt nicht durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Gesamtkosten (EUR) der Fördermaßnahme (wirtschaftlichstes Angebot oder qualifizierte Kostenschätzung):
Gesamtkosten (EUR) der Fördermaßnahme (Summe Nettokosten gemäß Kosten- und Finanzierungsplan):
Name des Antragstellers bzw.
des Vertretungsberechtigten
Funktion
(zusätzlich für jur. Personen: Amts-, Funktionsbezeichnung)
Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten / Stempel
Beispiel 2: Waldumbauförderung mit Kappung auf Nettomehrkosten (Alternative ist kostengünstigere Waldumbaumaßnahme):
Eine Kommune plant eine Waldumbaumaßnahme auf 1 ha Fläche (Vorbestand Fichte) zum Teil mit Naturverjüngung, zum Teil durch Pflanzung verschiedener standortgerechter Laubbaumarten. Es ergibt sich gemäß Baumarten- und Finanzplan ein Zuwendungsbetrag von 8.000,00 EUR. Zusammen mit dem rechnerischen Eigenanteil in Höhe von 2.666,67 EUR betragen die förderfähigen Gesamtkosten 10.666,67 EUR.
Als Alternative ohne Förderung hätte die Kommune 1.500 Lärchen und Douglasien gepflanzt sowie Birken und Ebereschen aus Naturverjüngung übernommen mit Gesamtkosten von 6.144,00 EUR. Diese Kosten ergeben sich aus der Kalkulation in der Tabelle unter Nr. 3.2.1.
Die Nettomehrkosten der geförderten Pflanzung betragen 4.522,67 EUR (10.666,67 EUR abzgl. 6.144,00 EUR). Der Zuwendungsbetrag übersteigt die Nettomehrkosten um 3.477,33 EUR. Die Förderung wird auf die Höhe dieser Nettomehrkosten gekappt.
3.2.7 Berechnung der Nettomehrkosten und Kappung des Förderbetrages am Beispiel Waldumbau:
Beispiel 1: Waldumbauförderung ohne Kappung (Alternative ist kein Waldumbau):
Eine Kommune plant eine Waldumbaumaßnahme auf 1 ha Fläche (Vorbestand Kiefer) rein durch Nutzung der Naturverjüngung aus Birke, Eiche und Kiefer. Die Förderung ermöglicht der Kommune die Pflege der Naturverjüngung, so dass ein Zielbestand aus Laubbäumen mit einem Kiefernanteil unter 50 % entsteht. Mit der Basisförderung (2.065 EUR/ha) und dem rechnerischen Eigenanteil (688,33 EUR) ergeben sich gemäß Baumarten- und Finanzplan Gesamtkosten von 2.753,33 EUR.
Die Alternative ohne Förderung wäre eine Übernahme der Naturverjüngung ohne Eingriffe in den ersten 5 Jahren, wodurch sich ein Kiefernbestand mit Mischbaumarten entwickeln würde. Es entstehen demnach auch keine Kosten für Waldumbaumaßnahmen. Unter Nr. 3.2.1 kann das erste Ankreuzfeld "Ohne Förderung würden keine Maßnahmen zum Waldumbau auf der Fläche durchgeführt" markiert und die Förderung ohne Kappung in Anspruch genommen werden (Nettomehrkosten = Gesamtkosten der Fördermaßnahme).
3.2.5 Bodenschonende Holzrückung
Ohne Förderung würde keine Holzernte / -rückung (z. B. Steilhang) durchgeführt.
Ohne Förderung würde die Holzrückung mit Standardverfahren (20m-Gasse, Harvester+Forwarder) realisiert.
Ein anderes Verfahren der Holzrückung mit folgenden Kosten gewählt:
3.2.6 Jungbestandspflege (JB)
Ohne Förderung würde keine JB durchgeführt mit negativen Effekten hinsichtlich Baumartenvielfalt & Stabilität.
Ein anderes Verfahren der JB mit folgenden Kosten gewählt: