Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 36 BBiG
(Die Angaben müssen sich auf den Ausbildungsberuf beziehen, für den der beigefügte Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.)
Gesamtzahl der Beschäftigten
(inklusive Ausbildender,
Auszubildende)
davon Fachkräfte im Ausbildungsberuf
(z. B. Facharbeiter, Meister)
Zahl der bereits bestehenden
Ausbildungsverhältnisse in
diesem Beruf
Wir sind ein Betrieb des
öffentlichen Dienstes
Auszubildender (Lehrling)
Ärztliche Erstuntersuchung beigefügt
ja, muss beigefügt sein, wenn noch nicht volljährig bei
Beginn der Ausbildung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG)
nein, nicht beigefügt, da volljährig bei Beginn
der Ausbildung
Höchster allgemeinbildender Schulabschluss
Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung
Mit Vorlage von drei bzw. vier Ausfertigungen des beeigefügten abgeschlossenen Ausbildungsvertrages wird die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beantragt. Hierzu werden folgende Angaben gemacht: Zutreffendes ankreuzen!
Der Auszubildende (Lehrling) besucht
voraussichtlich die Berufsschule in:
Öffentliche Förderung des Ausbildungsverhältnisses
(> 50 % der Kosten im 1. Ausbildungsjahr)
Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen -
Reha nach § 73, 1 und 2, §115, 2; §116, 2 und 4; §117, SGB III
Berufsausbildung für sozial Benachteiligte bzw. Lernbeeinträchtigte nach § 74 (1) 2; § 76, § 78, SGB III (i.d.R. von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen)
Die Einrichtungen unserer Ausbildungsstätten bieten - ggf. zusammen mit den im Berufsausbildungsvertrag aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - die Voraussetzung, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan in vollem Umfang vermittelt werden können. In der Person des Ausbildenden und des von ihm ggf. bestellten Ausbilders liegen keine Gründe vor, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen.
Alle später eintretenden wesentlichen Änderungen des Berufsausbildungsvertrages werden der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Hinweis: Die Erhebung der Daten erfolgt aufgrund der §§ 34, 35, 36 und 88 BBiG.
Unterschrift / Stempel des Ausbildungsbetriebes
Bildet der Betriebsinhaber (Ausbildender) selbst aus?
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Realschulabschluss oder vergleichbarer
Abschluss ("Mittlerer Schulabschluss")
im Ausland erworbener Abschluss,
der o. g. Abschlüssen nicht zuzuordnen ist
betriebliche Qualifizierungsmaßnahme
(z. B. EQJ, Qualifizierungsbausteine)
Berufsvorbereitungsmaßnahme nach SGB III
(Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit)
Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden
Berufsabschluss
Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag,
erfolgreich beendet
Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag,
nicht erfolgreich beendet
rein schulischen vollqualifizierenden Berufsabschluss, erfolgreich beendet
Studium, erfolgreich beendet
Studium, nicht erfolgreich beendet
Arbeitgeber-Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit
1. Ausfertigung für die zuständige Stelle
(zwingend erforderlich bei Minderjährigen)
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung geschlossen:
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate.
Gründe:
(Nachweis
erforderlich)
Tatsächliche
Ausbildungsdauer:
Diese Ausbildungsdauer
verringert sich um
Ausbildungsberuf, Fachrichtung/
Schwerpunkt/ Betriebszweig
* nur erforderlich bei Minderjährigen; Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund/Betreuer bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Amtsgerichtes.
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
und der/dem Auszubildenden (Lehrling)
Die/ Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung, sie beträgt zurzeit monatlich brutto (EUR):
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den jeweils geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf:
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(ÜbA - Lehrgänge, Verbundausbildung, Praktika):
(G) Die weiteren Vertragsbestimmungen sind Gegenstand dieses Vertrages. Insbesondere wurde der Ausbilder dem Auszubildenden schriftlich
bekanntgegeben.
Unterschrift der/des Ausbildenden
Unterschrift der/des Auszubildenden
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters ggf. Betreuers
Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der
(F) Sonstige Vereinbarungen (z. B. vollständige Führung des Berichtsheft, Hinweise auf anzuwendende Betriebsvereinbarungen, ...)
Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer
2. Ausfertigung für den Auszubildenden (Lehrling)
3. Ausfertigung für den Ausbildenden
4. Ausfertigung für den gesetzlichen Vertreter
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Unterschrift / Stempel der zuständigen Stelle
Ausbildungnachweis wird geführt:
verantwortlicher Ausbilder gemäß § 2 Nr. 2
Weitere Vertragsbestimmungen
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden; sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a. vor dem Beginn der Ausbildung untersuchen und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die
Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen;
Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten.
11. Anmeldung zu Prüfungen
sich unter Vorlage aller geforderten Nachweise rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und
Abschlussprüfungen anzumelden. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung haben
Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 4 - Vergütung und sonstige Leistungen
1. Höhe und Fälligkeiten (siehe B)
Unbeschadet von Buchst. B gelten mindestens die gem. § 17 Abs. 1 BBiG angemessenen Ausbildungsvergütungen. Ändern sich während des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze, so gelten diese. Eine über vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallene Entgelt (Urlaubsgeld) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung: Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch lV zu gewähren. Kann die/der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund (z. B. Urlaub, Krankheit) vereinbarte Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese abzugelten.
3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. lst eine auswärtige Unterbringung
erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
5. Fortzahlung der Vergütung
Der/dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt,
a. für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 JArbSchG.
b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
- bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 5 - Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit (siehe D)
richtet sich nach § 8 JArbSchG; Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sollen berücksichtigt werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 19 JArbSchG, Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Abgabe von Gründen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der
andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen
Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung nach (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
6. Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildereignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen
Wegfalls der Ausbildereignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, die zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen
Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in
einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 - Betriebliches Zeugnis
Die/der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat die/der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die/der Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 9 - Sonstige Vereinbarungen (siehe F)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur
durch schriftliche Ergänzung unter Buchst. F des Berufsausbildungsvertrages getroffen
1. Dauer und Probezeit (siehe A)
Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Verlängerung der Probezeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. durch die Vorlage von Belegen, schriftliche Begründung, Vergleich mit dem individuellen Ausbildungsplan).
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Pflichten der/des Ausbildenden
Die/der Ausbildende verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich
ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich
damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben;
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind ;
5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Vereinbarung in diesem Vertrag durchzuführen sind (siehe E);
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise durch Berichtshefte geführt werden (siehe F-Sonstige Vereinbarungen), der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden ist der/dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei
Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Die/der Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu Iassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder
Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Kopien aller sonstigen vertragsrelevanten Sachverhalte zu
beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt
11. Anmeldung zu und Teilnahme an Prüfungen
die/den Auszubildende/n anzuhalten, dass er sich rechtzeitig zu den vorgeschriebenen Terminen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen anmeldet, ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen freizustellen und die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für das Prüfungsverfahren seines/seiner Auszubildenden zu tragen. Auszubildende unter 18 Jahren sind darauf hinzuweisen, dass sie bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen haben.
die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden.
§ 3 - Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird;
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/dem
Ausbildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden;
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Pflanzen, Tiere, Menschen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den übertragenen Arbeiten zu verwenden;
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, vorzugsweise in Form eines Berichtsheftes zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die
länger als drei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung geschlossen:
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate.
Gründe:
(Nachweis
erforderlich)
Tatsächliche
Ausbildungsdauer:
Diese Ausbildungsdauer
verringert sich um
Ausbildungsberuf, Fachrichtung/
Schwerpunkt/ Betriebszweig
* nur erforderlich bei Minderjährigen; Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund/Betreuer bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Amtsgerichtes.
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
und der/dem Auszubildenden (Lehrling)
Die/ Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung, sie beträgt zurzeit monatlich brutto (EUR):
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den jeweils geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf:
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(ÜbA - Lehrgänge, Verbundausbildung, Praktika):
(G) Die weiteren Vertragsbestimmungen sind Gegenstand dieses Vertrages. Insbesondere wurde der Ausbilder dem Auszubildenden schriftlich
bekanntgegeben.
Unterschrift der/des Ausbildenden
Unterschrift der/des Auzubildenden
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters ggf. Betreuers
Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der
(F) Sonstige Vereinbarungen (z. B. vollständige Führung des Berichtsheft, Hinweise auf anzuwendende Betriebsvereinbarungen, ...)
Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer
(zwingend erforderlich bei Minderjährigen)
1. Ausfertigung für die zuständige Stelle
2. Ausfertigung für den Auszubildenden (Lehrling)
3. Ausfertigung für den Ausbildenden
4. Ausfertigung für den gesetzlichen Vertreter
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Unterschrift / Stempel der zuständigen Stelle
Ausbildungnachweis wird geführt:
verantwortlicher Ausbilder gemäß § 2 Nr. 2
Weitere Vertragsbestimmungen
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden; sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a. vor dem Beginn der Ausbildung untersuchen und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die
Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen;
Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten.
11. Anmeldung zu Prüfungen
sich unter Vorlage aller geforderten Nachweise rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und
Abschlussprüfungen anzumelden. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung haben
Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 4 - Vergütung und sonstige Leistungen
1. Höhe und Fälligkeiten (siehe B)
Unbeschadet von Buchst. B gelten mindestens die gem. § 17 Abs. 1 BBiG angemessenen Ausbildungsvergütungen. Ändern sich während des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze, so gelten diese. Eine über vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallene Entgelt (Urlaubsgeld) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung: Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch lV zu gewähren. Kann die/der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund (z. B. Urlaub, Krankheit) vereinbarte Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese abzugelten.
3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. lst eine auswärtige Unterbringung
erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
5. Fortzahlung der Vergütung
Der/dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt,
a. für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 JArbSchG.
b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
- bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 5 - Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit (siehe D)
richtet sich nach § 8 JArbSchG; Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sollen berücksichtigt werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 19 JArbSchG, Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Abgabe von Gründen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der
andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen
Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung nach (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
6. Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildereignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen
Wegfalls der Ausbildereignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, die zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen
Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in
einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 - Betriebliches Zeugnis
Die/der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat die/der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die/der Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 9 - Sonstige Vereinbarungen (siehe F)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur
durch schriftliche Ergänzung unter Buchst. F des Berufsausbildungsvertrages getroffen
1. Dauer und Probezeit (siehe A)
Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Verlängerung der Probezeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. durch die Vorlage von Belegen, schriftliche Begründung, Vergleich mit dem individuellen Ausbildungsplan).
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Pflichten der/des Ausbildenden
Die/der Ausbildende verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich
ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich
damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben;
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind ;
5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Vereinbarung in diesem Vertrag durchzuführen sind (siehe E);
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise durch Berichtshefte geführt werden (siehe F-Sonstige Vereinbarungen), der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden ist der/dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei
Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Die/der Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu Iassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder
Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Kopien aller sonstigen vertragsrelevanten Sachverhalte zu
beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt
11. Anmeldung zu und Teilnahme an Prüfungen
die/den Auszubildende/n anzuhalten, dass er sich rechtzeitig zu den vorgeschriebenen Terminen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen anmeldet, ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen freizustellen und die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für das Prüfungsverfahren seines/seiner Auszubildenden zu tragen. Auszubildende unter 18 Jahren sind darauf hinzuweisen, dass sie bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen haben.
die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden.
§ 3 - Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird;
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/dem
Ausbildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden;
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Pflanzen, Tiere, Menschen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den übertragenen Arbeiten zu verwenden;
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, vorzugsweise in Form eines Berichtsheftes zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die
länger als drei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung geschlossen:
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate.
Gründe:
(Nachweis
erforderlich)
Tatsächliche
Ausbildungsdauer:
Diese Ausbildungsdauer
verringert sich um
Ausbildungsberuf, Fachrichtung/
Schwerpunkt/ Betriebszweig
* nur erforderlich bei Minderjährigen; Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund/Betreuer bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Amtsgerichtes.
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
und der/dem Auszubildenden (Lehrling)
Die/ Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung, sie beträgt zurzeit monatlich brutto (EUR):
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den jeweils geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf:
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(ÜbA - Lehrgänge, Verbundausbildung, Praktika):
(G) Die weiteren Vertragsbestimmungen sind Gegenstand dieses Vertrages. Insbesondere wurde der Ausbilder dem Auszubildenden schriftlich
bekanntgegeben.
Unterschrift der/des Ausbildenden
Unterschrift der/des Auszubildenden
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters ggf. Betreuers
Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der
(F) Sonstige Vereinbarungen (z. B. vollständige Führung des Berichtsheft, Hinweise auf anzuwendende Betriebsvereinbarungen, ...)
Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer
(zwingend erforderlich bei Minderjährigen)
1. Ausfertigung für die zuständige Stelle
2. Ausfertigung für den Auszubildenden (Lehrling)
3. Ausfertigung für den Ausbildenden
4. Ausfertigung für den gesetzlichen Vertreter
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Unterschrift / Stempel der zuständigen Stelle
Ausbildungnachweis wird geführt:
verantwortlicher Ausbilder gemäß § 2 Nr. 2
Weitere Vertragsbestimmungen
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden; sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a. vor dem Beginn der Ausbildung untersuchen und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die
Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen;
Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten.
11. Anmeldung zu Prüfungen
sich unter Vorlage aller geforderten Nachweise rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und
Abschlussprüfungen anzumelden. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung haben
Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 4 - Vergütung und sonstige Leistungen
1. Höhe und Fälligkeiten (siehe B)
Unbeschadet von Buchst. B gelten mindestens die gem. § 17 Abs. 1 BBiG angemessenen Ausbildungsvergütungen. Ändern sich während des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze, so gelten diese. Eine über vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallene Entgelt (Urlaubsgeld) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung: Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch lV zu gewähren. Kann die/der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund (z. B. Urlaub, Krankheit) vereinbarte Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese abzugelten.
3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. lst eine auswärtige Unterbringung
erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
5. Fortzahlung der Vergütung
Der/dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt,
a. für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 JArbSchG.
b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
- bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 5 - Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit (siehe D)
richtet sich nach § 8 JArbSchG; Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sollen berücksichtigt werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 19 JArbSchG, Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Abgabe von Gründen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der
andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen
Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung nach (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
6. Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildereignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen
Wegfalls der Ausbildereignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, die zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen
Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in
einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 - Betriebliches Zeugnis
Die/der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat die/der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die/der Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 9 - Sonstige Vereinbarungen (siehe F)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur
durch schriftliche Ergänzung unter Buchst. F des Berufsausbildungsvertrages getroffen
1. Dauer und Probezeit (siehe A)
Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Verlängerung der Probezeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. durch die Vorlage von Belegen, schriftliche Begründung, Vergleich mit dem individuellen Ausbildungsplan).
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Pflichten der/des Ausbildenden
Die/der Ausbildende verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich
ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich
damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben;
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind ;
5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Vereinbarung in diesem Vertrag durchzuführen sind (siehe E);
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise durch Berichtshefte geführt werden (siehe F-Sonstige Vereinbarungen), der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden ist der/dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei
Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Die/der Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu Iassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder
Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Kopien aller sonstigen vertragsrelevanten Sachverhalte zu
beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt
11. Anmeldung zu und Teilnahme an Prüfungen
die/den Auszubildende/n anzuhalten, dass er sich rechtzeitig zu den vorgeschriebenen Terminen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen anmeldet, ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen freizustellen und die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für das Prüfungsverfahren seines/seiner Auszubildenden zu tragen. Auszubildende unter 18 Jahren sind darauf hinzuweisen, dass sie bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen haben.
die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden.
§ 3 - Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird;
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/dem
Ausbildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden;
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Pflanzen, Tiere, Menschen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den übertragenen Arbeiten zu verwenden;
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, vorzugsweise in Form eines Berichtsheftes zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die
länger als drei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung geschlossen:
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate.
Gründe:
(Nachweis
erforderlich)
Tatsächliche
Ausbildungsdauer:
Diese Ausbildungsdauer
verringert sich um
Ausbildungsberuf, Fachrichtung/
Schwerpunkt/ Betriebszweig
* nur erforderlich bei Minderjährigen; Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund/Betreuer bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Amtsgerichtes.
Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)
und der/dem Auszubildenden (Lehrling)
Die/ Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine
angemessene Vergütung, sie beträgt zurzeit monatlich brutto (EUR):
Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach
den jeweils geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf:
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt
Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(ÜbA - Lehrgänge, Verbundausbildung, Praktika):
(G) Die weiteren Vertragsbestimmungen sind Gegenstand dieses Vertrages. Insbesondere wurde der Ausbilder dem Auszubildenden schriftlich
bekanntgegeben.
Unterschrift der/des Ausbildenden
Unterschrift der/des Auzubildenden
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters ggf. Betreuers
Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter der
(F) Sonstige Vereinbarungen (z. B. vollständige Führung des Berichtsheft, Hinweise auf anzuwendende Betriebsvereinbarungen, ...)
Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer
(zwingend erforderlich bei Minderjährigen)
1. Ausfertigung für die zuständige Stelle
2. Ausfertigung für den Auszubildenden (Lehrling)
3. Ausfertigung für den Ausbildenden
4. Ausfertigung für den gesetzlichen Vertreter
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Unterschrift / Stempel der zuständigen Stelle
Ausbildungnachweis wird geführt:
verantwortlicher Ausbilder gemäß § 2 Nr. 2
Weitere Vertragsbestimmungen
9. Ärztliche Untersuchungen
soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden; sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a. vor dem Beginn der Ausbildung untersuchen und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die
Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen;
Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten.
11. Anmeldung zu Prüfungen
sich unter Vorlage aller geforderten Nachweise rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und
Abschlussprüfungen anzumelden. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung haben
Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste
Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen.
§ 4 - Vergütung und sonstige Leistungen
1. Höhe und Fälligkeiten (siehe B)
Unbeschadet von Buchst. B gelten mindestens die gem. § 17 Abs. 1 BBiG angemessenen Ausbildungsvergütungen. Ändern sich während des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze, so gelten diese. Eine über vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallene Entgelt (Urlaubsgeld) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung: Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch lV zu gewähren. Kann die/der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund (z. B. Urlaub, Krankheit) vereinbarte Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese abzugelten.
3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Die/der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. lst eine auswärtige Unterbringung
erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
5. Fortzahlung der Vergütung
Der/dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt,
a. für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 JArbSchG.
b. bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen,
- bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
§ 5 - Ausbildungszeit und Urlaub
1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit (siehe D)
richtet sich nach § 8 JArbSchG; Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen sollen berücksichtigt werden.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Der Urlaubsanspruch richtet sich nach § 19 JArbSchG, Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Abgabe von Gründen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
die/der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der
andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen
Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung nach (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
6. Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildereignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen
Wegfalls der Ausbildereignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, die zuständige Stelle
unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen
Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in
einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 - Betriebliches Zeugnis
Die/der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat die/der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die/der Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden, auf Verlangen auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte.
§ 9 - Sonstige Vereinbarungen (siehe F)
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur
durch schriftliche Ergänzung unter Buchst. F des Berufsausbildungsvertrages getroffen
1. Dauer und Probezeit (siehe A)
Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Verlängerung der Probezeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. durch die Vorlage von Belegen, schriftliche Begründung, Vergleich mit dem individuellen Ausbildungsplan).
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Pflichten der/des Ausbildenden
Die/der Ausbildende verpflichtet sich,
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich
ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich
damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben;
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind ;
5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Vereinbarung in diesem Vertrag durchzuführen sind (siehe E);
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise durch Berichtshefte geführt werden (siehe F-Sonstige Vereinbarungen), der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden ist der/dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei
Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Die/der Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu Iassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder
Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Kopien aller sonstigen vertragsrelevanten Sachverhalte zu
beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt
11. Anmeldung zu und Teilnahme an Prüfungen
die/den Auszubildende/n anzuhalten, dass er sich rechtzeitig zu den vorgeschriebenen Terminen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen anmeldet, ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen freizustellen und die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für das Prüfungsverfahren seines/seiner Auszubildenden zu tragen. Auszubildende unter 18 Jahren sind darauf hinzuweisen, dass sie bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen haben.
die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden.
§ 3 - Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird;
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/dem
Ausbildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden;
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
Pflanzen, Tiere, Menschen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den übertragenen Arbeiten zu verwenden;
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
Den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, vorzugsweise in Form eines Berichtsheftes zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die
länger als drei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.