Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen.
Absender
Name
Straße
PLZ
Land
Ort
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Landratsamt Bautzen
Sozialamt
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII
in Form von
Aktenzeichen
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Werden für Kinder, Jugendliche und/oder Schüler Leistungen für Bildung und Teilhabe
(§§ 34ff. und 131 SGB XII) beantragt?
1. Häusliche Verhältnisse
Ehegatte/Lebenspartner
Nachfragende Person
Familienname
Geburtsname und
früher geführte Namen
Vorname/n
Geburtsdatum/ -ort
Adresse PLZ/Ort/
Straße/Haus-Nr.
Telefon-Nr. (freiwillig)
Familienstand
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltsstatus (Ausländer)
Ausweisdokument
Nummer des  Ausweisdokuments
In Deutschland
lebend seit Geburt
Inhaber eines Vertriebenenausweises
(§§ 1 bis 3 BVFG) oder einer
Spätaussiedlerbescheinigung (§ 4 BVFG)
Sozialversicherungs-
nummer
Vormund/Betreuer
Anschrift
Falls nicht von Geburt
an, Jahr des Zuzuges
Jahr
Steuer-Identi-
fikationsnummer
Jahr
Anschrift
Falls nicht von Geburt
an, Jahr des Zuzuges
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Folgende Personen leben mit mir/uns in Haushaltsgemeinschaft
(z. B. Kinder, Eltern, sonstige Verwandte, Bekannte etc.)
1
Familienname
Geburtsnamen und
frühere Namen
Vorname/n
Geburtsdatum
Geburtsort
Familienstand
Verwandtschafts-
verhältnis zur nach-
fragenden Person
2
3
4
5
Staatsangehörigkeit
Aufenthaltsstatus
(Ausländer)
In Deutschland
lebend seit Geburt
Falls nicht von Geburt an, Jahr des Zuzuges
Inhaber eines Vertriebenenausweises (§§ 1 bis 3 BVFG)
oder einer Spätaus-
siedlerbescheinigung
(§ 4 BVFG)
Statistik nach dem Fünfzehnten Kapitel SGB XII
Nach-
fragende
Person
Ehepartner/
Lebensge-
fährte/
Lebens-
partner
Person
Nr. 1 
Person
Nr. 2
Person
Nr. 3
Person
Nr. 4
Person
Nr. 5
Geschlecht
Art der
Beschäftigung
Einschränkung
der Leistung
2. Mehrbedarf (§ 30 SGB XII)
1. Wurde bei einer der unter 1. eingetragenen Personen eine Schwerbehinderung festgestellt
    und das Merkzeichen "G" oder "aG" erteilt? Wenn ja, bitte den Bescheid nach  § 69 Abs. 4
    SGB IX der zuständigen Behörde oder den  Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX beifügen!
Ist eine dieser Personen voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Renten-
versicherung? Wenn ja, bitte den Rentenbescheid oder das ärztliche Gutachten beifügen!
2. Ist eine der unter 1. eingetragenen Personen schwanger?
    Wenn ja, bitte den Mutterschaftspass/ein ärztliches Attest beifügen!
3. Benötigt eine der unter 1. eingetragenen Personen eine kostenaufwendige Ernährung?
    Wenn ja bitte ärztliches Attest unter Angabe der Diagnose mit Begründung beifügen!
4. Wird das Warmwasser durch eine in Ihrer Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt
    (dezentrale Warmwassererzeugung z.B. durch elektrischen Boiler)?
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Ergänzende Angaben
Ergänzende Angaben
3. Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII und § 264 SGB V)
Ehegatte/Lebenspartner
Nachfragende Person
Name der Krankenkasse
Anschrift der Krankenkasse
Versicherung-/Mitgliedsnummer
Versicherung-/Mitgliedsnummer
Es handelt sich um eine
Es handelt sich um eine
Name, Vorname
Name, Vorname
Versicherungs-Nr.
Geburtsdatum
Geburtsdatum
Krankenversicherungsschutz der im Haushalt lebenden Personen besteht über:
1
2
3
4
5
Ergänzende Angaben
Ergänzende Angaben
Ergänzende Angaben
Name der Krankenkasse
Anschrift der Krankenkasse
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Name der Krankenkasse
Anschrift der Krankenkasse
Versicherungs-Nr.
4. Leistungen für die Unterkunft (§ 35 SGB XII/§ 42a SGB XII)
Ich bin/Wir sind
Die Miete (Kaltmiete zuzüglich Vorauszahlung für Betriebskosten) beträgt
EUR monatlich.
von Monat/Jahr
bis Monat/Jahr
ja
5. Leistungen für die Heizung und die zentrale Warmwasserversorgung (§ 35 SGB XII/§ 42a SGB XII)
Die Kosten der Heizung betragen
EUR monatlich.
nein
folgender Brennstoff wird benötigt
Sind die Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung darin enthalten?
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6. Einkommen (§§ 82 ff SGB XII)
Es sind alle Einnahmen und Bezüge ohne Rücksicht auf ihre Herkunft anzugeben. Dies gilt auch für Einnahmen und Bezüge, die nicht der Sozialversicherungs- oder Steuerpflicht unterliegen! Die Höhe der Bezüge ist nachzuweisen. Als Nachweis dienen regelmäßig Bescheide, Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge etc. Nach Möglichkeit ist der Monatsbetrag anzugeben.
Nach-
fragende
Person
Art des
Einkommens
Arbeitseinkommen*
Unterhalt nach BGB
Unterhalts-
vorschuss (UVG)
BAföG-Leistungen
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld
Unterhaltsgeld
Pflegegeld
Berufsausbildungs-
beihilfe
Krankengeld
Mutterschaftsgeld
Altersrente
Erwerbsminder-
ungsrente
Witwen-/
Witwerrente
Waisenrente
Betriebsrente
Pensionen
Verletztengeld
Versorgungsleist-
ungen (BVG u.ä.)
Aufwandsent-
schädigungen
für Mandatsträger
oder Übungsleiter
Kapitalerträge
(z. B. Zinsen)
Miet- und Pacht-
einnahmen
Erziehungs-
bzw. Elterngeld
Art des Sachbezuges, begünstigte Person, monatlicher Wert (ggf. Schätzwert) des Sachbezuges
* Zum Arbeitseinkommen gehören insbesondere die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Tätigkeit, aus
  Gewerbebetrieb sowie aus der Land- und Forstwirtschaft.
Ehepartner/
Lebensge-
fährte/
Lebens-
partner
Person
Nr. 1 
Person
Nr. 2
 
Person
Nr. 3
 
Person
Nr. 4 
Person
Nr. 5 
sonstige Rente
sonstiges Einkommen
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Kindergeld
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Sind einer der unter 1. eingetragenen Personen in den letzten 12 Monaten einmalige Einkünfte oder Bezüge zugeflossen (Urteil BSG v. 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R)?
in Höhe von
EUR
Bezeichnung des einmaligen Einkommens/der einmaligen Bezüge
Bitte genaue Bezeichnung eingetragen (z. B. Einkommensteuererstattung)
7. Vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Art des Abset-
zungsbetrages
Entfernung in km
Wohnung/
Arbeitsstätte
Arbeitsmittel
Fahrtkosten zur
Arbeitsstätte mit
Preis für eine
Fahrkarte
Beitrag zu
Berufsverband
Hausrat-
versicherung
Haftpflicht-
versicherung
Altersvorsorge-
beitrag
Sonstige
Versicherung
Sonstiges
Nach-
fragende
Person
Ehepartner/
Lebensge-
fährte/
Lebens-
partner
Person
Nr. 1 
Person
Nr. 2
 
Person
Nr. 3
Person
Nr. 4
 
Person
Nr. 5 
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Sonstige
Versicherung
Sonstiges
(§ 82 EStG)
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8. Vermögen (§ 90 SGB XII)
Als Vermögen bezeichnet man die Gesamtheit der einen Person gehörenden, in Geld schätzbaren, verwertbaren Güter und Rechte (z. B. Forderungen und Nutzungsrechte) mit einer gewissen Wertigkeit. Tragen Sie im Zweifel das vermeintliche Vermögen ein, damit die leistende Behörde entscheiden kann, ob es sich wirklich um Vermögen handelt!
Bargeld
Guthaben auf
Sparkonto
Guthaben auf
Girokonto
Kontonummer
Kreditinstitut
Aktien o. ä.
Kurswert
Nennwert
Lebensver- sicherung o. ä.
Rückkaufwert
Kfz-Wert
Typ
Baujahr und
Kilometerstand
Grundstück(e)
Verkehrswert
Einheitswert
Art des
Vermögens
Nach-
fragende
Person
Ehepartner/
Lebensge-
fährte/
Lebens-
partner
Person
Nr. 1 
Person
Nr. 2
 
Person
Nr. 3
Person
Nr. 4
 
Person
Nr. 5 
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Sonstige
Vermögen
Hat eine der unter 1. aufgeführten Personen in den letzten 10 Jahren Vermögenswerte verschenkt, veräußert oder übergeben (z. B. Grundbesitz, Bargeld)?
Name, Vorname des Schenkers
Name, Vorname und Anschrift des Beschenkten
Zeitpunkt, Anlass, Art und Wert des verschenkten Vermögens (bitte ausführlich beschreiben)
z. B. Schmuck, Briefmarken, Münzen
Kfz
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9. Angaben für Versorgungsleistungen nach dem BVG entsprechend
    anwendbarer Gesetze
Folgende Angehörige der nachfragenden Person bzw. Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind durch Kriegsereignisse gefallen oder vermisst oder haben aufgrund der Ursache ihrer Hilfebedürftigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit, Behinderung, Krankheit o. ä.) Ansprüche nach dem BVG, OEG, SVG, IfSG/BSeuchG, HHG, StrRehaG oder AntiDHG:
Name,
Vorname
Verwandtschafts-
verhältnis
Versorgungsbehörde, die Leistungen nach diesen Gesetzen erbringt
Geburtsdatum
ggf. Sterbedatum
und Sterbeort
Krieggeschädigter/Art
10. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht
10.1 gegenüber volljährigen Kindern
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Welche Tätigkeit übt Ihr Kind derzeit aus?
Verfügt das Kind über ein jährliches Einkommen von mindestens 100.000 EUR?
1.
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Welche Tätigkeit übt Ihr Kind derzeit aus?
Verfügt das Kind über ein jährliches Einkommen von mindestens 100.000 EUR?
2.
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Welche Tätigkeit übt Ihr Kind derzeit aus?
Verfügt das Kind über ein jährliches Einkommen von mindestens 100.000 EUR?
3.
Weitere Kinder bitte auf gesondertem Schreiben beifügen.
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Verfügen Ihre Eltern über ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 100.000 €?
10.2 gegenüber den Eltern
(bei der Antragstellung von volljährigen Kindern)
Name/n
Mutter

Vater
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Welche Tätigkeit übt ein Elternteil/üben Ihre Eltern derzeit aus?
10.3 gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil
(bei Antragstellung für minderjährige Kinder)
Name der
Kindesmutter
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Name des
Kindesvater
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
10.4 gegenüber getrennt lebenden Ehegatten
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Geb.-Datum
Hinweis
Die Unterhaltsprüfung gegenüber getrennt lebenden Ehegatten hat grundsätzlich zu erfolgen und ist unabhängig von der Höhe des Einkommens.
sonstige Leistungen
11. Vorrangige Sozialleistungen und Kindergeld (§§ 102 ff. SGB X, § 74 EStG)
Art der Leistung
nein
ja
Antragsdatum
Für wen und wo wurde der Antrag gestellt?
Unter welchem Aktenzeichen?
Kindergeld
Unterhaltsvorschuss
Rente
Krankengeld
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Wohngeld
Haben Sie bereits einen Antrag auf eine der nachfolgend aufgeführten Leistungen gestellt?
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11.1  Sonstige vorrangige Ansprüche (§ 93 SGB XII, §§ 115 und 116 SGB X)
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Art der Leistung
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Liegt bei der nachfragenden Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und/oder Behinderung vor?
Art/Bezeichnung (Diagnose)
verursacht durch (z. B. Unfall)
am/seit:
Wann und wo wurde er geltend gemacht?
12. Bankverbindung
Zu erbringende Leistungen sollen auf das folgende Konto überwiesen werden:
IBAN
BIC
Kreditinstitut
Kontoinhaber
13. Aufenthaltsverhältnisse
Zuzug an den jetzigen Aufenthaltsort erfolgte am
von (letzter Adresse oder Ort des Grenzübertrittes in die Bundesrepublik Deutschland)
Hat sich eine der unter 1. genannten Personen vor dem Eintritt der vermeintlichen Hilfebedürftigkeit in einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim, Kinderheim o. ä.) aufgehalten oder wurde bzw. wird sie in ihrer ehemaligen bzw. jetzigen Wohnung ambulant betreut (z. B. mobiler Hilfsdienst, ambulanter Pflegedienst)?
Name, Vornamen
Name und Anschrift der Einrichtung/der ambulanten Wohnmöglichkeit
Kostenträger für den Aufenthalt in der Einrichtung/der ambulanten Wohnmöglichkeit
Haben Sie bereits einen Antrag auf Gewährung einer anderen Leistung bei einer Behörde gestellt oder Ansprüche gegen eine sonstige Person oder Institution geltend gemacht (z. B. Entschädigung von einer Versicherung?)
14. Ergänzende Angaben
Gehört eine der unter 1. genannten Personen zu einem der nachfolgend aufgeführten Personenkreise?
Personenkreis
Name und Vorname
Personenkreis
Schüler
Azubi oder Student
Asylberwerber
Anerkannter Flüchtling nach der Genter Konvention
Name und Vorname
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15. Antragsbegründung
(Bitte geben Sie so präzise wie möglich an, warum Sie einen Leistungsanspruch geltend machen - ggf. verwenden Sie ein gesondertes Blatt -)
16. Hinweise und Schlusserklärungen
1. Versicherung der Richtigkeit der Angaben
Ich versichere, dass sämtliche Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Insbesondere erkläre ich, dass ich alle Angaben über meine häuslichen Verhältnisse wahrheitsgemäß gemacht habe. Alle Personen, die sich im Haushalt aufhalten, wurden - unabhängig von einer verwandtschaftlichen Bindung - aufgeführt. Die Angaben zum Einkommen und Vermögen sind lückenlos und entsprechen der Wahrheit. Ich bin mir darüber im Klaren, dass falsche Angaben zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges führen können und dass zu Unrecht erhaltene Leistungen zu erstatten sind.
2. Mitwirkungspflichten
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich verpflichtet bin, Änderungen und Verhältnisse, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich einen Mitarbeiter derSozialhilfebehörde, der Leistungsbehörde nach dem AsylbLG oder der Kriegsopferfürsorgebehörde anzuzeigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I und § 7 Abs. 4 AsylbLG). Deshalb werde ich unverzüglich und unaufgefordert, insbesondere alle Änderungen in den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie  in den häuslichen Verhältnissen (z. B. durch Zu- oder Wegzug von Personen) anzeigen.
3. Aushändigung des Merkblattes
5. Hinweise zum Datenschutz
Die Erhebung der vorstehenden Daten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des SGB XII, des AsylbLG und des BVG. Rechtsgrundlage für die Erhebung sind die §§ 60  ff. SGB I und die §§ 67 ff. SGB X. Die Daten werden in automatischen Datenverarbeitungsanlagen und insbesondere nach Maßgabe des § 118 SGB XII zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch an die Vermittlungsstelle nach § 3 Abs. 1 der DVO zu § 118 SGB XII übermittelt.
Sofern ich einen Anspruch gegen einen Dritten geltend machen sollte, werde ich die zuständige Behörde unverzüglich informieren.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit aller abgegebenen Erklärungen.
8. Änderungsvermerke
Ich bestätige, dass die Änderungen und Ergänzungen, die der Mitarbeiter der Behörde vorgenommen hat, mit mir besprochen wurden und ebenfalls der Richtigkeit entsprechen.
Ort, Datum
Unterschrift der nachfragenden Person
Unterschrift Ehegatte/Lebensgefährte/Lebenspartner
Das Landratsamt Bautzen, Sozialamt, nimmt am automatisierten Rentenauskunftsverfahren teil. Der
Rententräger übermittelt die Rentenhöhe der Erwerbsminderungs-, Witwen- und Altersrente im Vorab automatisch an den Sozialhilfeträger. Zu beachten gilt, dass das nicht für sonstige Renten, wie Renten der Berufsgenossenschaft, Unfallrenten, private Renten, ausländische Renten etc. gilt.
4. Teilnahme am Rentenauskunftsverfahren
Die Informationen des Sozialamtes nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
Ort, Datum
Unterschrift der nachfragenden Person
Unterschrift Ehegatte/Lebensgefährte/Lebenspartner
6. Geltungmachung von Ansprüchen
7. Unterschrift
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Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, müssen Sie dem Sozialamt die
Sie haben die Möglichkeit, bestimmte Sollbuchungen aus Datenschutzgründen zu schwärzen. Damit Sie keine für die Antragsbearbeitung erheblichen Daten schwärzen, richten Sie sich bitte nach den
1. Haben-Buchungen

Einnahmen des Kontoinhabers dürfen vorab nicht geschwärzt werden, da grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist (§ 82 SGB XII).

2. Soll-Buchungen

Bei Ausgaben, zu denen Sie im Antragsvordruck – insbesondere im Punkt „Vermögen“ befragt wurden (Einzahlung in kapitalbildende Lebensversicherung, Bausparvertragseinzahlung usw.), ist eine Schwärzung unzulässig.

3. Zulässigkeit von Teilschwärzungen

Abbuchungen mit entscheidungserheblichen und darüber hinausgehend weitere persönliche Informationen (z. B. Zahlung an eine Religionsgemeinschaft oder Mitgliedsbeitrag für eine bestimmte Partei/Gewerkschaft) können Sie zum Teil schwärzen. Wichtig ist, dass der eigentliche Verwendungszweck z. B. „Spende“ oder „Mitgliedsbeitrag“ im Buchungstext erkennbar bleibt.
ist Ihnen die Antragsannahme/das Bürgeramt gern behilflich und schwärzt in Ihrem
Achtung! Verpflichtung zur Aufbewahrung der Original-Kontoauszüge
Spätestens 1 Jahr nach der Antragstellung werden die Kopien der Kontoauszüge datenschutzrechtlich vernichtet. Die Original-Kontoauszüge stellen Beweisunterlagen dar, die Ihre Hilfebedürftigkeit untermauern. Sie sind daher verpflichtet, alle Kontoauszüge - auch die bereits vorgelegten - aufzubewahren, um diese gegebenenfalls dem Sozialamt für spätere Nachweiszwecke erneut vorlegen zu können.
Hinweise
zur Anforderung von Kontoauszügen
Kontoauszüge der
im Rahmen der Mitwirkungspflicht offenbaren
folgenden
Schwärzungsregeln:
Wenn Sie unsicher sind,
Wichtig ist allerdings, dass Sie die Originale vollständig zur Antragsabgabe mitnehmen.
Sozialamt
letzten 3 Monate bzw. 6 Monate
(§ 60 Abs. 1 Erstes Buch, Sozialgesetzbuch).
Beisein alle nicht erforderlichen Daten.
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Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII
Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in andern Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Rechtsgrundlage für die Leistungserbringung ist in erster Linie das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII).

Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.
Angaben der nachfragenden Person über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden als Sozialgeheimnis behandelt und Dritten nicht unbefugt offenbart. Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder soweit eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.
Merkblatt
Wichtige Informationen zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), zur Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und zu den besonderen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe, Leistungsarten, Rechte der Leistungsberechtigten, Schutz der Sozialdaten
Sozialamt
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Aufgabe der Sozialhilfe ist es, nachfragende Personen zu unterstützen, die vorübergehend oder dauernd nicht in der Lage sind, mit eigenen Kräften und Mitteln eine sozialhilferechtlich bedeutsame Notlage zu beseitigen. Zu diesem Zweck werden die in § 8 SGB XII aufgeführten Leistungen der Sozialhilfe erbracht. Es handelt sich um die ...
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels SGB XII Personen zu leisten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
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Pflichten der nachfragenden Personen und der Leistungsberechtigten
Die Leistungen der Sozialhilfe dienen nach § 18 SGB XII der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Sie werden daher nicht rückwirkend erbracht.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Leistungen, die von der Sozialhilfebehörde erbracht werden sollen (z. B. einmalige Leistungen), rechtzeitig bei der Sozialhilfebehörde zu beantragen sind. Wird der geltend gemachte Bedarf durch Eigenmittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt, ist eine Leistungserbringung nicht mehr möglich.

Grundsätzlich muss jede nachfragende Person vor Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe ihre Arbeitskraft, ihr Einkommen und ihr Vermögen einsetzen.

Ansprüche gegen unterhaltspflichtige Angehörige und andere Dritte (z. B. Versicherungsträger, Arbeitgeber, Schadensersatzpflichtige und andere Stellen) sind geltend zu machen, um eine Notlage zu beseitigen oder zu mildern.

Die Sozialhilfebehörde ermittelt den Sachverhalt in der Regel von Amts wegen und berücksichtigt alle von der nachfragenden Person im Einzelfall vorgebrachten bedeutsamen Umstände, auch insoweit, als sie sich für die nachfragende Person günstig auswirken. Dabei bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
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Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) insbesondere
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen;
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht bezieht sich in erster Linie auf die in den häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten eingetretenen Veränderungen; sie ist auch dann zu erfüllen, wenn der Leistungsberechtigte der Meinung ist, dass die Änderung auf die Sozialhilfe keinen Einfluss hat.
Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn
der Leistungsberechtigte und die mit ihm im Haushalt lebenden Personen Einnahmen erzielen. Die Mitteilungspflicht ist auch zu erfüllen, wenn die Einnahmen nur vorübergehend erzielt werden. Sie besteht auch dann, wenn die Einnahmen von der Steuer- und/oder Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit sind. Der Mitteilungspflicht unterliegen beispielsweise die Aufnahme einer Arbeit (auch geringfügige Beschäftigung oder Nebentätigkeiten) und jede andere Erzielung von Einnahmen (z. B. durch Vermietung von Zimmern, Zufluss von Renten, Pensionen, Treuegeldern, Abfindungen, Entschädigungen, Darlehen, durch Eingang rückständiger Forderungen, durch  Lotteriegewinn, Erbschaft usw.). Der Sozialhilfebehörde ist ebenfalls der Bezug von Naturalleistungen (Wohnung, Kost) oder die Entstehung einer Forderung gegen einen anderen mitzuteilen;
sich der Bestand des vorhandenen Vermögens (z. B. durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Erbschaft, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) ändert;
der Leistungsberechtigte oder ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft den Haushalt verlässt (z. B. bei Tod, Trennung o. ä.) Dies gilt auch, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend ist (z. B. Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Besuchsreise u. a.);
eine weitere Person in den Haushalt aufgenommen oder sonst eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet wird;
die Wohnung gewechselt werden soll oder wurde;
ein Antrag auf Zahlung einer anderen Sozialleistung gestellt wird oder früher gestellt worden ist (z. B. Rente aus der Sozialversicherung, Versorgungsrente, Unfallrente, Kriegsschadenrente, Unterhaltshilfe, Krankengeld, Pflegeversicherungsleistungen u. a.);
ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel (z. B. Widerspruch, Klage, Berufung) gegen Entscheidungen anderer Sozialleistungsträger (vgl. Nummer 6) eingelegt wird;
der Leistungsberechtigte einen vermögensrechtlichen oder körperlichen Schaden durch einen Dritten erlitten hat;
der Leistungsberechtigte eine privatrechtliche Forderung gerichtlich geltend macht.
1.
2.
1.
2.
3.
4.
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Die Mitwirkungspflichten obliegen bei geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten nachfragenden Personen deren gesetzlichen Vertretern.

Wer Sozialhilfeleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer notwendiger Maßnahmen persönlich bei der Behörde erscheinen (§ 61 SGB I).
sich medizinischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (§ 62 SGB I).
Mitwirkungspflichten entfallen nur dann, wenn ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Frage kommenden Sozialleistung steht, wenn sie dem Betroffenen nicht zugemutet werden können oder wenn sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse mit einem geringeren Aufwand beschaffen kann. Darüber hinaus können Angaben, die den Leistungsberechtigten oder ihm nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen, verweigert werden (§ 66 SGB I).
Folgen fehlender Mitwirkung, Einschränkung des Hilfeanspruches
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert (§ 66 SGB I).

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

Wer seine häuslichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse falsch angibt oder die erforderlichen Mitteilungen an die Sozialhilfebehörde unterlässt, gefährdet die rechtmäßige Leistungserbringung. Ist der Tatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch erfüllt, muss mit strafrechtlicher Verfolgung gerechnet werden. Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zu erstatten.

Können Leistungsberechtigte durch Annahme zumutbarer Unterstützungsangebote Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung verpflichtet.
Folgen fehlender Mitwirkung, Einschränkung des Hilfeanspruches
Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder dessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Diese Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten; der Erbe haftet aber nur mit dem Wert des Nachlasses. Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung) sind nicht vom Erben zu ersetzen.
1.
2.