unterer Randbereich 10 mm
Landratsamt Bautzen
Gesundheitsamt
Bereich Corona
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Meldebogen für Rückreisende
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus an den Landkreis Bautzen
© Landratsamt Bautzen 09/2020
Reiseziel (Adresse)/Aufenthaltsort
Das Formular muss nur von Personen ausgefüllt werden, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Link zu den aktuellen Risikogebieten laut Robert-Koch-Institut:
Link zur Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung:
Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen, welches am Einreisetag in die Bundesrepublik Deutschland
KEIN
Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 ist, müssen dieses Formular
nicht
ausfüllen und sich
nicht
in Quarantäne begeben.
Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
Zusätzliche Informationen
Datum und Ort der SARS-CoV-2 Probennahme:
unterer Randbereich 10 mm
© Landratsamt Bautzen 09/2020
Die Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter folgendem Link:
Ich versichere, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind.
Vorliegender Negativbefund des SARS-CoV-2 Testes vom
Wenn Sie nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaQuarVO über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, wird keine häusliche Quarantäne notwendig. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes ist dieses ärztliche Zeugnis vorzulegen.
Ausstehender Negativbefund wird nachgereicht an