Landratsamt Bautzen
Gesundheitsamt
Bereich Corona
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Meldebogen für Rückreisende
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus an den Landkreis Bautzen
1. Angaben zum Reisenden
© Landratsamt Bautzen 09/2020
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Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Name
Telefon
E-Mail
Reiseziel (Adresse)/Aufenthaltsort
Das Formular muss nur von Personen ausgefüllt werden, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Link zu den aktuellen Risikogebieten laut Robert-Koch-Institut:
Link zur Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung:
Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen, welches am Einreisetag in die Bundesrepublik Deutschland KEIN Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 ist, müssen dieses Formular nicht ausfüllen und sich nicht in Quarantäne begeben.

2. Angaben zur Reise
Reisezeitraum vom:
bis:
Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland:
Zusätzliche Informationen
Vorname
E-Mail:
Geburtsdatum
Datum und Ort der SARS-CoV-2 Probennahme:
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Die Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter folgendem Link:
Ich versichere, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sind.
Ort, Datum
Unterschrift
Vorliegender Negativbefund des SARS-CoV-2 Testes vom
ja
nein
Wenn Sie nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaQuarVO über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, wird keine häusliche Quarantäne notwendig. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes ist dieses ärztliche Zeugnis vorzulegen.

ist angefügt.
Ausstehender Negativbefund wird nachgereicht an
.