Landratsamt Bautzen
Gesundheitsamt
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Anzeige einer Trinkwasser-Installation
03591 - 5251 53 000
03591 - 5250 53 000
gesundheitsamt@lra-bautzen.de
§ 13 Trinkwasserverordnung
Abgabe an Verbraucher im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 2 e) TrinkwV)
Anlagen-Nr. (soweit bekannt)
(wenn abweichend vom Absender)
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
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die Einrichtung, erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme
die vollständige oder teilweise Stilllegung
bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann
der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person
4. Angaben zu Trinkwasser-Installationsanlagen
öffentliches Trinkwasserversorgungsnetz
lieferndes Versorgungsunternehmen
Anzahl der versorgten Personen
Anzahl der versorgten Haushalte
Zentrale Warmwasserbereitung
(in der Leitung zwischen TW-Erwärmer und der entferntesten Entnahmestelle)
Trinkwasseraufbereitung
(z. B. Desinfektion, Ph-Wert-Regulierung, Enthärtung,...)
Hauseingangsfilter vorhanden
5. Vollständiger oder teilweiser Stilllegung
6. Bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
Angaben über die Trinkwasserversorgung während der Stilllegung
Wenn ja, nähere Bezeichnung der installierten Anlage, Art und Umfang der Aufbereitung:
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7. Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person
(Angaben zur Person)
Sonstige Bemerkungen/Hinweise
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter
Gesetzliche Grundlage: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV in der aktuellen Fassung) Gemäß § 13 TrinkwV gelten folgende Anzeigefristen:
Für die Anlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) und e):
- die Errichtung spätestens 4 Wochen im Voraus
- die erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme spätestens 4 Wochen im
- die vollständige oder teilweise Stilllegung innerhalb von 3 Tagen
- bauliche oder betriebstechnische Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen einer
Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche
Auswirkungen haben kann, spätestens 4 Wochen im Voraus
- der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person spätestens
"Gewerbliche Tätigkeit": die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete
Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßien und in
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit (z. B. Vermietung, Wasserabgabe an
"Öffentliche Tätigkeit": die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden
und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z. B. Sporthallen,
öffentliche Bäder, Hotels,...)
"Großanlage Trinkwassererwärmung": Anlagen mit Trinkwasserspeicher > 400 Liter
und/oder Rohrleitungsvolumen > 3 Liter zwischen Ausgang Trinkwassererwärmung und
entferntester Entnahmestelle
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