Landratsamt Bautzen
Kreisentwicklungsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Erstaufforstung 
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
zur Erstaufforstung
nach § 10 SächsWaldG
1. Angaben zum Antragsteller
Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Telefon
E-Mail
2. Grundstücksbeschreibung
3. Beschreibung der Abgrenzung bei Teilpflanzung
Die Teilfläche ist exakt zu beschreiben (natürliche Festpunkte wie Wege, Wasserläufe u.s.w.) und der beizulegenden Flurkarte (maßstabsgetreu!) einzureichen.
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Hinweis auf rechtliche Bestimmungen
Diese Datenverarbeitung erfolgt auf der oben genannten Rechtsgrundlage. Die mit diesem Formular
erhobenen Daten sind zur sach- und rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach o. g. Gesetz erforderlich. Die Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Stellen Sie diese Daten nicht, falsch oder unvollständig zur Verfügung, können sie im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden und dies kann zu einer verzögerten oder falschen Beurteilung der entscheidungserheblichen Merkmale führen.
Sämtliche Daten werden in Akten und mittels Datenverarbeitungstechnik gespeichert, verarbeitet und für statistische Zwecke verwendet. Die erhobenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung dieses Antrags im Rahmen des Beteiligungsverfahrens an die zuständige Gemeinde-/Stadtverwaltung und innerhalb des Landratsamtes Bautzen weitergegeben.
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Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstücks-Nr.
Flurstücksgröße
ha, a, m²
Anpflanzungs-
fläche ha, a, m²
Für die Anpflanzung sind folgende Gehölzarten vorgesehen
Zur Bearbeitung erforderliche Anlagen
Nachweis zur Flächengröße und davon 1 Kopie (z. B. Katasterunterlagen, Grundbuchauszug)
Maßstabgerechte Flurkarte
1 Kopie dieses Antrages
Ort, Datum
Unterschrift
Gehölzart
Anteile
Die Informationen des Kreisentwicklungsamtes nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
Auf den beigefügten Lageskizzen
sind die zur Aufforstung vorgesehenen Flächen rot umrandet
sind die im Wald bestockten benachbarten Flächen grün umrandet
ist der Verlauf von vorhanden Drainagen blau eingezeichnet
Bitte zusätzlich angeben:
Nutzungsart
1)
1) lt. Nomenklatur: einjährige Kulturen/Dauerkulturen/Dauergrünland/Ödland/Unland
und
davon 1 Kopie
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Bestehen Rechte Dritter? (Dienstbarkeiten, z. B. Wegerecht)
nein
ja, welche:
Hinweise
Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die beim zuständigen Landratsamt, unter Landwirtschaftsbehörde zu beantragen ist.
Örtlich zuständig ist das LRA, in dessen Dienstbezirk das aufzuforstende Grundstück liegt.

Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn
- Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder
- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
- zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen oder
- die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen
  Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) beantragt wird, ist des Weiteren nach § 100 Abs. 6 SächsWG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist.

Alle privatrechtlichen Belange, wie z.B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.

Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die vom LRA unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.
Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.
Alle übrigen Rechtsvorschriften bleiben mit einer Genehmigung nach § 10 SächsWaldG unberührt.

Im Folgenden sind einige wichtige Bestimmungen aufgeführt, die bei Anpflanzungsmaßnahmen ungeachtet der Genehmigung nach § 10 SächsWaldG einzuhalten sind:
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
Nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG ist bei Änderung der Nutzung eines Flurstückes unverzüglich, jedoch spätestens nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster im Amt für Bodenordnung, Vermessung und Geoinformation zu veranlassen.
für Genehmigungsverfahren nach § 10 SächsWaldG
Kreisentwicklungsamt
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Das Waldgesetz bestimmt u.a. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes. Die Beratung und fachliche Anleitung erfolgt durch das zuständige Forstamt.

Auf folgende besondere Bestimmungen wird hingewiesen:

- § 18 SächsWaldG - Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzung insbesondere:
  § 18 Abs. 1 Nr. 2 - Standortgerechtheit  (z.B. wichtig für Baumartenwahl)

- § 25 SächsWaldG - Nachbarrechte und Nachbarpflichten, insbesondere: § 25 Abs. 2 u. 3 - Abstands-
  regelungen
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Fortsetzung Hinweise
Sächsiches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Bei der Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen wird kein Wald im Sinne des § 2 SächsWaldG begründet. Die besonderen Bestimmungen des § 25 Sächs WaldG (siehe oben) gelten hier somit nicht.
Zu beachten ist hier z.B der Dritte Abschnitt des SächsNRG (§§ 9 bis 16) zu Regelungen zu Grenzabständen.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere besondere Vorschriften zu beachten. Z.B. ergeben sich besondere Anforderungen oder Einschränkungen

-  im Bereich von Oberflächengewässer (z.B. Deichschutz nach § 87a Sächsiches Wassergesetz),
-  bei Planfeststellungsverfahren (z.B Veränderungssperren nach § 9a Bundesfernstraßengesetz,
   § 40 Sächs. Straßengesetz,
   § 36a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes usw.),
-  bei öffentlichen Straßen und Verkehrsanlagen [z.B. § 6 (Widmung) und § 27 Abs. 2 (Schutzmaßnahmen)
   Sächs. Straßengesetz],
- im Bereich von Versorgungsleitungen usw.
Bei Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme sind alle außerhalb der Genehmigung nach
§ 10 SächsWaldG stehenden Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten.
Informationen zu Förderungsmöglichkeiten für Aufforstungsmaßnahmen erhalten Sie bei den Forstbehörden.
Kreisentwicklungsamt
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