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Anzeige
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG
1. Anzeigender (Bauherr)
2. Objekt
Bezeichnung des Objekts
Der Anzeigende ist
Telefon
gesetzl. Vertreter
(bei Firma)
Straße
PLZ
Name, Vorname/
Firma
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
E-Mail
Gemarkung, Flur
Flurstück (e)
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Gemeinde
3. Vom Vorhaben betroffenes Kulturdenkmal
Telefon
Straße
PLZ
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
E-Mail
Name
Vorname
Titel
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4. Vorhabenbeschreibung
4.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens
4.2 Frühere denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
Aktenzeichen
4.3 Beschreibung des Vorhabens
Bitte die Hinweise am Ende des Vordruckes beachten und Lagepläne (mit Kennzeichnung des betroffenen Objektes), Fotografien und ggf. Bauzeichnungen beifügen. Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses der Anzeige bei.

Wurde für das Gebäude bzw. Grundstück in der Vergangenheit bereits eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt?

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4.4 Vom Vorhaben betroffene Bauteile
4.5 Vom Vorhaben betroffene Fläche (in m²)
4.6 Geplanter Durchführungszeitraum von
bis
Unterschrift des Anzeigenden
Unterschrift des Eigentümers
Ort, Datum
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter  
5. Soll nach Fertigstellung eine steuerliche Bescheinigung nach den §§ 7i, 10f, 11b oder 10g    
    Einkommenssteuergesetz (EStG) beantragt werden?
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Hinweise
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder in seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus seiner Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
Der Begriff des geringfügigen Vorhabens wird in § 12 Abs. 1 Satz 4 SächsDSchG definiert:
Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigungen oder üblicher Abnutzung (z. B. durch Witterungseinflüsse).

Ein geringfügiges Vorhaben ist z. B. die Ausbesserung von Fehlstellen in Wandanstrich oder -putz und das Nachstecken beschädigter oder fehlender Dachziegel. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und lediglich dazu dienen, das Gebäude in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten.

Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden (erste Alternative) sowie geringfügige Vorhaben (zweite Alternative) schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht für Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchstabe g SächsDSchG (archälogische Denkmale).

Mit der Durchführug der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Denkmalschutz