unterer Randbereich 10 mm
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© Landratsamt Bautzen 02/2022
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen.
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG
gesetzl. Vertreter
(bei Firma)
3. Vom Vorhaben betroffenes Kulturdenkmal
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4.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens
4.2 Frühere denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
4.3 Beschreibung des Vorhabens
Bitte die Hinweise am Ende des Vordruckes beachten und Lagepläne (mit Kennzeichnung des betroffenen Objektes), Fotografien und ggf. Bauzeichnungen beifügen. Reicht der auf dem Vordruck vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte ein gesondertes Blatt und legen Sie dieses der Anzeige bei.
Wurde für das Gebäude bzw. Grundstück in der Vergangenheit bereits eine Baugenehmigung oder eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt?
unterer Randbereich 10 mm
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder in seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. aus seiner Umgebung entfernt werden,
5. zerstört oder beseitigt werden.
Der Begriff des geringfügigen Vorhabens wird in § 12 Abs. 1 Satz 4 SächsDSchG definiert:
Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigungen oder üblicher Abnutzung (z. B. durch Witterungseinflüsse).
Ein geringfügiges Vorhaben ist z. B. die Ausbesserung von Fehlstellen in Wandanstrich oder -putz und das Nachstecken beschädigter oder fehlender Dachziegel. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und lediglich dazu dienen, das Gebäude in einem denkmalverträglichen Zustand zu erhalten.
Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden (erste Alternative) sowie geringfügige Vorhaben (zweite Alternative) schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht für Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchstabe g SächsDSchG (archälogische Denkmale).
Mit der Durchführug der Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.