unterer Randbereich 10 mm
Landratsamt Bautzen
Bauaufsichtsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Antrag
auf Ausstellung einer Bescheinigung
1. Antragsteller (Eigentümer laut Grundbuch)
gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b
Einkommensteuergesetz (EStG)
gesetzl. Vertreter (bei Firma)
Der Eigentümer wird/Die Eigentümer werden im Antragsverfahren vertreten durch
Die Rücksendung der Originalbelege soll erfolgen an:
Die Originalbelege werden persönlich vom Antragsteller oder Vertreter abgeholt.
(Wird von der Bescheinigungsbehörde ausgestellt.)
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
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2. Gegenstand der Maßnahme
Die Maßnahme betrifft ein
Baudenkmal (§ 2 SächsDSchG)
Gebäude, welches als Teil einer Sachgesamtheit (§ 2 SächsDSchG) oder eines Denkmal-
schutzgebietes (§ 21 SächsDSchG) unter Denkmalschutz steht, aber nicht selbst Kulturdenkmal ist
Der Vertreter ist für die Bescheinigungsbehörde Ansprechpartner bei Rückfragen und gibt Erklärungen ab. Ihm werden die Steuerbescheinigungen für alle Eigentümer zugesandt. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe an den bevollmächtigten Verteter.
3. Bezeichnung der Baumaßnahme
4. Genehmigung der Baumaßnahme
Baugenehmigung mit denkmalschutzrechtlicher Zustimmung vom
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom
EUR (vgl. Anlage Rechnungsaufstellung)
7. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln
Falls Zuschüsse von einer für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörde gewährt worden sind, bitte hier auflisten
Unterschrift aller Antragsteller
Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters
bei Baumaßnahmen an Eigentumswohnungen zusätzlich:
Kopie des Kaufvertrages mit Angaben über den Miteigentumsanteil und über das Vertragsdatum
Zahlbelege/Bestätigung des Bauträgers über die vollständige Kaufpreiszahlung
Ordner/Hefter/Bündel der Originalrechnungen (numerisch geordnet und aufgelistet)
Kopien der Zahlungsnachweise
Fotodokumentation Zustand alt/neu über die geltend gemachten Maßnahmen
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter
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zur Steuerbescheinigung für Denkmaleigentümer
gemäß §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 10g EStG
Die Inanspruchnahme der o. g. Steuervergünstigungen für Baumaßnahmen am Denkmal setzt voraus, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren und nach vorheriger Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde durchgeführt worden sind.
Das gilt auch für Aufwendungen an Objekten ohne eigenen Denkmalwert, wenn sie erforderlich sind, das schützenswerte äußere Erscheinungsbild einer Sachgesamtheit oder eines Denkmalschutzgebietes zu erhalten.
Durchführung der steuerlichen Abstimmung vor Maßnahmebeginn
Die geforderte steuerliche Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erfolgt im Landkreis Bautzen innerhalb des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung zur Baugenehmigung.
Für eine möglichst umfassende Steuervergünstigung muss der Bauherr im Genehmigungsantrag auf die vollständige Darstellung des Vorhabens achten. Es wird empfohlen, das Formular "Anlage zum Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung/Zustimmung - Ausführliche Maßnahmebeschreibung" zu verwenden (www.landkreis-bautzen.de).
Soweit die untere Denkmalschutzbehörde in der Genehmigung noch Detailabstimmungen zu einzelnen Maßnahmen (z. B. Konstruktionszeichnungen für Fenster, Farbkonzept) fordert, muss der Bauherr diese unbedingt vor deren Ausführung durchführen, ansonsten geht der Bescheinigungsanspruch insoweit verloren.
Grundsätzlich bedarf jede Änderung der erneuten vorherigen Abstimmung. Diese kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Von den genehmigten/abgestimmten Maßnahmen erfüllen jedoch nur solche die steuerlichen Bescheinigungsvoraussetzungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur Herstellung einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Landratsamt Bautzen, Untere Denkmalschutzbehörde
Macherstraße 55, 01917 Kamenz
Besucheradresse: Macherstraße 57, 01917 Kamenz
E-Mail: denkmalschutz@lra-bautzen.de
(§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Sächsisches Denkmalschutzgesetz i. V. m. § 7 Abs. 2 EStG)
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Denkmaleigentümer bzw. Wohnungseigentümer bei Wohneigentum; Stichtag: Kaufvertrag
nach Fertigstellung des Vorhabens
www.landkreis-bautzen.de (Bürgerservice/Formulare/Bauen und Wohnen)
Rechnungen sind im Original mit Zahlungsnachweis einzureichen, nach Firma/Gewerk chronologisch zu nummerieren und in Reihenfolge in die Excel-Tabelle "Rechnungsaufstellung" zu übernehmen.
Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. In der Spalte "Antragssumme" ist deshalb der um Skonti, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge geminderte Betrag anzugeben, der mit dem Zahlungsnachweis übereinstimmen muss.
Die Excel-Tabelle ist auch per E-Mail an die untere Denkmalschutzbehörde zu übermitteln (denkmalschutz@lra-bautzen.de).
Rechnungen müssen Leistung, Artikel, Menge und Preis eindeutig ausweisen.
Bei ausführlichen Schlussrechnungen müssen Abschlagsrechnungen nicht vorgelegt werden.
Pauschalrechnungen sind nur prüffähig, wenn das zu Grunde liegende Angebot mit Einzelpreisen beigefügt wird. Soweit erforderlich, kann die Originalkalkulation verlangt werden.
Bezugsobjekt der Steuervergünstigung ist ausschließlich das denkmalgeschützte Objekt. Es gehören deshalb keine Aufwendungen in den Antrag, die sich auf sonstige bauliche Anlagen im Umfeld beziehen, selbst wenn diese dem Denkmal dienen oder aus Gründen des Umgebungsschutzes im Genehmigungsverfahren betrachtet wurden (z. B. Carports).
Soweit Rechnungen einzelne sachfremde Artikel (z. B. Gartenartikel) enthalten oder Leistungen, die nicht unmittelbar am Denkmal erbracht wurden (z. B. Nebengebäude, Zufahrt), sind diese bereits vom Antragsteller abzuziehen und kenntlich zu machen.
Wenn Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt wurden, müssen die spezifizierten Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger vorgelegt werden. Außerdem ist ein detaillierter Einzelnachweis über die Vergütung der eigenen Leistung des Bauträgers, Baubetreuers oder Generalunternehmers notwendig, bei Bedarf auch die Vorlage der Originalkalkulation.
Bei Wohneigentum sind die Aufwendungen pro Wohnung darzustellen.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG
(bei Gebäuden)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g EStG
(bei Parks, Pavillons u. ä.)
Fotodokumentation über die geltend gemachten Arbeiten
Originalrechnungen (sortiert und nummeriert wie in der Tabelle),
jeweils mit Zahlungsnachweis
Rechnungsaufstellung (Excel-Tabelle)
Bitte verwenden Sie unsere Excel-Vorlage. Die Vorlage können Sie per E-Mail unter
denkmalschutz@lra-bautzen.de
oder telefonisch unter 03591-525163210 anfordern.
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Nicht alle genehmigten/abgestimmten Maßnahmen erfüllen auch die Bescheinigungsvoraussetzungen, z. B.
Einige Aufwendungen fallen grundsätzlich nicht unter die denkmalbezogene Steuervergünstigung und gehören nicht in den Antrag, z. B.
- Erwerbskosten (z. B. Kaufpreis, Notar-, Vermessungs-, Grundbuchgebühren)
- Erschließungsbeiträge nach Kommunalen Abgabenrecht, Herstellung von Kleinkläranlagen
- Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (z. B. Beleuchtung, Möbel, Briefkästen, Sonnenschutz)
- Laufende Unterhaltskosten
- Werkzeuge, Arbeitsmittel, -kleidung
- Klima-, Lüftungs-, Solar-, Photovoltaikanlagen, zusätzliche Kamine/Heizsysteme
- Luxusaufwendungen, Nutzerwünsche (z. B. Sauna, Whirlpool, besondere Elektroausstattungen,
SAT/Netzwerk, Sonnenschutzsysteme)
- Außenanlagen, Nebenanlagen
Nach Prüfungsabschluss erhält der Antragsteller die Steuerbescheinigung mit dem festgesetzten Betrag und die Belege zurück. In der eingereichten Rechnungsaufstellung sind die anerkannten Aufwendungen kenntlich gemacht.
Das zuständige Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
- neue Gebäudeteile oder Ausbauten zur Erweiterung der Nutzfläche (z. B. Anbauten, Terrassen, Balkone, Wintergärten, Dachgeschossausbau)
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