Gemarkung
Flur
Landratsamt Bautzen
Umwelt- und Forstamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
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Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung gereinigter Abwässer aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer
für die Neuerteilung eines Wasserrechts
für die Verlängerung/Änderung eines gültigen Wasserrechts für eine vorhandene Gewässerbenutzung
bestehende Erlaubnis - Reg. Nr.
über
die Gemeinde/Stadt/den Abwasserzweckverband
1. Antragsteller
2. Standort der Kläranlage
3. Entsorgungseinheiten
Name
Vorname
Flurstück
(gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4, sowie § 57 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 52 SächsWG)
Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung des Auslaufbauwerks am Gewässer
(gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 Abs. 1 SächsWG)
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
sowie bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Telefon
E-Mail
(an die Kläranlage angeschlossene Grundstücke)
© Landratsamt Bautzen 04/2020
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Einwohner/EGW
Anzahl der
Wohneinheiten
Gewerbeart
Anfall gewerblichen
Abwassers
Anschrift Grundstück
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
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4. Kläranlage
Mehrkammergrube nach DIN 4261 - 1
(Als Dauerlösung unzulässig)
Vollbiologische Kleinkläranlage
nach DIN EN 12566-3
Bepflanzter Bodenfilter nach DWA - A 262
(Pflanzenkläranlage)
- Nutzinhalt
- Bemessungsgröße
- Typbezeichnung
- Zulassungsnummer
- Bemessungsgröße
- Nutzinhalt Vorklärung
- Beetfläche
EW
EW
6. Wasserversorgung - Anschluss an
7. Grundwasser
m
Abstand zu bestehenden Brunnenanlagen
Einzelbrunnen (Trink-/Brauchwasser)*
Zentrale Wasserversorgung
Höchstmöglicher Grundwasserstand
m unter Gelände (eventuell Gutachten)
*Unzutreffendes bitte streichen
8. Bodenart bei beantragter Versickerung
Sand/Kies
(gut geeignet)
sandig/kiesiger Lehm/Ton
(geeignet)
bindiger Boden
(ungeeignet)
5. Abwassereinleitung
Das gereinigte Abwasser wird eingeleitet in
einen offenen Wasserlauf
flächenhafte Untergrundversickerung
Name des benutzten Gewässers
Lage der Abwassereinleitung
Eigentümer des Grundstücks an
der Einleitstelle ins Gewässer
ist der Antragsteller
folgende Person
Zustimmung vorhanden
ja, im Anhang beigelegt
nein
einen verrohrten Wasserlauf
Gemarkung
Flur
Flurstück
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Name
Vorname
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
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9. Folgende Unterlagen sind beizufügen
10. Für die Richtigkeit der Angaben
12. Stellungnahme des Abwasserbeseitigungspflichtigen
Erklärung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Abwasserzweckverband, Gemeinde, Stadt) zum Anschluss- und Benutzungszwang. (siehe Punkt 12)
Stellungnahme des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Gewässerbenutzung bei Direkteinleitung in ein
oberirdisches Gewässer. (siehe Punkt 11)
Dokumentation zur Abwasserbehandlungsanlage.(Erläuterungen zum Umfang: siehe Merkblatt)
Amtlicher Lageplan mit eingetragenen Brunnen sowie der aktuellen und geplanten Bebauung im Umkreis von
50 m von den Abwasseranlagen mit Kennzeichnung des Leitungsverlaufes und Darstellung der Untergrund- versickerung bzw. des Einleitpunktes ins Gewässer.
Zustimmung der Eigentümer in Anspruch genommener Grundstücke, sofern diese nicht Eigentum des Antragstellers sind.
Planer (Datum, Stempel, Unterschrift)
keine Bedenken
Abwasserbeseitigung entspricht dem aktuellen ABK
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen werden bestätigt.
11. Stellungnahme des Gewässerunterhaltungspflichtigen
keine Bedenken
gesonderte Stellungnahme
Bemerkungen
Unterschrift, Stempel
(bei Bedarf können weitere Unterlagen erforderlich sein)
Wartungsprotokolle und Abwasseranalysen bei Verlängerungsanträgen und bestehenden Anlagen.
Ort, Datum
Unterschrift, Stempel
Ort, Datum
Bemerkungen
Die Informationen des Umwelt- und Forstamtes nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
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Antragstellers (Datum, Unterschrift)
Merkblatt
Einleitung von behandeltem Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer
(gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 WHG i.V.m. § 52 SächsWG)
Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich über den zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen (AZV oder Gemeinde) einzureichen.

Bei Direkteinleitung in ein Oberflächengewässer ist zwingend die Stellungnahme des zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen einzuholen. Grundsätzlich sind bei Gewässern 2. Ordnung die jeweiligen Gemeinden zuständig. Die Unterhaltspflicht für Gewässer 1. Ordnung nimmt im Freistaat Sachsen die Landestalsperrenverwaltung wahr. Für das Gebiet des Landkreises Bautzen sind die Betriebe Oberes Elbtal und Spree/Neiße mit den jeweiligen Flussmeistereien zuständig.
Landestalsperrenverwaltung Sachsen
Betrieb Spree/Neiße
Am Staudamm 1
02625 Bautzen
Landestalsperrenverwaltung Sachsen
Betrieb Oberes Elbtal
Am Viertelacker 14
01259 Dresden
Erläuterungen zum Antragsformular
Entsorgungseinheiten
Entsprechend den allgemeinen Bemessungsgrundlagen für Kleinkläranlagen nach DIN 4261-Teil 1, 2010 ist bei Wohneinheiten bis 60 m² mit 4 Einwohnern zu rechnen. Abweichungen von diesen Bemessungs-
grundlagen sind im Antrag zu begründen.
Bei gewerblicher Nutzung ist die Art des Gewerbes und der daraus resultierende Anfall von häuslichem oder häuslich entsprechendem Abwasser anzugeben. Sofern gewerbliches Abwasser in der Kleinkläranlage behandelt werden soll, ist die Vergleichbarkeit mit häuslichem Abwasser nachzuweisen.
Abwassereinleitung - Untergrundversickerung
Nach dem Erlass des SMUL über die Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen vom 28.09.2007 muss die Versickerung von vollbiologisch behandeltem Abwasser grundsätzlich flächenhaft erfolgen. Die Nutzung von Sickerschächten (punktuelle Versickerung) ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig und unterliegt der Einzelfallprüfung.

Maßgebliches technisches Regelwerk für die Versickerung von vollbiologisch behandeltem Abwasser ist DIN 4261-Teil 5, Planung, Bau und Wartung von Versickerungsanlagen haben nach diesem Regelwerk oder vergleichbaren Verfahren zu erfolgen.
Kläranlage - Nutzung von Mehrkammergruben
Umwelt- und Forstamt/Untere Wasserbehörde
Erläuterungen Seite 1 von 2
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Stand November 2019
Nach § 2 Kleinkläranlagenverodnung sind Mehrkammergruben nur nach DIN 4261-Teil 1 oder DIN EN 12566, Teil 1 als Übergangslösung für die Dauer von maximal 5 Jahren zulässig. Dies gilt nur, wenn innerhalb dieser Frist ein Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung zu erwarten ist.

Es ist zu beachten, dass nach der Verwaltungsvorschrift Grundsätze für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen vom 05.12.2013 eine Versickerung von teilbiologisch behandelten Abwässern nicht statthaft ist. Daher können nur Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer, unter Berücksichtigung o. g. Kriterien, positiv beschieden werden. Erläuterungen

Grundwasserstand/Bodenart
Der höchstmögliche Grundwasserstand (HGW) ist unbedingt anzugeben um die geforderten Mindestabstände zwischen Sohle der Versickerungsanlage und dem HGW nach DIN 4261-5 sicherzustellen. Zur Ermittlung des HGW können geologische Karten, Bodenkarten, Untersuchungen von Nachbargrundstücken, o. ä. Daten- grundlagen herangezogen werden.
Bei bindigen Böden und unbekannten Bodenverhältnissen ist zum Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes nach DIN 4261-5 ein Sickerversuch durchzuführen. Dieser ist zu protokollieren und dem Antrag entsprechend hinzuzufügen.
Der ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert (k
Dokumentation zur Abwasserbehandlungsanlage
Die Unterlagen zur Abwasserbehandlungsanlage enthalten mindestens folgende Angaben:
Erläuterungen zu den zu beizufügenden Unterlagen
- Hersteller und Typbezeichnung
- Bemessungsgröße der Anlage
- Aktuelle Zulassungsnummer (incl. Kopie vom Deckblatt des Zulassungsbescheides)
- Funktionsbeschreibung
- Bei Pflanzenkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung sind detaillierte Planungsunterlagen dem
  Antrag beizufügen.
Amtlicher Lageplan
Es ist darauf zu achten, dass aus dem amtlichen Lageplan der Standort der Kläranlage, angrenzende Brunnen im Umkreis von 50 m der Leitungsverlauf, der Einleitpunkt ins Gewässer bzw. die Darstellung der flächen-
haften Untergrundversickerung eindeutig hervorgehen.

Der Maßstab des amtlichen Lageplans sollte nicht kleiner 1:500 gewählt werden. Sollte der Lageplan-
ausschnitt für die Darstellung aller relevanten Informationen nicht ausreichen, so kann abweichend davon ein kleinerer Maßstab gewählt werden. Maßstäbe kleiner 1:1.500 sind jedoch in der Regel ungeeignet. Wird ein solcher Maßstab zur vollständigen Darstellung benötigt, so ist ein Übersichtslageplan zu erstellen und der Lageplan höchstens im Maßstab 1:500 auf mehrere Blätter aufzustellen.
Privatrechtliche Zustimmungen
Privatrechtliche Vereinbarungen/Zustimmungen zur Benutzung fremder Grundstücke sind dem Wasserrechtsantrag hinzuzufügen.

Für die wasserrechtlichen Entscheidung genügt eine bloße schriftliche Zustimmung, jedoch wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit empfohlen, dass entsprechende vertragliche Regelungen getroffen bzw. Grunddienstbarkeiten eingetragen werden.

Sofern private Ableitungskanäle von mehreren Parteien genutzt werden sollen, ist eine Vereinbarung darüber zu treffen und diese der unteren Wasserbehörde im Rahmen des Antrags vorzulegen. Dabei ist ein(e) Verantwortliche(r) als Wasserrechtsinhaber(in) zu benennen.
Wartungsprotokolle und Abwasseranalysen bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen ist zur Entscheidung über die Erteilung bzw. Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Kenntnis über die Reinigungsleistung der Anlage im vergangenen Betriebszeitraum unabdingbar. Dazu sind die Wartungsprotokolle und die Ergebnisse der durchgeführten Abwasseranalysen aus dem Ablauf der Anlage bei der Antragstellung vorzulegen.
Wasserversorgung
Zur Beurteilung der Erlaubnisfähigkeit des Wasserrechtsantrages ist die Angabe des Abstandes von eventuell bestehenden Brunnenanlagen erforderlich. Dabei gilt die DIN 2001-1 entsprechend, wonach unter Beachtung der Topographie sowie der Untergrund- und Grundwasserverhältnisse nachweisbar ein ausreichender Abstand zu den Abwasseranlagen zu gewährleisten ist. Bei Versickerung und zeitgleicher Trinkwasserversorgung über Einzelbrunnen, muss der Abstand der Versickerungsanlage zum Brunnen mindestens 50 m betragen. Unterschreitungen dieser Abstände unterliegen der Einzelfallprüfung.
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Im Interesse des Antragstellers/Bauherren an der Herstellung einer dauerhaft funktionsfähigen Versickerungsanlage wird die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens empfohlen.

f
) ist dabei anzugeben.