gemäß §§ 8 u. 9 WHG in Verbindung
mit §§ 5, 6 und 8 SächsWG
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur
Wasserentnahme aus einem Oberflächen-
gewässer mittels Pumpe
3. Zweck der Wasserentnahme
Breite des Gewässers an der Entnahmestelle bei Mittelwasserstand
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Ist der Antragsteller Grundstückseigentümer?
< 1m
1m - 2m
> 2m - 5m
> 5m
ja
wenn nein, dann
Zustimmung vorhanden?
ja, im Anhang beigelegt
nein
Koordinaten* der Entnahmestelle
(ETRS89/UTM33N)
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
Landratsamt Bautzen
Umwelt- und Forstamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Gemarkung
Flur
1. Antragsteller
2. Entnahmestelle
Flurstück
Gewässername
Ostwert
Nordwert
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Name
Vorname
Straße
Haus-Nr.
PLZ
Ort
Ortsteil
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Name
Vorname
Titel
Telefon
E-Mail
Titel
5. Entnahmezeitraum
Die "Wasserrechtliche Erlaubnis" wird grundsätzlich für maximal 30 Jahre befristet erteilt. Sollten Sie einen kürzeren Entnahmezeitraum wünschen, geben Sie dies bitte hier an.
Beizufügende Unterlagen
10 Jahre
20 Jahre
Lageplan mit gekennzeichnetem Entnahmestandort, ggf. mit Skizze im Maßstab 1:500 bis 1:1.000
bzw. Flurkartenauszug oder Kartenauszug aus dem Geoweb des Landratsamtes Bautzen unter
Aussagekräftiges Foto der Entnahmestelle
-
-
6. Unterschrift des Antragstellers
Unterschrift/Stempel
4. Detailinformationen zur Pumpe
max. Pumpenleistung:
max. Pumpenlaufzeit / Tag:
l / min
max. Pumpenlaufzeit / Woche:
Stunden
Stunden
(Wichtig: Bitte zu allen drei Werten Angaben machen.)
Die Informationen des Umwelt- und Forstamtes nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
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Ort, Datum
Erläuterungen zum Antragsformular
Landestalsperrenverwaltung Sachsen
Betrieb Spree/Neiße
Am Staudamm 1
02625 Bautzen
Landestalsperrenverwaltung Sachsen
Betrieb Oberes Elbtal
Am Viertelacker 14
01259 Dresden
oder
Bei Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer ist zwingend die Stellungnahme des zuständigen Gewässerunterhaltungspflichtigen einzuholen. Grundsätzlich sind bei Gewässern 2. Ordnung die jeweiligen Gemeinden zuständig.

Die Unterhaltungspflicht für Gewässer 1. Ordnung nimmt im Freistaat Sachsen die Landestelsperrenverwaltung wahr.

Für das Gebiet des Landkreises Bautzen sind die Betriebe "Oberes Elbtal" und "Spree/Neiße" mit den jeweiligen Flussmeistereien zuständig.
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Umwelt- und Forstamt