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Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 04.01.2019
FB Kämmerei / SG Steuern
Frau Friedel
Tel.:  03733 425-222
Fax:  03733 425-146
Mail:  jana.friedel@annaberg-buchholz.de
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
FB Kämmerei
SG Steuern
Markt 1
09456 Annaberg-Buchholz
Grundsteuer-Anmeldung

für das Wohngrundstück (2)
Straße, Hausnr.*
Block- bzw. Objekt-Nr.
Steuernummer (1)
in (PLZ, Ort)*
Gemarkung / Flurstück
Name, Vorname*
OT, Straße, Hausnr.*
1. Die Grundsteueranmeldung wird abgegeben von
PLZ, Ort*
Telefon, Mail, Fax*
als* Eigentümer
Miteigentümer
Verwalter
diese Wohngrundstückes (3)
Bei Abgabe der Steueranmeldung durch einen Verwalter: Das meiner Verwaltung unterliegenden Wohngrundstück steht im Eigentum folgender Person(en):
Name, Vorname /Firma
OT, Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
Name, Vorname /Firma
OT, Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
Name, Vorname /Firma
OT, Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
Name, Vorname /Firma
OT, Straße, Hausnr.
PLZ, Ort
Feststellende Behörde
Aktenzeichen
Datum des Bescheides
Höhe des Einheitswertes
nein
ja
Wenn ja, geben Sie bitte an
2. Ist für das Wohngrundstück ein Einheitswert festgestellt worden?*
Falls für das Wohngrundstück ein Einheitswert festgestellt ist, wird die Grundsteuer nicht nach der Ersatzbemessungsgrundlage sondern nach dem festgestellten Einheitswert bemessen. In diesem Fall ist die Grundsteuer-Anmeldung nur mit den Angaben unter Nr. 1 und 2. an die Stadt/Gemeinde zurückzusenden.
3. Das Gebäude ist bezugsfertig geworden im Jahr*
4. a) Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen*
b) hiervon sind*
Wohnungen
mit einer Wohn- oder Nutzfläche von insgesamt*
am*
bezugsfertig geworden
5. Berechnung der Grundsteuer nach der steuerpflichtigen Wohn- und Nutzfläche
a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind
Wohnfläche in qm
Berechnung
¤ / m²
Summe
Nutzfläche x 1,00 ¤ x 400%
300% Basishebesatz
1,33
b) für andere Wohnungen
Wohnfläche in qm
Berechnung
¤ / m²
Summe
Nutzfläche x 0,75 ¤ x 400%
300% Basishebesatz
1,00
c) für anderweitig z.B. freiberuflich oder gewerblich genutzte Räume (Raumeinheiten)
Wohnfläche in qm
Berechnung
¤ / m²
Summe
Nutzfläche x 1,00 ¤ x 400%
300% Basishebesatz
1,33
oder
Wohnfläche in qm
Berechnung
¤ / m²
Summe
Nutzfläche x 0,75 ¤ x 400%
300% Basishebesatz
1,00
Hinweis: Zur Ermittlung der Grundsteuer für die Nutzfläche ist der Jahresbetrag anzusetzen, der für die Wohnfläche erklärt wurde.
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Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 04.01.2019
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 04.01.2019
.....................................................
eigenhändige Unterschrift
Annaberg-Buchholz, den
Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Steueranmeldung und etwaigen Anlagen wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
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d) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage
Anzahl
Berechnung
¤ / m²
Summe
Anzahl der Abstellplätze x 5,00 ¤ x 400%
300% Basishebesatz
6,66
Jährlich zu entrichtende Grundsteuer in ¤
(Summe a bis d)
Hinweis zum Datenschutz:
Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der in  §§ 149 ff. der Abgabenordnung und des § 44 des Grundsteuergesetzes erhoben.
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Hinweis zum Ausfüllen dieses Vordruckes!

1. Die Steuernummer wird durch die Stadt Annaberg-Buchholz, SG Steuern vergeben.

2. Für jedes Wohngrundstück, das nur eine Wohnung enthält (Einfamilienhaus) oder das zu

   mehr als 80 v.H. zu Wohnzwecken dient (Mietwohngrundstück) ist eine Grundsteueranmeldung nach § 42 ff.

   Grundsteuergesetz abzugeben, soweit kein Einheitswert festgestellt wurde. Mehrere Gebäude auf einem Grundstück

   mit einheitlich benutztem Hofraum, Garagenanlagen usw. können zusammengefasst werden (z.B. Vorderhaus und

   Hinterhaus). Bei moderner Wohnsiedlung kann jeweils ein selbstständiger zusammenhängender Baukörper

   (z.B. Block) als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, auch wenn er mehrere selbständige Hauseingänge und

   Treppenhäuser hat.

3. Zur Abgabe der Grundsteueranmeldung und damit zur Zahlung der Grundsteuer ist derjenige verpflichtet, der

   Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäude oder nur Eigentümer der Gebäude ist. Sind mehrere Personen

   Eigentümer (z.B. Miteigentümer, Gesamtheit aller Eigentümer einer Erben- o. Grundstücksgemeinschaft), sind

   diese steuerlichen Pflichten von demjenigen Beteiligten zu erfüllen, dem die Verwaltung des Gebäudes oder der

   Wohnung obliegt. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse und Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener

  Vermögensfragen lassen die grundsteuerlichen Verpflichtungen desjenigen, der tatsächlich als Verwalter über

   das Grundstück verfügt, unberührt. Scheitert ein Eigentumsübergang derzeit an einer staatlichen Genehmigung, so

   ist der Nutzer des Grundstücks als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und hat somit die Pflichten des Eigentümers.

4. Für die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft sind die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres ausschlaggebend.

   Derjenige, der am 1. Januar Eigentümer des Grundstückes war, ist zur Abgabe der Steueranmeldung verpflichtet

   und schuldet die Jahressteuer, auch dann, wenn das Grundstück innerhalb des Kalenderjahres verkauft wurde.

5. Der 10jährigen Steuerbefreiung unterliegen alle neugeschaffenen Wohnungen soweit sie nach dem 31.12.1980 bis

   einschließlich 31.12.1991 bezugsfertig geworden sind. Neugeschaffen sind Wohnungen, die durch Neubau oder

   Anbau oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes geschaffen wurden. Ein Ausbau ist als neugeschaffener

   Wohnraum anzusehen, wenn dieser bisher zu anderen Zwecken, als zu Wohnzwecken diente.

6. Der Berechnung der Grundsteuer ist die Wohn- und Nutzfläche zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Bei

   vermieteten Wohnungen und Räumen kann die der Bemessung der Miete zugrundeliegenden Wohn- und Nutzfläche

   in die Grundsteuer-Anmeldung übernommen werden. Fehlt es daran, insbesondere bei eigengenutzten Wohnungen,

   ist die Wohn- und Nutzfläche entsprechend §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung

   vom 12. Oktober 1990 (BGBL. I S. 2178) zu ermitteln. Danach ergibt sich:

   a) Die Wohn- oder Nutzfläche oder sonstigen Räume entspricht der Grundfläche der Räume (Innenmaße bei

       Rohbauten abzüglich 3 v.H.). die bei der Berechnung der Wohn- oder Nutzfläche zu berücksichtigen sind.

       Dies sind alle auf dem Grundstück vorhandenen Räume mit Ausnahme der folgenden:

       aa) Hausflure, Treppen, Treppenpodeste in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (zum pauschalen

            10%-Abzug von der Wohnfläche bei den übrigen Wohngebäuden s. Buchstabe c);

       bb) Zubehörräume; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung,

             Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen) und ähnlich Räume;

       cc) Wirtschaftsräume, als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben,

             Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;

       dd) Räume und Raunteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.

   b) Nur mit der Hälfte der Grundfläche sind zu berücksichtigen:

       aa) Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens 12 Meter und weniger als 2 Meter sowie

             Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räume;

       bb) Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze.

   c) Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen ist - soweit bei Ihnen mangels Abgeschlossenheit Hausflure

       usw. in vollem Umfang zur Wohnfläche rechnen- die ermittelte Grundfläche um 10 v.H. zu kürzen. Dies gilt vor

       allem für Einfamilienhäuser.

Die Wohnfläche ist auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.

Eine Sammelheizung ist eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung) der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger mit Hilfe beliebiger Energiearten erwärmt wird und mit diesen alle Wohn- und ‚Schlafräume erwärmt werden. Als Sammelheizung gelten auch Fernwärmeversorgung, Nachtspeicherheizungen, Gasöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen.