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Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 02.07.2020
Herr Schubert
Zi.   2.04 
Tel.  03733 / 425 163
Fax  03733 / 425 142
Mail  robert.schubert@annaberg-buchholz.de
Antragsdatum:
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
Fachbereich Bau
SG Hoch- und Tiefbau
Markt 1
09456 Annaberg-Buchholz
Antrag

auf Erteilung einer

Aufgrabungszustimmung

Antragsteller / Bauherr
Firma *
Straße, Nr.*
Fax
E-Mail
PLZ, Ort*
Telefon*
Erlaubnisnehmer - Ausführende Firma (wenn nicht Antragsteller)
Firma *
Straße, Nr.*
Fax
Geschäftsführer
Bitte nennen Sie hier den für die unten beantragte Maßnahme Verantwortlichen bzw. Bauleiter:
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Telefon
Handy *
Name *
PLZ, Ort*
Ort / Straße*, Nr.
Ortsteil
/
Ort der Aufgrabung
Ortslage
von km - bis km / von Haus-Nr. - bis Haus-Nr.
Bitte entsprechenden Lageplan als Anlage anfügen!
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand 20.07.2020
)* Hinweise für das Ausfüllen am Bildschirm:

   Datum bitte ohne Punkt fortlaufend im Format TTMMJJJJ erfassen   (Bsp.: 28112013 für 28.11.2013 usw.)
   Zahlen bitte mit Punkt als Dezimaltrennzeichen erfassen (Bsp.: 2.75 für 2,75, 0.5 für 0,5 usw.)
von (Datum)*
(Uhrzeit)
bis (Datum)*
(Uhrzeit)
Art*
Dauer der Sondernutzung
)*
Bezeichnung des Bauvorhabens / Art und Ausmaß der Nutzung
Fahrbahn
Verkehrsflächen
Parkfläche
Gehweg
Grünfläche
Radweg
Sonst. Flächen
)*
Stempel, Unterschrift des Antragstellers
Datum, Stempel, Unterschrift Bauherr / Dienststelle
Maße
Länge (m)
Breite (m)
Restbreite (m)
Tiefe (m)
Anlagen
Lageplan
Sonstige Anlagen
Die Aufgrabung wurde, sofern vorgeschrieben, in der Phase der Vorbereitung mit dem Fachbereich Bau / SG Tiefbau der Stadtverwaltung Annaberg-Buchholz abgestimmt (Trassenzustimmung).
Trassenzustimmung Nr.:
erteilt am:
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, außerdem bei der Straßenverkehrsbehörde der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO beantragen müssen. Bitte nutzen Sie dazu nachfolgendes Formular.
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO