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Frau Friedel                   
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Bitte füllen Sie die nachstehende Erklärung gewissenhaft aus und legen Sie sämtliche "Anlagebögen zu Aufstellorten" bei.. Zutreffendes bitte ankreuzen [X] bzw. ausfüllen. Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet.
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand  22.07.2020
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz
Fachbereich Kämmerei
SG Steuern
Markt 1
09456 Annaberg-Buchholz
Steuererklärung je Aufstellort

gemäß § 6 Abs. 8 der Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 26.04.2012

Kasseneinnahmen aus Geldspielgeräten im Erklärungsquartal
Kassenzeichen
Erhebungsjahr*
Erklärungsquartal*
Bitte geben Sie für jedes einzelne im Erklärungsquartal aufgestellte Geldspielgerät die Brutto-Kasseneinnahmen an, die während des gesamten Quartals aus diesem Gerät erzielt  wurden. "Kasseneinnahmen" sind dabei die durch Zählwerk ermittelten Spieleinsätze (Geldeinwürfe) abzüglich aller ausgeworfenen Gewinne, jedoch ohne Abzug der Mehrwertsteuer.

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Angaben zum Aufstellort
Bezeichnung der Lokalität*
Ortsteil, Straße, Hsnr.*
lfd. Nummer des Anlagebogens
Aufstelldatum innerhalb des Erklärungsquartals bzw.
Datum der letzten Kassierung im Vorquartal
Zulassungsnummer
(hilfsweise: Gerätenr. und Typ)
Abnahmedatum innerhalb des Erklärungsquartals bzw.
Datum der letzten Kassierung im Erklärungsquartal
Summe der Brutto-Kasseneinnahmen im Erklärungsquartal
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Zwischensumme / Übertrag Rückseite*
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eigenhändige Unterschrift/en
Name
Ortsteil, Straße, Hsnr.
Rufnummer
Bei der Ausfertigung dieser Mitteilung hat mitgewirkt (z.B. Steuerberater):
PLZ, Ort
Ich versichere, dass die Angaben in dieser Steueranmeldung und ihren Anlagen vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Nähere Informationen zum Datenschutz können Sie der Datenschutzerklärung der Stadt Annaberg-Buchholz unter
entnehmen.
Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Stand  22.07.2020
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Aufstelldatum innerhalb des Erklärungsquartals bzw.
Datum der letzten Kassierung im Vorquartal
Zulassungsnummer
(hilfsweise: Gerätenr. und Typ)
Abnahmedatum innerhalb des Erklärungsquartals bzw.
Datum der letzten Kassierung im Erklärungsquartal
Summe der Brutto-Kasseneinnahmen im Erklärungsquartal
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Gesamtbetrag der auf den Aufstellort entfallenden Vergnügungssteuer auf Spielgeräte für zurückliegende Zeiträume*
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Summe gesamt*
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Übertrag Seite 1*
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Steuerbetrag (12% der Summe gesamt)*
HINWEISE:

Nach § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Annaberg-Buchholz ist der Steuerschuldner verpflichtet, das Aufstellen, den Austausch oder die Außerbetriebnahme von Apparaten und sonstigen Spieleinrichtungen innerhalb zwei Wochen der Stadt Annaberg-Buchholz auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen.

Nach § 6 Abs. 8 der Vergnügungssteuersatzung muss der Steuerschuldner abweichend zu § 6a dieser Satzung für zurückliegende Zeiträume bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 u. 2 (Besteuerung nach den Einspielergebnissen) eine Steuererklärung i. S. v. § 150 Abs. 1 und 3 AO auf einem von der Stadt Annaberg-Buchholz vorgeschriebenem Vordruck abgeben. Der Steuererklärung sind auf Verlangen die Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens die Gerätekennzeichnung (inkl. Aufstellungsort, Geräteart, Gerätetyp, Zulassungsnummer), die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die sonstigen für eine Besteuerung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Angaben enthalten müssen. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten

Ergibt sich in Anwendung der Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung in der Fassung vom 09.05.1996 (alte Fassung) bis zum laufenden Erhebungsquartal eine niedrigere Steuerschuld für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 u. 2 Vergnügungssteuersatzung) als in Anwendung von § 6 der nunmehr geltenden Fassung, so ist diese festzusetzen. Die für ein Kalenderjahr insgesamt gegenüber einem Steuerschuldner festzusetzende Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 u. 2 Vergnügungssteuersatzung) darf einen Betrag nicht übersteigen, der sich für das jeweilige Kalenderjahr bei einer pauschalen Besteuerung nach festen Sätzen ergeben hätte.