Landratsamt Bautzen
Bauaufsichtsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Neuantrag
Änderungsantrag zu
zum Zwecke der Bildung von
Sondereigentum (§ 3 WEG)
Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG)
Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG)
2. Eigentümer nach dem Grundbuch
(nur ausfüllen, falls abweichend vom Antragsteller)
Telefon
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
1.  Antragsteller
Aktenzeichen
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
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Name des Vertreters
Straße
PLZ
Firma
Vorname
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
E-Mail
Name
Telefon
Name des Vertreters
Straße
PLZ
Firma
Vorname
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
E-Mail
Name
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Gemarkung
Flur
Flurstück(e)
3. Grundstück
Straße
PLZ
Haus-Nr.
Ort
Ortsteil
4. Antrag
In dem
bestehenden
zu errichtenden
Gebäude wird für die in den beiliegenden Aufteilungsplänen
mit Nummer
mit Nummer
mit Nummer
mit Nummer
mit Nummer
mit Nummer
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bezeichneten
bezeichneten
der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gestellt. Die Einheiten sind abgeschlossen und erfüllen auch sonst die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere entsprechen sie dem Erfordernis des
§ 3 Abs. 2 WEG
§ 32 Abs. 1 WEG  
Dem Antragsteller ist bekannt, dass die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde keine Baugenehmigung und auch keine baurechtliche Beurteilung der eingereichten Unterlagen darstellt und nicht zur Durchführung von nicht verfahrensfreien Vorhaben berechtigt.

bezeichneten Wohnungen
bezeichneten, nicht Wohnzwecken dienenden Räume
bezeichneten Kellerräume/Räume in Nebengebäuden
bezeichneten Tiefgaragenstellplätze/Garagen
5. Anlagen
aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Lageplan im Maßstab von 1:500 oder anderer Maßstab
Bauzeichnungen (Grundrisse, Gebäudeschnitte, Ansichten)
aktueller Grundbuchauszug
Nachweis der Vertretungsvollmacht
Datum, Unterschrift des Antragstellers
Datum, Unterschrift des Eigentümers
Informationen nach Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter  
Ihre personenbezogenen Daten werden durch das Landratsamt Bautzen ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages erhoben.

Die Angaben sind erforderlich, um Ihren Antrag sachgerecht bearbeiten zu können.

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

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Hinweise zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
Einzureichende Unterlagen
Das Verfahren zur Entscheidung über eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist antragsgebunden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, er muss jedoch alle notwendigen Angaben enthalten. Wir empfehlen deshalb die Verwendung des von uns zur Verfügung gestellten Antrags.

Es sind mindestens zwei vollständige Antragsunterlagen einzureichen, da nach der Entscheidung eine Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde verbleibt und nur eine dem Antragsteller zurückgegeben wird. Mehrfertigungen können eingereicht werden, sind jedoch zusätzlich kostenpflichtig.

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Bauaufsichtsamt
2. Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte.

3. Lageplan mit Darstellung der Baukörper und Sondernutzungsbereiche auf dem Grundstück.

1. Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

  Bei juristischen Personen als Antragsteller ist eine Vertretungsvollmacht beizufügen.

  Bei mehreren Antragstellern ist ein Bevollmächtigter zu benennen.

Auf § 10 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) wird hingewiesen.
5. Schnittdarstellungen für alle Gebäude, in denen Sondereigentum gebildet werden soll.

    Es ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden.

6. Ansichten für alle Gebäude, in denen Sondereigentum gebildet werden soll.

    Es sind die Ansichten von allen Seiten vorzulegen.

4. Grundrisse aller Geschosse einschl. Dach- und Kellergeschosse von allen Gebäuden   

   (auch Garagen, Schuppen usw.), in denen Sondereigentum gebildet werden soll

   (Maßstab mind. 1:100) mit Darstellung von Wandstärken, Treppen, Türen, Fenstern,

   Schornsteinen,  Lüftungsschächten, Balkonen, Sanitär- und Nutzanlagen (Küchen,

   Kochnischen, Bäder, Toiletten, Heizungsanlagen usw.). In den Räumen sind die jeweilige

   Nutzungen einzutragen (z. B. Flur, Bad, Küche, Wohnraum, Abstellraum, Verkaufsraum,

   Lager, Balkon, Heizraum, Schuppen, Garage, …). Die einzelnen Sondereigentums-

   bereiche (d.h. alle einer Nutzungseinheit zugeordneten  Räume einschl. Keller,

   Bodenräume, Balkone, Garagen, Schuppen usw.) sind jeweils gleich zu kennzeichnen.  

   Empfohlen wird eine  fortlaufende Nummerierung mit „1" beginnend, d.h. alle Räume der

   Nutzungseinheit „1" sind mit einer 1 zu kennzeichnen, die der Nutzungseinheit „2" mit

   2 usw.

Bauaufsichtsamt
Hinweise
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Gebäude oder Räume, die nicht dargestellt sind, werden von einer Bescheinigung nicht erfasst. Gleiches gilt für Räume, die keiner Nutzungseinheit zugeordnet sind (z. B. gemeinschaftliches Treppenhaus).

Es ist deshalb nicht erforderlich, Gemeinschaftseigentum gesondert zu kennzeichnen.

Für Flächen, die nicht abgeschlossen sind (z. B. ebenerdige Terrassen ohne Darstellung einer vollständigen Abtrennung zum Grundstück, Stellplätze auf dem Grundstück, Gartenbereiche), kann eine Abgeschlossenheit nicht bescheinigt werden. Hier ist eine Zuordnung zu den einzelnen Nutzungsbereichen nur über Sondernutzungsrecht möglich. Nähere Auskünfte erteilen die Notare.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht als Baugenehmigung oder Vorbescheid zu betrachten ist. Gegenstand der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist einzig und allein die Abgeschlossenheit der Nutzungseinheiten. Eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung findet nicht statt.