Erklärung zum Schutz des Gehölzbestandes
im Stadtgebiet von Plauen
Stand: 2021
Name, Vorname
Straße, HNr.
PLZ, Ort
Telefon
1. Antragsteller/ Bauherr
Straße HNr.:
Flurstück-Nr.
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gemäß Baumschutzsatzung (BSchS) vom 23. September 2005
E-Mail Adresse
Genaue Bezeichnung des Vorhabens
Bauantrags-Nr.:
Baugrundstück:
Gemarkung:
2. Vorhaben
3. Erklärung
Auf dem Baugrundstück ist kein Gehölzbestand vorhanden.
Auf dem Baugrundstück ist Gehölzbestand vorhanden, der der Baumschutzsatzung nicht unterliegt.
Auf dem Baugrundstück ist Gehölzbestand vorhanden, der der Baumschutzsatzung
unterliegt und durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt wird.
Auf dem Baugrundstück ist Gehölzbestand vorhanden, der der Baumschutzsatzung
unterliegt und durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird.
Auf den angrenzenden Nachbargrundstücken ist Gehölzbestand vorhanden, der der Baumschutzsatzung
unterliegt und dessen Kronentraufbereich in das Baugrundstück reicht. *)
*) Dies gilt auch für Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenbaumbestand) und Grünflächen.
Bitte beachten Sie auch die nachfolgenden Hinweise!
Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung von  den Verboten der Baumschutzsatzung ist
§ 6 BSchS zu beachten.
Antragsformulare erhalten Sie im Bürgerbüro sowie im Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt, Kommunaler Naturschutz der Stadtverwaltung Plauen sowie auf der Internetpräsenz: http://www.plauen.de/formulare.
Die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung  einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung erfolgt  im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Bauherren)
Wird von der Behörde ausgestellt.
Der in dieser Erklärung angegebene Sachverhalt wurde von Frau/Herrn
anläßlich einer Ortseinsicht geprüft am:
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Auszug Baumschutzsatzung der Stadt Plauen vom 23. September 2005
Geschützt sind Bäume deren Stammumfang in 1 m Höhe vom Erdboden mindestens 80 cm beträgt.
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern mindestens zwei Einzelstämme in 1 m Höhe über dem Erdboden jeweils einen Umfang von mindestens 40 cm haben.

Großsträucher  sind ebenfalls geschützt, wenn sie eine Höhe oder einen Durchmesser  von mindestens 4 m aufweisen.

Zudem sind Alleen und Baumreihen geschützt, die aus mindestens 10 Bäumen bestehen, deren Stammumfang  in 1 m Höhe über dem Erdboden mindestens 30 cm beträgt.
Vom Schutzanspruch  ausgenommen  sind  u.a. bewirtschaftete Obstbäume und Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
Falls auf dem Grundstück Gehölzbestand im Sinne obiger Erklärung vorhanden ist, welcher der Baumschutzsatzung unterliegt, sind die entsprechenden  Gehölze, mit Angabe des Stammumfanges  bei Bäumen (1 m über dem Erdboden gemessen) sowie die Höhe und der Kronendurchmesser bei Großsträuchern,  in den Planunterlagen  (in der Regel im Maßstab 1:250) darzustellen und zu vermaßen.
Nach Möglichkeit ist die Baumart und die Höhenlage des Stammfußes  bei jeglicher Geländeregulierung anzugeben.
Weitergehende Vorschriften, insbesondere  das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
das Sächsische Naturschutzgesetz  (SächsNatSchG),  das Wasserhaushaltgesetz (WHG),
das Sächsische Wasserhaushaltgesetz (SächsWG), das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)  bleiben von den o. g. Regelungen unberührt.
Stand: 2021