Betroffene Personen: Personen, die engen Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand Zusammenleben (Hausstandsangehörige), sobald sie von dieser Person über das positive Testergebnis informiert wurden oder auf anderem Weg diese Information erhalten haben
Informationen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von engen Kontaktpersonen , von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen vom 20.01.2022.










Leben Sie mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in einem Haushalt? (Hausstandsangehörige)
Sie leben nicht mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in einem Haushalt.

Sie müssen sich nicht selbstständig in Quarantäne begeben. Das Gesundheitsamt kann die Absonderung von engen Kontaktpersonen, die nicht im Hausstand der positiv getesteten Person (Quellfall) leben, jedoch anordnen.
Wurde die Quarantäne für Sie durch das Gesundheitsamt angeordnet?
Der Nachweis der Immunisierung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen.

Trotz der Befreiung von der Absonderung sind als immunisiert geltende Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu dem Quellfall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchzuführen. Ihnen wird dringlich empfohlen, ihre Kontakte zu reduzieren, mind. einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden und als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 CoronavirusTestverordnung (TestV) erfolgen.

Entwickeln diese COVID-19 typische Symptome, müssen Sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind zum Zeitpunkt des Kontaktes als immunisiert geltende Personen nach Punkt 1.5 der gültigen Allgemeinverfügung.
Die Quarantäne wurde nicht durch das Gesundheitsamt angeordnet. Sie sind keine dem Hausstand angehörige Person.

Allen Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten und nicht abgesondert sind, wird dringlich empfohlen, sich eigenverantwortlich mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 testen zu lassen. Die Testung soll am 4. oder 5. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sollen sie ihre Kontakte reduzieren.
Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-lnfektion hindeuten (Covid19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben, gelten als Verdachtspersonen.
Die Quarantäne wurde durch das Gesundheitsamt angeordnet. Sie sind keine dem Hausstand angehörige Person.
Bei durch das Gesundheitsamt abgesonderten engen Kontaktpersonen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts zu dem Quellfall soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat. Der erste volle Tag der Absonderung ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall.
Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Alle Schülerinnen und Schülern, die an ihrer Schule seriell (regelmäßig) getestet werden, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 5. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem  Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Das gilt auch für Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und der Kindertagespflege, wenn in der Einrichtung eine serielle Testung von Kindern stattfindet. Kinder, die Einrichtungen ohne  serielle Testung besuchen, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 7. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder ein am 5. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.
Wenn Sie keinen Test vornehmen möchten, haben Sie sich die vollen 10 Tage abzusondern. Wenn Sie nach 10 Tagen symptomfrei sind, können Sie die Quarantäne wieder verlassen.
Sie leben mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in einem Haushalt.

Hausstandsangehörige müssen sich eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch das Gesundheitsamt unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem positiven Testergebnis der im Hausstand wohnenden Person in Absonderung begeben.
Trifft auf Sie eine Ausnahme zu?
Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung bzw. ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen oder zum Zeitpunkt des Kontaktes als immunisiert geltende Personen nach Punkt 1.5 der gültigen Allgemeinverfügung.
Der Nachweis der Immunisierung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen.

Trotz der Befreiung von der Absonderung sind als immunisiert geltende Kontaktpersonen verpflichtet, bis zum 14. Tag nach dem letzten Kontakt zu dem Quellfall ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchzuführen. Ihnen wird dringlich empfohlen, Ihre Kontakte zu reduzieren, mind. einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden und als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 CoronavirusTestverordnung (TestV) erfolgen.

Entwickeln diese COVID-19 typische Symptome, müssen Sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.
Es trifft auf Sie eine Ausnahme zu.

Sie müssen sich nicht absondern.

Allen Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten und nicht abgesondert sind, wird dringlich empfohlen, sich eigenverantwortlich mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 testen zu lassen. Die Testung soll am 4. oder 5. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses sollen sie Ihre Kontakte reduzieren und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Es trifft auf Sie keine Ausnahme zu.

Bei Hausstandsangehörigen sowie durch das Gesundheitsamt abgesonderten engen Kontaktpersonen endet die Absonderung 10 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts zu dem Quellfall soweit das Gesundheitsamt nichts Anderes angeordnet hat. Der erste volle Tag der Absonderung ist der Tag nach dem letzten Kontakt zum Quellfall.
Wenn Sie keinen Test vornehmen möchten, haben Sie sich die vollen 10 Tage abzusondern. Wenn Sie nach 10 Tagen symptomfrei sind, können Sie die Quarantäne wieder verlassen.
Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-lnfektion hindeuten (Covid19-typische Symptome), und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben, gelten als Verdachtspersonen.
Die Absonderungszeit kann früher beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Alle Schülerinnen und Schülern, die an ihrer Schule seriell (regelmäßig) getestet werden, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 5. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem  Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Das gilt auch für Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und der Kindertagespflege, wenn in der Einrichtung eine serielle Testung von Kindern stattfindet. Kinder, die Einrichtungen ohne  serielle Testung besuchen, können die Absonderung beenden, wenn ein frühestens am 7. Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder ein am 5. Tag durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.
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