Betroffene Person: Person wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet
Informationen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von
positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen
vom 20.01.2022.
Sie wurden positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
Wenn die Testung mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests durchgeführt wurde, sind Sie verpflichtet, einen PCR-Test unverzüglich nachzuholen.
Das Testergebnis Ihres PCR-Tests ist:
Das Testergebnis Ihres PCR-Tests ist negativ ausgefallen.
Damit zählen Sie nicht als Infizierte Person. Eine Absonderung ist nicht notwendig.
Sie haben typische Symptome entwickelt. Bitte kontaktieren Sie Ihren Hausarzt oder das Gesundheitsamt. Man wird mit Ihnen die weitere Verfahrensweise besprechen.
Kontaktdaten des Gesundheitsamtes:
E-Mail: symptome@landratsamt-pirna.de (bitte geben Sie Ihre Telefonnummer mit an.)
Telefon: 03501 515-1190
Sind nach Kenntnisnahme des positiven Tests mindestens 7 Tage vergangen?
Es sind noch keine 7 Tage nach Kenntnisnahme des positiven Tests vergangen. Bitte bleiben Sie weiterhin in Quarantäne.
Bitte geben Sie bei schriftlichem Kontakt Ihre Telefonnummer mit an.
Fragen können Sie an das Landratsamt über das Kontaktformular stellen:
Sollten neue Symptome auftreten oder sich Ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtern, finden Sie hier die Kontaktdaten des Gesundheitsamtes:
E-Mail: symptome@landratsamt-pirna.de
Telefon: 03501 515-1190
Es sind 7 Tage nach Kenntnisnahme Ihres positiven Tests vergangen. Sie sind nach vorangegangenen Symptomen seit mindestens 48 Stunden symptomfrei.
Bitte geben Sie bei schriftlichem Kontakt Ihre Telefonnummer mit an.
Fragen können Sie an das Landratsamt über das Kontaktformular stellen:
Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.
Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus kann das Gesundheitsamt die Absonderung um längstens sieben Tage verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen.
Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der
Eingliederungshilfe gilt Punkt 5.4 der gültigen Allgemeinverfügung.
Wenn Sie keinen Test vornehmen möchten, haben Sie sich die vollen 10 Tage abzusondern. Die Absonderung endet, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.
Sie haben noch immer Symptome, die im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung an SARS-CoV-2 stehen. Bitte kontaktieren Sie Ihren Hausarzt, das Gesundheitsamt oder den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, falls Sie niemanden erreicht haben.
Kontaktdaten:
Gesundheitsamt
E-Mail: symptome@landratsamt-pirna.de (Bitte geben Sie bei schriftlichem Kontakt Ihre Telefonnummer mit an.)
Telefon: 03501 515-1190
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
Telefon: 116 117
Ihre Quarantänefrist beträgt die vollen 10 Tage. Sollten Sie danach noch immer Symptome haben, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt, das Gesundheitsamt oder den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, falls Sie niemanden erreicht haben.
Bitte geben Sie bei schriftlichem Kontakt Ihre Telefonnummer mit an.
Fragen können Sie an das Landratsamt über das Kontaktformular stellen:
Sie haben keine typischen Symptome entwickelt, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweisen.
Die Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnelltest oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt.
Bei fortbestehendem Nachweis von SARS-CoV-2 über den Absonderungszeitraum hinaus kann das Gesundheitsamt die Absonderung um längstens sieben Tage verlängern bzw. andere Maßnahmen ergreifen.
Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der
Eingliederungshilfe gilt Punkt 5.4 der gültigen Allgemeinverfügung.
Wenn Sie keinen Test vornehmen möchten, haben Sie sich die vollen 10 Tage abzusondern. Die Absonderung endet, wenn am Ende der Frist in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten.
Bitte geben Sie bei schriftlichem Kontakt Ihre Telefonnummer mit an.
Fragen können Sie an das Landratsamt über das Kontaktformular stellen:
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