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Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 GGVSEB
Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden:
Bezeichnung des Gutes
Klasse
Ziffer
Buchstabe
Beladestelle/Grenzübergangsstelle:
(Gemeinde, Str., Hausnummer,
ggf. sonstige Lagebeschreibung):
Entladestelle/Grenzübergangsstelle:
(Gemeinde, Str., Hausnummer,
ggf. sonstige Lagebeschreibung):
Die der Beladestelle nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle:
Die der Entladestelle nächstgelegene Autobahn-Anschlussstelle:
Vorschlag des Fahrweges zwischen der
Beladestelle/Grenzübergangsstelle und der
nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle/
der Entladestelle/Grenzübergangsstelle:
Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßenname oder -bezeichnungen und -nummer
Vorschlag des Fahrweges zw. der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle/
Grenzübergangsstelle:
Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßenname oder -bezeichnungen und -nummer
Vorschlag des Fahrweges zw. Autobahnabschnitten:
(nur bei "unterbrochenen Autobahnen")
Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßenname oder -bezeichnungen und -nummer
Zeitraum, in der die Fahrwegsbestimmung gütlig sein soll:
von:
bis:
1
Unterschrift Antragsteller: *
Antragsdatum: *
1
Liegen Be- und Entladestellen nicht im Bezirk ein- und derselben Straßenverkehrsbehörden, so ist jeweils ein Antrag an die für den Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GGVSEB), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.


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Antrag auf Fahrwegbestimmung bezüglich
?
oder
Antragsteller ist:
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