Mieterveranlagung
Antrag haushaltsbezogene Ausstattung mit
Abfallbehältern und haushaltsbezogene
Gebührenveranlagung
gemäß § 11 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 der Abfall-
wirtschaftssatzung des Landkreises Bautzen
vom 24.06.2010
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Landratsamt Bautzen
Abfallwirtschaft
Macherstraße 55
01917 Kamenz
1. Als Eigentümer des Grundstückes
Seite 1 von 3
© Landratsamt Bautzen 06/2021
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Absender
Name
Straße
PLZ
Land
Ort
Zum Drucken des Formulars (z.B. für das händische Ausfüllen) nutzen Sie folgende Schaltfläche:
Nach § 6 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Bautzen ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer der zuständige Ansprechpartner für die Abfallwirtschaft und Gebührenpflichtige für die Abfallentsorgungsgebühren.

Nach § 11 Abs. 9 Satz 2 bis 4 der Abfallwirtschaftssatzung kann mit Zustimmung des betroffenen Haushaltes in begründeten Ausnahmefällen eine haushaltbezogene Ausstattung und Gebührenveranlagung erfolgen.

Gründe können sein:

- Dem Eigentümer ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, sich selbst um die Belange der

 Abfallwirtschaft zu kümmern (z. B. Wohnort im Ausland).

- Der Eigentümer ist geistig und körperlich nicht in der Lage, sich um die Belange der

 Abfallwirtschaft zu kümmern.

Rein abrechnungstechnische Wünsche (Nebenkostenabrechnung) oder Regelungen im Mietvertrag werden nicht als Grund anerkannt.

Zwingende Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass sich auf dem Grundstück nur ein Haushalt befindet und eine direkte Zuordnung der auf dem Grundstück bereitgestellten Abfallbehälter zu diesem Haushalt möglich ist.

Mieter und Grundstückseigentümer haften nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2b SächsKAG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Bautzen vom 24.06.2010 für die Abfallgebühren als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Gebührenveranlagung eine eigenständige Bestellung durch den Mieter zugrunde liegt.

Jeder von Ihnen kann vom Landkreis auf den Gesamtbetrag der Gebühren herangezogen werden.

Jeder Antrag wird im Einzelfall geprüft. Ein Anspruch auf Zustimmung seitens des Landratsamtes besteht nicht.

Im Falle einer Zustimmung kann diese jederzeit durch den Eigentümer, den bevollmächtigten Mieter oder den Landkreis widerrufen werden.

Seite 2 von 3
© Landratsamt Bautzen 06/2021
Begründung des Antragsstellers
Anzahl der Wohneinheiten
Bestellung
Restmüllbehälter
80 L
120 L
240 L
Bio-Behälter:
80 L
120 L
240 L
Altpapiertonne
120 L
240 L
1)
1)
1)
1)
1)
1)
1)
1)
1)
1)
Anzahl eintragen
Jede Änderung dieser Bestellung
Alle genannten Bedingungen werden mit unserer/n nachfolgenden Unterschrift/en vollumfänglich
anerkannt.
Uns ist bekannt, dass auch im Falle der Zustimmung durch den Landkreis jederzeit sowohl durch den Landkreis als auch durch den Eigentümer oder durch den Mieter ein Widerruf erfolgen kann.

Wir sind damit einverstanden, dass die Bekanntgabe der Gebührenbescheide an den Mieter mit Wirkung für und gegen den/die Grundstückseigentümer erfolgt.

Mieter und Grundstückseigentümer haften für die Abfallgebühren als Gesamtschuldner. Jeder von Ihnen kann vom Landkreis auf den Gesamtbetrag der Gebühren herangezogen werden.

Wir versichern, dass sich auf dem oben genannten Grundstück nur ein Haushalt befindet und alle Abfallbehälter diesem Haushalt zugeordnet sind.
1.


2.


3.


4.
beantrage ich die haushaltsbezogene Behälterausstattung und Gebührenveranlagung meiner/s Mieter/s.
2. Grundstückseigentümer bzw. Betriebsinhaber
Name
Vorname
Titel
Vollständige Anschrift des Eigentümers
Die Informationen der Abfallwirtschaft nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
Datum
Unterschrift Mieter
Vollständige Anschrift des Mieters (gleichzeitig Gebührenbescheidempfänger)
Unterschrift Eigentümer
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Telefon
E-Mail
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Name
Vorname
Titel
Name
Vorname
Titel
Telefon
E-Mail
© Landratsamt Bautzen 06/2021
Seite 3 von 3