Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes

Informationen zum Antrag
Hinweise

Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, treffen die Eltern in Ausübung der Verantwortung für ihr Kind. Das Gesetz schreibt keine ausdrücklichen Regeln für die Bestimmung des Vornamens vor. Die Grenze der Wahlfreiheit ist aber dann erreicht, wenn durch die Wahl des Vornamens das Kindeswohl gefährdet ist.

Bei der Wahl des Vornamens gilt daher:
Anstößige oder lächerliche Vornamen verstoßen gegen das Kindeswohl.
Der Name muss als Name erkennbar sein.
Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein.
Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen als Zweitname beigelegt werden.
Ein einmal beurkundeter Vorname kann nicht mehr geändert werden.

Für den Nachnamen gilt:
Verheiratete Eltern
sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Nicht verheiratete Eltern
sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Dies ist regelmäßig die Mutter. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten, müssen die Eltern beim Standesamt persönlich vorsprechen und eine entsprechende Erklärung zur Namenserteilung abgeben. Haben die Eltern vor der Geburt beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht bestimmt, müssen sie bei der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Ist ein Elternteil Ausländer
Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaatler, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Geburtsnamen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Das Standesamt gibt Auskunft, welche Namensführung nach ausländischem Recht möglich ist.

Benötigte Unterlagen

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Standesamt über die benötigten Unterlagen. Diese Unterlagen müssen dem Standesamt im Original vorgelegt werden.

Zwischenspeichern

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