Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes
Informationen zum Antrag
Hinweise
Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, treffen die Eltern in Ausübung der Verantwortung für ihr Kind. Das Gesetz schreibt keine ausdrücklichen Regeln für die Bestimmung des Vornamens vor. Die Grenze der Wahlfreiheit ist aber dann erreicht, wenn durch die Wahl des Vornamens das Kindeswohl gefährdet ist.
Bei der Wahl des Vornamens gilt daher:
Anstößige oder lächerliche Vornamen verstoßen gegen das Kindeswohl.
Der Name muss als Name erkennbar sein.
Der Name darf kein Ortsname oder Familienname sein.
Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen als Zweitname beigelegt werden.
Ein einmal beurkundeter Vorname kann nicht mehr geändert werden.
Für den Nachnamen gilt:
Verheiratete Eltern
sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Nicht verheiratete Eltern
sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Dies ist regelmäßig die Mutter. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten, müssen die Eltern beim Standesamt persönlich vorsprechen und eine entsprechende Erklärung zur Namenserteilung abgeben. Haben die Eltern vor der Geburt beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht bestimmt, müssen sie bei der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
Ist ein Elternteil Ausländer
Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaatler, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Geburtsnamen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Das Standesamt gibt Auskunft, welche Namensführung nach ausländischem Recht möglich ist.
Benötigte Unterlagen
Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Standesamt über die benötigten Unterlagen. Diese Unterlagen müssen dem Standesamt im Original vorgelegt werden.
Zwischenspeichern
Falls Sie das Ausfüllen des Online-Formulars unterbrechen möchten, können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand mit "Zwischenspeichern" bei sich lokal als html-Datei speichern und zu einem späteren Zeitpunkt an dieser Stelle fortsetzen.
Hinweise zum Datenschutz
Bitte nehmen Sie auch Kenntnis von den Hinweisen zum Datenschutz.
Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit den darin aufgeführten Bedingungen einverstanden.
Einverständniserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung
Weitere Informationen finden Sie unter den Datenschutzbestimmungen unter unserer Datenschutzerklärung.
Hiermit versichere ich, der Erhebung und der Verarbeitung meiner Daten zuzustimmen und über meine Rechte belehrt worden zu sein.
weiter
Angaben zur Mutter
Name *
Vorname(n) *
Angaben zum Vater
Name *
Vorname(n) *
Angaben zum Kind
Geburtstag *
PLZ *
Geburtsort *
zurück
zwischenspeichern
weiter
Angaben zur Namensführung - Vorname(n)
Die nachstehend eingetragenen Vornamen des Kindes sind bezüglich der Reihenfolge und der Schreibweise richtig und vollständig.
Uns/Mir ist bekannt, dass nach der Beurkundung durch den Standesbeamten grundsätzlich keine Änderungen mehr möglich sind und nachträglich auch keine Tauf- und Patennamen eingetragen werden können.
Die vollständigen Vornamen sind
Rufname *
Vorname
Vorname
zurück
zwischenspeichern
weiter
Angaben zur Namensführung - Geburtsname
Unser Kind führt seinen Geburtsnamen kraft Gesetzes nach deutschem Recht. Die Namensbestimmung nach deutschem Recht gilt auch für unsere weiteren Kinder.
Da wir keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bestimmen wir folgenden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.
der Mutter
des Vaters
Familienname *
Wir bestimmen, dass das Kind nach dem Recht des Staates eines Elternteils den Geburtsnamen erhalten soll.
nach
Recht des Staates *
Geburtsname *
Wir wollen zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes persönlich beim Standesbeamten vorsprechen und bitten, die Beurkundung solange zurückzustellen.
zurück
zwischenspeichern
weiter
Zusammenfassung
zurück
Formular abschicken
Haben Sie Fragen?
Stadt Ozg
Einsteinstraße 12, 85716 Ozg
Telefon: 089-364 360
E-Mail: demo@ozg-stadt.de
Impressum
Kontakt
Datenschutz