Anzeige des Umpflügens
zur Unterbrechung der Entstehung von Dauergrünland (PotDGL)
gemäß § 41 Absatz 8 GAPInVeKosV
Betriebsnummer (BNR10)
Das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen (Unterbrechung der Entstehung von Dauergrünland), ist spätestens einen Monat nach der mechanischen Bodenbearbeitung, die die Grasnarbe zerstört (§ 7 Absatz 5 Satz 1 GAPDZV), bei Ihrem zuständigen FBZ/Ihrer zuständigen ISS des LfULG in Papierform oder als ausgefülltes und unterschriebenes Formular per E-Mail anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige oder erfolgt sie erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf Ihr zuständiges FBZ/Ihre zuständige ISS des LfULG außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen (§ 41 Absatz 8 Satz 2 GAPInVeKoSV).
Ich/Wir habe/n die nachfolgend benannte(n) Fläche/n im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 GAPDZV umgepflügt. Die Fläche/n befinden sich weiterhin in
meiner/unserer Verfügungsgewalt.
lfd.
Nr.
Feldblockbezeichnung
Schlagbezeichnung
Schlag-ID
Nutzungscode
vor der Bodenbearbeitung
Nutzungscode
nach der Bodenbearbeitung
Bruttofläche
Datum der
mechanischen
Bodenbearbeitung
Kurz-FLIK
in ha, m²
DD.MM.YYYY
Ort, Datum
Unterschrift der/des Antragsteller(s) oder der/des Vertreter(s)
Stand: 04/2023
Name, Vorname/Betriebsbezeichnung
Ich/Wir bestätige/n, dass die von mir/uns gemachten Angaben richtig und vollständig sind.
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