Auf die Richtlinie und das Merkblatt zur FRL SZH/2021 wird hingewiesen:

LINK (FRL SZH/2021)


LINK Merkblatt (FRL SZH/2021)































Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Referat 33 - Förderung
Postfach 540137
01311 Dresden
Ergänzung zum Förderantrag und Auszahlungsantrag
für Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung - FRL SZH/2021
Antragsjahr 2021
für den Verpflichtungszeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2026

Haltungszeitraum 01.04. bis 15.09.2021














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LfULG Antragsergänzung und AZA
FRL SZH/2021 Antragsjahr 2021
Stand: 14.09.2021
  1. Antragstellende (Tierhalter)
vollständiger Name des Tierhalters
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Name des Inhabers/Geschäftsführers/Vorsitzenden
1.1 Allgemeine Angaben
ggf. Ortsteil
Ort
1
1   nur von Unternehmen, Vereinen etc. auszufüllen

BNR 10
BNR 15
276
E-Mail
Telefon
Telefax
einzureichen bei der
Bewilligungsbehörde im Zeitraum
16. September bis 15. Oktober 2021














Ort, Datum
Mobiltelefon
Ansprechpartner
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
Name des Vertretungsbefugten
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
1.2 Bankverbindung
Name der Bank
Ort der Bank
IBAN-Nummer
SWIFT-Code/BIC
2   „Ich“ im Sinne dieses Formulars gilt auch für eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. eingetragene Genossenschaften, einge-
     tragene Vereine, GmbH) als Antragstellender.
  3. Erklärungen des Antragstellenden
3.1 Erklärung zur eigenen Schaf- und/oder Ziegenhaltung
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2021 wurden
3.2 Erklärung zur Haltungsform der Schafe und/oder Ziegen
  2. Förderantrag
33-8123/50/
Datum
Aktenzeichen
lt. Schreiben der Bewilligungsbehörde zur Bestätigung des Antragseingangs
   beantragte Tierzahl lt. Förderantrag
   Schafe
  Summe:  
Anzahl
   Ziegen
Schafe und/oder Ziegen, die gemäß Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse für das Beitragsjahr 2021 zum 01.01.2021 älter als 9 Monate waren und für die eine Förderung beantragt ist, von mir   gehalten.
2
Förderfähig ist nur die Tierzahl, die tatsächlich im gesamten Haltungszeitraum gehalten wurde. Sofern im Haltungszeitraum Tiere aus dem Bestand ausgeschieden sind, können diese durch andere entsprechende Tiere ersetzt werden.





















Hinweis:
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LfULG Antragsergänzung und AZA
FRL SZH/2021 Antragsjahr 2021
Stand: 14.09.2021
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2021 wurde die unter 3.1 genannte Anzahl an Schafen und/oder Ziegen insbesondere auf Grünlandflächen geweidet. Eine Unterbrechung der Beweidung erfolgte nur bei extremen Witterungsverhältnissen sowie aufgrund erforderlicher tiergesundheitlicher und tierseuchenhygienischer Maßnahmen.
Ggf. Begründung:
3.2.1
Der Begriff Grünland im Sinne der FRL SZH/2021 umfasst alle Flächen, die für die Beweidung mit Schafen und Ziegen geeignet sind. Die teilweise Beweidung von Flächen außerhalb des Gebietes des Freistaates Sachsen und/oder die nur vorübergehende saisonale Haltung in Sachsen ist förderunschädlich.
























Hinweis:
Zum Nachweis der Beweidung der unter 3.1 genannten Anzahl an Schafen und/oder Ziegen im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2021 ist der Weideplan, das Weidetagebuch oder ein adäquater Nachweis (zum Beispiel Gestattungsverträge, Flächenverzeichnis aus dem Antrag Agrarförderung mit Erklärung des Antragstellers, welche Flächen beweidet wurden) beigefügt.
3.2.2
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2021 wurden für die unter 3.1 genannte Anzahl an Schafen und/oder Ziegen wolfsabwehrende Maßnahmen entsprechend der geltenden Mindestschutzanforderungen aufrechterhalten.
3.2.3
  4. Abschließende Erklärung zur Ergänzung zum Förderantrag
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LfULG Antragsergänzung und AZA
FRL SZH/2021 Antragsjahr 2021
Stand: 14.09.2021
Rechtsverbindliche Unterschrift
des Antragstellenden
Stempel
(soweit vorhanden)
3.3 Erklärung zu sonstigen Zuwendungsbestimmungen
Von mir wird das Bestandsregister nach den Vorschiften der Viehverkehrsverordnung

  Viehverkehrsverordnung
 

[Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)] geführt.


















3.4 Erklärung zum Ausschluss der Doppelförderung
Ich habe für die beantragte Maßnahme keine finanzielle Förderung an anderer Stelle beantragt.
Insbesondere die Beantragung und Inanspruchnahme einer Förderung auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) Förderbereich (FB) 4 J 2.0 stellt eine Doppelförderung dar.
























Hinweis:
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Richtlinie RL AUK/2015 Ziffer II Nummer 1.2 GL 4a (naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und Ziegen) ist förderunschädlich. Eine Doppelförderung wird hier ausgeschlossen, da der Förderung nach FRL SZH/2021 andere förderfähige Aufwendungen zugrunde gelegt sind.
  5. Beantragte Auszahlung
Ich versichere die
     - Richtigkeit der Angaben.
     - die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege und/oder die Übereinstimmung der
       eingereichten Kopien mit den Originalbelegen.
Ich beantrage für den Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2021 die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 55,00 EUR je zuwendungsfähigem Tier in Höhe von insgesamt
EUR für
Schafe und /oder Ziegen.