Nach Randnummer 47 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2023 - 2029 können Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Dieser liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit
darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen
Große Unternehmen müssen gem. Randnummer 52 o.g. EU-Rahmenregel in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (sog. kontrafaktische Fallkonstellation). Darüber hinaus müssen die Antragsteller ihre im Anhang vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern: Es muss ersichtlich sein, dass die Förderung den beabsichtigten Anreizeffekt hat und ohne Förderung das Vorhaben nicht oder nicht in dem Umfang stattfinden könnte.
Kontrafaktische Fallkonstellation (nur Kommunen und andere Großunternehmen gem. Abschnitt 1 bei Waldumbau, Forstwirtschaftlicher Infastruktur, Erstaufforstung und Bau von Lagerplätzen)
4.2 Beschreibung der Projekte
Pflanzung (Material- und Lohnkosten)
Ohne Förderung würden keine Maßnahmen zum Waldumbau auf der Fläche durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Gesamtkosten (EUR) der Fördermaßnahme (Summe aus Zeile 32 und 33 des Baumarten- und Finanzierungsplanes):
4.2.2 Forstwirtschaftlicher Wegebau
Ohne Förderung würde das Projekt nicht durchgeführt.
Ohne die Förderung würde das Projekt mit folgenden Maßnahmen und Kosten realisiert:
Ident-Nr.: ______________________
Wird durch die Behörde ausgefüllt.
Anlage zum Förderantrag vom:
Name des Antragstellers bzw.
des Vertretungsberechtigten
Funktion
(zusätzlich für jur. Personen: Amts-, Funktionsbezeichnung)
Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten / Stempel
Beispiel 2 Waldumbauförderung mit Kappung auf Nettomehrkosten (Alternative ist kostengünstigere Waldumbaumaßnahme):
Eine Kommune plant eine Waldumbaumaßnahme auf 1 ha Fläche (Vorbestand Fichte) zum Teil mit Naturverjüngung, zum Teil durch Pflanzung verschiedener standortgerechter Laubbaumarten. Es ergibt sich gemäß Baumarten- und Finanzplan ein Zuwendungsbetrag von 8.000,00 EUR. Zusammen mit dem rechnerischen Eigenanteil in Höhe von 3.428,57 EUR betragen die förderfähigen Gesamtkosten 11.428,57 EUR.
Als Alternative ohne Förderung hätte die Kommune 1.500 Lärchen und Douglasien gepflanzt sowie Birken und Ebereschen aus Naturverjüngung übernommen mit Gesamtkosten von 6.144,00 EUR. Diese Kosten ergeben sich aus der Kalkulation in der Tabelle unter Nr. 4.2.1.
Die Nettomehrkosten der geförderten Pflanzung betragen 5.284,57 EUR (11.428,57 EUR abzgl. 6.144,00 EUR). Der Zuwendungsbetrag übersteigt die Nettomehrkosten um 2.715,43 EUR. Die Förderung wird auf die Höhe dieser Nettomehrkosten gekappt.
4.2.5 Berechnung der Nettomehrkosten und Kappung des Förderbetrages am Beispiel Waldumbau:
Beispiel 1 Waldumbauförderung ohne Kappung (Alternative ist kein Waldumbau):
Eine Kommune plant eine Waldumbaumaßnahme auf 1 ha Fläche (Vorbestand Kiefer) rein durch Nutzung der Naturverjüngung aus Birke, Eiche und Kiefer. Die Förderung ermöglicht der Kommune die Pflege der Naturverjüngung, so dass ein Zielbestand aus Laubbäumen mit einem Kiefernanteil unter 50 % entsteht. Mit der Basisförderung (1.900 EUR/ha) und dem rechnerischen Eigenanteil (814,29 EUR) ergeben sich gemäß Baumarten- und Finanzplan Gesamtkosten von 2.714,29 EUR.
Die Alternative ohne Förderung wäre eine Übernahme der Naturverjüngung ohne Eingriffe in den ersten 5 Jahren, wodurch sich ein Kiefernbestand mit Mischbaumarten entwickeln würde. Es entstehen demnach auch keine Kosten für Waldumbau- maßnahmen. Unter Nr. 4.2.1 kann das erste Ankreuzfeld "Ohne Förderung würden keine Maßnahmen zum Waldumbau auf der Fläche durchgeführt" markiert und die Förderung ohne Kappung in Anspruch genommen werden (Nettomehrkosten = Gesamtkosten der Fördermaßnahme).