Anforderungen an ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß Beschluss des G-BA vom 19. April 2018 sowie weitere Krankenhausinformationen für Notfälle
Ausfüllhinweise

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Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Dabei bitte auch eventuelle Hinweise unter den einzelnen Ziffern beachten.
Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet.
Bitte Angaben zum aktuellen Stand, soweit im Formular nicht anders gefordert!
Bitte Angaben ausschließlich zur stationären Notfallversorgung!
Bitte Formular für jeden Krankenhausstandort ausfüllen!
Bitte Formular ausschließlich elektronisch übermitteln.




Stand: 23.11.2018
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1. Angaben zum Krankenhaus
Name des Krankenhausstandortes *
Krankenhausträger *
Straße *
Postleitzahl *
Ort *
Versorgungsstufe *
Trägerschaft *
Gesamtbettenzahl laut Krankenhausplan *
Davon am Standort *
Name *
Vorname *
Telefon
Ansprechpartner für Rückfragen zum Formular
Telefax
Notfalltelefon
Notfalltelefax
E-Mail *
Stand: 23.11.2018
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2. Selbsteinschätzung des Krankenhausträgers zu den Notfallstufen/Modulen
2.1
Nimmt der Krankenhausstandort an der Notfallversorgung teil?
Sollten Sie diese Frage mit Nein beantworten, füllen Sie bitte dennoch die standortbezogenen Krankenhausinformationen für Notfälle aus.
Anteil der stationären Notfälle an der Gesamtzahl der stationären Fälle
Jahr
Gesamtzahl
stationäre Fälle
Davon Anzahl
stationäre Notfälle
Anteil in %
2015
2016
2017
2018**
** aktueller Stand
Besteht eine 24/7 Einsatzbereitschaft?
Sollten Sie diese Frage mit Nein beantworten, füllen Sie bitte dennoch die standortbezogenen Krankenhausinformationen für Notfälle aus.
In welchem Umfang ist eine Einsatzbereitschaft gegeben?
Notfallstufen *
Module
2.2
Welcher Notfallstufe und/oder welchem Modul gemäß der §§ 3 und 4 des G-BA Beschlusses ist der Krankenhausstandort nach Ihrer Einschätzung zuzuordnen?
Stand: 23.11.2018
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3. Allgemein gültige Anforderungen an die Einordnung (§ 6 des G-BA Beschlusses)
Hiermit wird bestätigt, dass die zuvor genannte allgemein gültige Anforderung an die Einordnung in die Notfallstufen/Module gelesen und als Grundvoraussetzung bei der Beantwortung der folgenden Themenkomplexe stets zugrunde gelegt und erfüllt werden muss, um der jeweiligen Stufe und/oder dem jeweiligen Modul zugeordnet werden zu können. *







3.1
Die Vorgaben des G-BA Beschlusses zu den Notfallstufen/Modulen nach § 5 Abs. 1 des G-BA Beschlusses sind von den Krankenhäusern zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) am Standort zu erfüllen, um der jeweiligen Stufe/dem jeweiligen Modul zugeordnet werden zu können. Es wird die Definition von Krankenhausstandorten gemäß der Vereinbarung nach § 2a Abs. 1 KHG zugrunde gelegt.



Wurde zur Versorgung von ambulanten Notfällen eine Kooperationsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 1b Satz 2 SGB V mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen abgeschlossen bzw. bestehen Bemühungen seitens des Krankenhausträgers, solch eine Kooperationsvereinbarung für den Krankenhausstandort abzuschließen, welche auch dokumentiert werden?
3.2
Stand: 23.11.2018
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4.
Standortbezogene Angaben des Krankenhauses für die Einordnung in die Not-fallstufen 1 bis 3 sowie weitere Krankenhausinformationen für Notfälle
4.1
Bitte generell ausfüllen, da die Angaben unabhängig von Ihrer Selbsteinschätzung zu den Notfallstufen/Modulen zur Einschätzung der Versorgungssituation im Katastrophenfall sowie für sonstige Informationen zur Versorgungssituation benötigt werden.
Der G-BA hat in seinem Beschluss vom 19. April 2018 definiert, was unter einer Fachabteilung zu verstehen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 des G-BA Beschlusses liegt eine Fachabteilung vor, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Verfügt der Krankenhausstandort über die folgenden Fachabteilungen?
(Bitte nur mit Ja ankreuzen, wenn die Voraussetzungen für eine Fachabteilung gemäß § 5 Abs. 2 des G-BA Beschlusses erfüllt sind.)
Fachabteilung
Voraussetzungen erfüllt?
Basisnotfallversorgung (Stufe 1)
Ja                Nein
Innere Medizin
Chirurgie oder Unfallchirurgie
Erweiterte und umfassende Notfallversorgung (Stufen 2 und 3)
Neurochirurgie
Orthopädie und Unfallchirurgie
Neurologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Innere Medizin und Pneumologie
Kinder- und Jugendmedizin
Kinderkardiologie
Neonatologie
Kinderchirurgie
Gefäßchirurgie
Thoraxchirurgie
Urologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Augenheilkunde
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Art und Anzahl der Fachabteilungen (§§ 8, 13, 18 des G-BA Beschlusses)
1.

2.



3.


4.
Es handelt sich um eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit am Standort des Krankenhauses.
Angestellte Ärzte des Krankenhauses sind der Fachabteilung zugeordnet und haben die entsprechen- den Qualifikationsnachweise der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer. Ein angestellter Facharzt des Krankenhauses mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen ist jederzeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.
Das Krankenhaus hat einen entsprechenden Versorgungsauftrag für die Fachabteilung, sofern der Krankenhausplan des jeweiligen Landes oder ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V dies vorsieht
und
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG haben in der Budgetvereinbarung einen Fachabteilungsschlüssel (zweistellig) gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V vereinbart.
Auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Tragenden Gründe zu § 5 des G-BA Beschlusses wird hingewiesen.   
Stand: 23.11.2018
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4.2
4.2.1
Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.
Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals in der Notfallversorgung (§§ 9, 14, 19 des G-BA Beschlusses)
4.2.2
Es ist vorgesehen, dass der unter Ziffer 4.2.1 genannte Arzt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin" und die unter Ziffer 4.2.1 genannte Pflegekraft über die Zusatzqualifika- tion „Notfallpflege" verfügt, sobald die jeweiligen Qualifikationen in Sachsen verfügbar sind.
(Übergangsfrist = 5 Jahre nach Verfügbarkeit)



4.2.3
Es ist jeweils ein Facharzt im Bereich Innere Medizin, Chirurgie und Anästhesie innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.
(Dabei ist unerheblich, ob die Facharztverfügbarkeit zu jeder Zeit in der Fachabteilung durch einen Bereitschaftsdienst oder einen Rufbereitschaftsdienst gewährleistet wird, sofern sichergestellt ist, dass der Rufbereitschaftsdienst innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten am Patienten verfügbar ist.)

4.2.4
Das unter den Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3 genannte Personal nimmt regelmäßig an fachspezifischen Fortbildungen für Notfallmedizin teil.
4.3
Kapazität zur Versorgung von Intensivpatienten (§§ 10, 15, 20 des G-BA Beschlusses)
Anzahl ITS-Betten am Standort (ohne IMC):
Davon zur Versorgung beatmeter Patienten:
Anzahl IMC-Betten am Standort:
Anzahl zusätzlich ausrüstbarer Beatmungsplätze:
Es besteht eine Aufnahmebereitschaft auch für beatmungspflichtige Intensivpatienten auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme.
Stand: 23.11.2018
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4.4
Medizinisch-technische Ausstattung in der Notfallversorgung (§§ 11, 16, 21 des G-BA Beschlusses
4.4.1
Der Krankenhausstandort hält zu jeder Zeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) die folgende medizinisch-technische Ausstattung vor:
Basisnotfallversorgung (Stufe 1)
Ja                Nein
Schockraum
Computertomographische Bildgebung (CT) am Standort selbst
Erweiterte und umfassende Notfallversorgung (Stufen 2 und 3)
Kontinuierliche Möglichkeit einer notfallendoskopischen Intervention am oberen Gastrointestinaltrakt
Kontinuierliche Möglichkeit der perkutanen koronaren Intervention (PCI)
Magnetresonanztomographie (MRT)
Medizinisch-technische Ausstattung zur Primärdiagnostik des Schlaganfalls und Möglichkeit zur Einleitung einer Initialtherapie (Fibrinolyse oder interventionelle Therapie) und ggf. zur Verlegung in eine externe Stroke Unit
CT durch die Kooperation mit einem im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Standort befindlichen Leistungserbringer
4.4.2
Luftrettung
Ist ein genehmigter Hubschrauberlandeplatz oder eine Hubschrauberlandestelle (PIS) am Krankenhausstandort vorhanden?
Worum handelt es sich?
Ort
anflugbereit bei
Ist eine Patientenverlegung auf dem Luftweg ohne Zwischentransport möglich?
Wurde die Genehmigung eines Landeplatzes nach § 6 LuftVG beantragt?
Aus welchen Gründen wurde die Genehmigung versagt?
Wurde ein Genehmigungsverfahren für eine PIS-Landestelle durchgeführt?
Aus welchen Gründen wurde die Genehmigung versagt?
Gibt es ein Fachgutachten, das nachweist, dass der Bau einer Hubschrauberlandestelle (PIS) aufgrund der Hinderniskulisse nicht möglich ist?
Besteht die Möglichkeit zur Weiterverlegung eines Notfallpatienten vom Krankenhausstandort in ein Krankenhaus einer höheren Notfallstufe auf dem Luftweg, ggf. unter Nutzung eines bodengebundenen Zwischentransportes?
Stand: 23.11.2018
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4.5
Strukturen und Prozesse der Notfallaufnahme (§§ 12, 17, 22 i. V. m. § 6 Abs. 2 des G-BA Beschlusses)
Der Krankenhausstandort verfügt über
Handelt es sich um eine interdisziplinäre Notfallaufnahme?
Bis zu welchem Zeitpunkt können die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 des G-BA Beschlusses erfüllt werden oder ist eine Umsetzung nicht geplant bzw. kann aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden?
4.5.1
Anforderungen an eine ZNA
Die ZNA ist eine räumlich abgegrenzte, fachübergreifende Einheit mit eigenständiger fachlich unabhängiger Leitung
Der Zugang zur ZNA ist barrierefrei
Bis zu welchem Zeitpunkt können die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 des G-BA Beschlusses erfüllt werden oder ist eine Umsetzung nicht geplant bzw. kann aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden?
Die ZNA hat eine organisatorisch der Notaufnahme angeschlossene Beobachtungsstation von mindestens 6 Betten. (Hier sollen Notfallpatienten in der Regel unter 24 Stunden verbleiben, bis der weitere Behandlungsweg medizinisch und organisatorisch geklärt ist.)



Es kommt ein strukturiertes und validiertes System zur Behandlungspriorisierung bei der Erstaufnahme von Notfallpatienten zur Anwendung. Alle Notfallpatienten erhalten spätestens zehn Minuten nach Eintreffen in der Notaufnahme eine Einschätzung der Behandlungspriorität.
Die Patientenversorgung wird aussagekräftig dokumentiert und orientiert sich an Minimalstan- dards. Diese Dokumentation liegt spätestens bei der Entlassung oder Verlegung des Patienten vor.
sofort bereit stehen *
4.5.2
Betten für Notaufnahme
Anzahl der Betten, die für die Notaufnahme
zusätzlich nach 2 Stunden bereit stehen *
zusätzlich nach 4 Stunden bereit stehen *
Stand: 23.11.2018
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5.
Standortbezogene Angaben des Krankenhauses für die Einordnung in die Module (Spezielle Notfallversor- gung) sowie weitere Krankenhausinformationen für Notfälle (Bitte generell ausfüllen, da die Angaben unabhängig von Ihrer Selbsteinschätzung zu den Notfallstufen/Modulen zur Einschätzung der Versorgungssituation im Katastrophenfall sowie für sonstige Informationen zur Versorgungssituation benötigt werden.)

5.1
Modul Schwerverletztenversorgung (§ 24 des G-BA Beschlusses)
Erfüllt der Krankenhausstandort gemäß dem Weißbuch Schwerverletzten-Versorgung Stand Mai 2012* die Anforderungen an ein *
Ist der Krankenhausstandort Mitglied in einem Traumanetzwerk?
In welchem und in welcher Funktion (Leiteinrichtung oder Partnerkrankenhaus)?
Stand: 23.11.2018
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5.2
Modul Notfallversorgung Kinder (§ 25 des G-BA Beschlusses)
Verfügt der Krankenhausstandort über eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin?
Anzahl der aufgestellten Betten Pädiatrie
Welche der folgenden Fachabteilungen gibt es darüber hinaus am Krankenhausstandort? (Es ist die Definition für eine Fachabteilung gemäß § 5 Abs. 2 des G-BA Beschlusses zugrunde zu legen. Auf Ziff. 4.1 wird verwiesen.)

Fachabteilung
Ja                Nein
Kinderchirurgie
Neonatologie
Hat der Krankenhausstandort eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit mind. einer Abteilung für Kinderchirurgie, die das Vorgehen bei operativ zu versorgenden Kindern und Jugendlichen regelt?
Welche Stufe im Sinne der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) des G-BA?
Welche der folgenden Kriterien für das Modul Notfallversorgung Kinder werden am Standort erfüllt?
Ja                Nein
Basisnotfallversorgung (Stufe 1)
Dokumentiertes Ersteinschätzungs-, Behandlungs- und Weiterverle- gungskonzept für Kinder und Jugendliche
Strukturiertes System zur Behandlungspriorisierung von Notfallpatienten (Triage)
Ersteinschätzung und Behandlungspriorisierung innerhalb von 10 Minuten
nach Eintreffen in der Notaufnahme für jedes Kind und jeden Jugendlichen
Schriftliche Standards für die Diagnostik und Therapie der meisten Notfallerkrankungen von Kindern und Jugendlichen
Erweiterte und umfassende Notfallversorgung (Stufen 2 und 3)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekraft im Präsenzdienst
(24 Stunden an 7 Tagen in der Woche)
24-stündige Verfügbarkeit der Magnetresonanztomographie (MRT)
Patientenverlegungen auf dem Luftweg sind ohne Zwischentransport möglich?
Ärztlicher Präsenzdienst für Kinder- und Jugendmedizin
Verfügbarkeit eines Facharztes für Neurochirurgie mit nachgewiesener Erfahrung in pädiatrischer Neurochirurgie in 30 Minuten am Patienten
Verfügbarkeit eines Facharztes mit nachgewiesener Erfahrung bei Kindernarkosen in 30 Minuten am Patienten
Ständige OP-Bereitschaft: komplettes OP-Team inkl. Anästhesie mit einer an die Altersgruppe angepassten Ausstattung und Erfahrung
Pädiatrische Intensivstation mit mindestens 10 Betten und eine neo-
natologische Intensivstation Level 1 nach G-BA Richtlinien am Standort
Pädiatrisch ausgerichtete Labormedizin bzw. klinisch-chemisches Labor (z. B. Umgang mit kleinen Mengen)
24-stündige Verfügbarkeit der Magnetresonanztomographie (MRT), So-
nographie, Röntgendiagnostik und Computerotomographie (CT) die auf die besonderen Bedürfnisse pädiatrischer Patienten angepasst sind
Genehmigter Hubschrauberlandeplatz oder Hubschrauberlandestelle (PIS) (Es werden die Antworten aus Ziff. 4.4.2 übernommen.)
Stand: 23.11.2018
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5.3
Modul Schlaganfallversorgung (§ 27 des G-BA Beschlusses)
Verfügt der Krankenhausstandort über eine Stroke-Unit?
Nimmt der Krankenhausstandort an einem Schlaganfallnetzwerk teil?
An welchem und in welcher Funktion (als Leiteinrichtung oder Partnerkrankenhaus)?
5.4
Modul Durchblutungsstörungen am Herzen (§ 28 des G-BA Beschlusses)
Verfügt der Krankenhausstandort über eine Chest Pain Unit (CPU), welche alle Kriterien gemäß § 28 des G-BA Beschlusses erfüllt
5.5
Modul Spezialversorgung (§ 26 des G-BA Beschlusses)
Handelt es sich bei dem Krankenhausstandort um ein Krankenhaus oder selbstständig gebiets-
ärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind?
Handelt es sich bei dem Krankenhausstandort um eine besondere Einrichtung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG, die im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen als besondere Einrichtung in der Notfallversorgung ausgewiesen ist und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnimmt?
Als welchen besonderen Ausnahmefall sehen Sie den Krankenhausstandort gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses? (Bitte nur ausfüllen, wenn unter Ziff. 2.2 das Modul Spezialversorger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses gewählt wurde, weil die Stufe 1 (Basisnotfallversorgung) für den Krankenhausstandort nicht erreicht wird.)

Bitte begründen Sie, weshalb Sie den Krankenhausstandort in Ihrer Selbsteinschätzung unter Ziff. 2.2 als besonderen Ausnahmefall gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses eingestuft haben? (Welche spezifische Aufgabe der Notfallversorgung (in welchem Fachgebiet) erfüllt der Krankenhaus- standort bzw. aus welchen Gründen wird der Krankenhausstandort in der Region zwingend für die Gewähr- leistung der Notfallversorgung benötigt? Hierbei ist zu beachten, dass die krankenhausplanerische Aus- weisung als Spezialversorger bzw. als Krankenhaus, das zwingend für die Gewährleistung der Notfall- versorgung in einer Region benötigt wird, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist.)







Stand: 23.11.2018
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6. Weitere Krankenhausinformationen für Notfälle
6.1
Vorhalte- und Behandlungskapazitäten
Dekontaminationsmöglichkeit *
Angabe zum Ort
Anzahl der OP-Räume *
Anzahl der Eingriffsräume *
Vorhaltung Blutkonserven *
6.2
Bettenkapazitäten
Betten für infektiöse Krankheiten
Betten für Strahlentherapie *
6.3
Haustechnische Anlagen
Wasserversorgung durch
öffentliches Netz *
eigene Brunnen *
vorhandene Isolierbetten *
durch Maßnahmen isolierbare Betten *
Deckungsvolumen des täglichen Bedarfes durch eigenen Brunnen (Angabe in %)
Sicherheitsstromversorgung (DIN VDE 0100 – 560, insbesondere DIN VDE 0100 – 710) *
Anzahl der Ersatzstromaggregate
Gesamtleistung aller Ersatzstromaggregate * (Angabe in kVA)
Unterbrechungsfreie Stromversorgung für festgelegte Bereiche und Geräte *
6.4
Hochwasserschutz
Ist der Krankenhausstandort hochwassergefährdet? *
hochwassergefährdet durch (Gewässer) *
verbindliche Pegelmessstelle
Krankenhausstandort ist sicher bis zu einem Pegel von (Angabe in Metern, mit zwei Nachkommastellen)
1.
2.
3.
Pegelstand
Gewässer
Stand: 23.11.2018
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