Anforderungen an ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß Beschluss des G-BA vom 19. April 2018 sowie weitere Krankenhausinformationen für Notfälle
Ausfüllhinweise
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Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Dabei bitte auch eventuelle Hinweise unter den einzelnen Ziffern beachten.
Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet.
Bitte Angaben zum aktuellen Stand, soweit im Formular nicht anders gefordert!
Bitte Angaben ausschließlich zur stationären Notfallversorgung!
Bitte Formular für jeden Krankenhausstandort ausfüllen!
Bitte Formular ausschließlich elektronisch übermitteln.
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Hinweise zur Browser-Einstellung
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1. Angaben zum Krankenhaus
Name des Krankenhausstandortes *
Gesamtbettenzahl laut Krankenhausplan *
Ansprechpartner für Rückfragen zum Formular
2. Selbsteinschätzung des Krankenhausträgers zu den Notfallstufen/Modulen
Nimmt der Krankenhausstandort an der Notfallversorgung teil?
Sollten Sie diese Frage mit Nein beantworten, füllen Sie bitte dennoch die standortbezogenen Krankenhausinformationen für Notfälle aus.
Anteil der stationären Notfälle an der Gesamtzahl der stationären Fälle
Gesamtzahl
stationäre Fälle
Davon Anzahl
stationäre Notfälle
Besteht eine 24/7 Einsatzbereitschaft?
Sollten Sie diese Frage mit Nein beantworten, füllen Sie bitte dennoch die standortbezogenen Krankenhausinformationen für Notfälle aus.
In welchem Umfang ist eine Einsatzbereitschaft gegeben?
Standortbezogene Angaben des Krankenhauses für die Einordnung in die Not-fallstufen 1 bis 3 sowie weitere Krankenhausinformationen für Notfälle
Bitte generell ausfüllen, da die Angaben unabhängig von Ihrer Selbsteinschätzung zu den Notfallstufen/Modulen zur Einschätzung der Versorgungssituation im Katastrophenfall sowie für sonstige Informationen zur Versorgungssituation benötigt werden.
Der G-BA hat in seinem Beschluss vom 19. April 2018 definiert, was unter einer Fachabteilung zu verstehen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 des G-BA Beschlusses liegt eine Fachabteilung vor, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Verfügt der Krankenhausstandort über die folgenden Fachabteilungen?
(Bitte nur mit Ja ankreuzen, wenn die Voraussetzungen für eine Fachabteilung gemäß § 5 Abs. 2 des G-BA Beschlusses erfüllt sind.)
Basisnotfallversorgung (Stufe 1)
Chirurgie oder Unfallchirurgie
Erweiterte und umfassende Notfallversorgung (Stufen 2 und 3)
Orthopädie und Unfallchirurgie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Innere Medizin und Pneumologie
Kinder- und Jugendmedizin
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Art und Anzahl der Fachabteilungen (§§ 8, 13, 18 des G-BA Beschlusses)
Es handelt sich um eine fachlich unabhängige, abgrenzbare und organisatorisch eigenständige Organisationseinheit am Standort des Krankenhauses.
Angestellte Ärzte des Krankenhauses sind der Fachabteilung zugeordnet und haben die entsprechen- den Qualifikationsnachweise der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer. Ein angestellter Facharzt des Krankenhauses mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen ist jederzeit (24 Stunden an 7 Tagen pro Woche) innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar.
Das Krankenhaus hat einen entsprechenden Versorgungsauftrag für die Fachabteilung, sofern der Krankenhausplan des jeweiligen Landes oder ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V dies vorsieht
und
die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG haben in der Budgetvereinbarung einen Fachabteilungsschlüssel (zweistellig) gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V vereinbart.
Auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Tragenden Gründe zu § 5 des G-BA Beschlusses wird hingewiesen.
Bis zu welchem Zeitpunkt können die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 des G-BA Beschlusses erfüllt werden oder ist eine Umsetzung nicht geplant bzw. kann aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden?
Bis zu welchem Zeitpunkt können die Anforderungen an eine ZNA nach § 6 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 des G-BA Beschlusses erfüllt werden oder ist eine Umsetzung nicht geplant bzw. kann aus welchen Gründen nicht umgesetzt werden?
Anzahl der Betten, die für die Notaufnahme
zusätzlich nach 2 Stunden bereit stehen *
zusätzlich nach 4 Stunden bereit stehen *
In welchem und in welcher Funktion (Leiteinrichtung oder Partnerkrankenhaus)?
An welchem und in welcher Funktion (als Leiteinrichtung oder Partnerkrankenhaus)?
Als welchen besonderen Ausnahmefall sehen Sie den Krankenhausstandort gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses?
(Bitte nur ausfüllen, wenn unter Ziff. 2.2 das Modul Spezialversorger gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses gewählt wurde, weil die Stufe 1 (Basisnotfallversorgung) für den Krankenhausstandort nicht erreicht wird.)
Bitte begründen Sie, weshalb Sie den Krankenhausstandort in Ihrer Selbsteinschätzung unter Ziff. 2.2 als besonderen Ausnahmefall gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA Beschlusses eingestuft haben?
(Welche spezifische Aufgabe der Notfallversorgung (in welchem Fachgebiet) erfüllt der Krankenhaus- standort bzw. aus welchen Gründen wird der Krankenhausstandort in der Region zwingend für die Gewähr- leistung der Notfallversorgung benötigt? Hierbei ist zu beachten, dass die krankenhausplanerische Aus- weisung als Spezialversorger bzw. als Krankenhaus, das zwingend für die Gewährleistung der Notfall- versorgung in einer Region benötigt wird, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist.)