§ 1 - Ausbildungsdauer
1. Dauer und Probezeit (siehe A)
Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Verlängerung der Probezeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. durch die Vorlage von Belegen, schriftliche Begründung, Vergleich mit dem individuellen Ausbildungsplan).
2. Vorzeitige Beendigung
Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
3. Verlängerung
Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Pflichten der/des Ausbildenden
Die/der Ausbildende verpflichtet sich,
1. Ausbildungsziel
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich
ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. Ausbilder
selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in ausdrücklich
damit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben;
3. Ausbildungsordnung
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
4. Ausbildungsmittel
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe, und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind;
5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung
die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Vereinbarung in diesem Vertrag durchzuführen sind (siehe E);
6. Berichtsheft
soweit schriftliche Ausbildungsnachweise durch Berichtshefte geführt werden (siehe F-Sonstige Vereinbarungen), der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen;
7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten
dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
8. Sorgepflicht
dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft der/des Ausbildenden ist der/dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei
Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Die/der Erziehungsberechtigte oder Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen;
9. Ärztliche Untersuchungen
von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu Iassen, dass sie/er
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
10. Eintragungsantrag
unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der
Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie oder
Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Kopien aller sonstigen vertragsrelevanten Sachverhalte zu
beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen
Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt
die/der Ausbildende;
11. Anmeldung zu und Teilnahme an Prüfungen
die/den Auszubildende/n anzuhalten, dass er sich rechtzeitig zu den vorgeschriebenen Terminen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen anmeldet, ihn für die Teilnahme an diesen Prüfungen freizustellen und die Verwaltungs- und Prüfungsgebühren für das Prüfungsverfahren seines/seiner Auszubildenden zu tragen. Auszubildende unter 18 Jahren sind darauf hinzuweisen, dass sie bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen haben.
12. Sozialversicherung
die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden.
§ 3 - Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben,
die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
1. Lernpflicht
die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen
am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen sowie an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er nach § 2 Nr. 5 freigestellt wird;
3. Weisungsgebundenheit
den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von der/dem
Ausbildenden, von der/vom Ausbilder/in oder von anderen weisungsberechtigten Personen,
soweit sie als weisungsberechtigt bekanntgemacht worden sind, erteilt werden;
4. Betriebliche Ordnung
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
5. Sorgfalt
Pflanzen, Tiere, Menschen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu
den übertragenen Arbeiten zu verwenden;
6. Betriebsgeheimnisse
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
7. Ausbildungsnachweis
Den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis, vorzugsweise in Form eines Berichtsheftes zu führen und regelmäßig der/dem Ausbilder/in vorzulegen. Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
8. Benachrichtigungen
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen der/dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen
unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die
länger als drei Kalendertage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage
der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in
der Bescheinigung angegeben ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.