Ident-Nr.: ______________________
Antragsteller:
Wird durch die Behörde ausgefüllt.
Anlage zum Förderantrag vom:
1. Definition "Unternehmen in Schwierigkeiten"
Grundlage für die Definition eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" ist Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 bzw. für den Agrar- und Forstsektor geregelt in der VO (EU) 702/2014 Art. 2 Nr. 14). Demnach befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:


a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals  entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften:
Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff "Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften" insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
- der buchwertbasierte Verschuldungsgrad bei mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0

Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzungen unter den Buchstaben c) oder d) erfüllt.

Erklärung des Antragstellers
Anlage US
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Stand: 02/2016
Richtlinie LIW/2014
Datum:
Name des Antragstellers bzw.
des Vertretungsberechtigten
Ort:
2. Erklärungen des Antragstellers
Funktion
(zusätzlich für jur. Personen: Amts-, Funktionsbezeichnung)
Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten / Stempel
2.1 Hiermit versichere ich/versichern wir, dass mein/unser Unternehmen kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) ist.

2.2. Ich erkläre, dass ich kein Unternehmen bin, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

3. Hinweis zu Subventionsbetrug

Wegen Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch i.V.m. § 2 Subventionsgesetz) wird bestraft, wer
- über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind,
- den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben in diesem Antrag.

Die Behörden sind verpflichtet, den Verdacht eines Subventionsbetruges den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.








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Stand: 02/2016
Richtlinie LIW/2014