Erklärung KMU zur Vorlage
im Antragsverfahren
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  1. Persönliche Angaben
Name, Vorname bzw. Firma
Unternehmenssitz, Straße, Hausnummer
PLZ, Ort:
nach der Richtlinie Teichwirtschaft
und Naturschutz (RL TWN/2015)
Gemäß Nr. 3.3 der RL TWN/2015 kann ausschließlich Unternehmen eine Förderung gewährt werden, die  dem Status des Antragstellers als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24. Dezember 2014, S. 37) entsprechen.

- Die Kategorie der KMU setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen¹ und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt¹ und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt¹ und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

- Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 2 oder als "verbundenes Unternehmen" im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 gilt.

- Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Partnerunternehmen genannten öffentlichen Anteilseigner.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.

  2. Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte sowie berücksichtigte Unternehmenstypen
      zur Definition von KMU
¹Teilzeitbeschäftigte/Saisonarbeiter, geringfügig Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Nicht angerechnet werden Auszubildende, Mutterschutz-/Elternzeitbeurlaubte sowie Bundesfreiwilligendienst (BFD) leistende.
Berechnungsformel:
Anzahl Vollbeschäftigte = (Summe aller im Laufe eines Jahres im Unternehmen geleisteten Stunden aller zu erfassender Arbeitnehmer) / (Summe aller im Laufe des Jahres im Unternehmen geleisteten Stunden einer Vollzeitkraft)
Stand: 11.3.2015
Betriebsnummer (BNR 10)
Unternehmenstypen:

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 % oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

- Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet,

- Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck

Partnerunternehmen (PU) sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Verbundene Unternehmen (VU) gemäß Art. 3 Abs. 4 sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die unter "Eigenständige Unternehmen" genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nach geschaltet ist.

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Stand: 11.3.2015
  3. Ich/Wir erkläre/n hiermit, mein Unternehmen
Mir ist bekannt, dass meine/unsere Erklärung mit diesem Formular zu den in Nr. 2 aufgeführten Kriterien subventionserhebliche Angaben im Sinne von § 264 StGB sind. Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt. Ich/Wir sind verpflichtet, das FBZ/ISS des LfULG unverzüglich zu informieren, wenn nachträglich die in Nr. 2 genannten Angaben nicht mehr eingehalten werden und damit kein KMU vorliegt.

Ich/bin/Wir sind darüber informiert, dass alle von mir/uns gemachten Angaben zur Erklärung KMU jederzeit von der Bewilligungsbehörde sowie der Europäischen Kommission überprüft werden können.

Datum:*
Unterschrift des Antragstellers
(Betriebsleiter/Geschäftsführer/ Vorstand)/Stempel
Ort:
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Stand: 11.3.2015
ist kein KMU im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 und erfüllt die in Nr. 2 genannten Kriterien nicht.

ist ein KMU im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 und erfüllt die in Nr. 2 genannten Kriterien.