Hinweise
Zu A und B
Kursiv Gedrucktes wird von der Behörde ausgefüllt.
Zu A 1
Soll der Wechsel des Betreibers angezeigt werden, sind hier die Angaben zum neuen Betreiber einzutragen.
Zu A 2
Angaben nur sofern von A 1 verschieden.
Zu A 3
Bei Bedarf Seiten beifügen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagen) sind gemäß § 2 Abs. 9 AwSV selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdenden Stoffe gelagert., abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
Die Anlagen umfassen alle Einrichtungen, Behälter, Rohrleitungen und Flächen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind. Die Abgrenzung der jeweiligen Einheit erfolgt durch den Betreiber und richtet sich in der Regel nach dem betrieblichen Verwendungszweck. Betrieblich verbundene unselbständige Einheiten bilden eine Anlage.
Zu B
Der Teil B der Anzeige ist für jede einzelne, nach A 3 bezeichnete Anlage gesondert auszufüllen.
Zu B 3
Lagern ist gemäß § 2 Abs. 20 AwSV das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
Abfüllen ist gemäß § 2 Abs. 22 und § 23 AwSV das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.
Umschlagen ist gemäß § 2 Abs. 23 AwSV das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.
Herstellen ist gemäß § 2 Abs. 25 AwSV das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.
Behandeln ist gemäß § 2 Abs. 26 AwSV das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.
Verwenden istgemäß § 2 Abs. 27 AwSV das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.
Rohrleitungen sind gemäß § 2 Abs. 19 AwSV feste und flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel. Diese sind in der Regel als Teile von Anlagen anzusehen.
Zu B 4
Erläuterungen zum Tabellenkopf:
· Spalte 3
Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.
Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Abs.3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass-und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.
Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs.4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende
Volumen gemäß § 39 Abs. 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.