Entlassung von Rückständen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung
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Stand: 13.08.2019
  2  Antragsinhalt
  1  Angaben zum Rückstandserzeuger
1.1  Name / Firma:
1.5  Telefon:
Telefax:
1.6  E-Mail:
1.3  PLZ, Ort:
1.2  Straße, Haus-Nr.:
Formblatt EA-R 1
                   Az.:
behördenintern
Antrag auf Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 62 Abs. 2 StrlSchG

(auszufüllen vom Rückstandserzeuger)
1.4  Ansprechpartner:
für interne
Vermerke
Beantragt wird die Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung gemäß § 62 Abs. 2  StrlSchG der unter 2.1 genannten überwachungsbedürftigen Rückstände für einen unter 2.4 festgelegten Entsorgungsweg.

2.1  Zuordnung der Rückstände

1.  Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung
     von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
2.  Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
3.  nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie
     Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
4.  Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
       a)  aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor,
            Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
       b)  aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der
            Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
5.  Materialien, die den in Nummer 4. genannten Erzen entsprechen und die bei der
     Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
6.  Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung
     in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
Rückstände sind auch
1.  Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet
     herbeigeführt wird,
2.  Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
3.  ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von
     Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt
     Rückstände nach Satz 1enthält und gemäß § 64 StrlSchG nach der Beendigung
     von Tätigkeiten oder gemäß § 141 StrlSchG von Grundstücken entfernt wird.
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Rückstände sind Materialien nach Satz 1,
1.  deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und
     Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als
     Bauprodukte verwertet werden, oder
2.  die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
Keine
2.2  Betriebsinterne Bezeichnung des Rückstands
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung nach AVV
t
bis
2.4  Entsorgungsweg
Beseitigung
auf einer Deponie des in der AE-R genannten Fachbetriebes.
Deponiebezeichnung
Verwertung
durch den in der AE-R genannten Fachbetrieb.
Art der Verwertung
Ort der Verwertung
  3  Antragsunterlagen
Gesamtaktivität:
MBq
Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls nach
§ 29 Abs. 1 Ziff. 1. StrlSchV (Formblatt EA-R)
Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers nach § 29 Abs. 1 Ziff. 2. StrlSchV
(Formblatt AE-R)
Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet wurde
(§ 29 Abs. 1 Ziff. 3. StrlSchV)
Angaben zur Ermittlung der Gesamtaktivität
auf Verlangen der Strahlenschutzbehörde: radiologisches Gutachten
Dem Antrag sind als Anlage beigefügt:
  4  Erklärung
4.1  Wir versichern, dass die in diesem Entlassungsantrag und den zugehörigen Anlagen
       gemachten Angaben zutreffen. Es wird durch Unterschrift bestätigt, dass nur über-
       wachungsbedürftige Rückstände entsorgt werden, die den Angaben in diesem Antrag
       und den beigefügten Anlagen unter 3. entsprechen.
4.2 Ort                                                                  Datum                                     Unterschrift
beantragter Zeitraum
liegt
vor
Gesamtmenge: