Sächsisches Landesamt für
Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 33 - Förderung
Postfach 540137
01311 Dresden
Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag
für Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe - RL TWK/2020
einzureichen bei der
Bewilligungsbehörde im Zeitraum
1. Juli bis 31. August 2023
Fbl. RL TWK/2020 - VN / AZA 2022-2023
1. Zuwendungsempfänger (Tierhalter)
vollständiger Name des Tierhalters
Name des Inhabers/Geschäftsführers/Vorsitzenden
Name des Vertretungsbefugten
2 nur von Unternehmen, Vereinen etc. auszufüllen
Verpflichtungszeitraum
01.07.2022 bis 30.06.2023
(Antragsjahr 2022)
1 „Ich“ im Sinne dieses Verwendungsnachweises und Auszahlungsantrages gilt auch für eine juristische Person des privaten Rechts oder
des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger.
Fbl. RL TWK/2020 - VN / AZA 2022-2023
Umrechnungs-
schlüssel
gemäß GAK-
Rahmenplan
durchschnittlicher Jahres-
viehbestand Rinder, die als
Mutterkühe gelten
Festbetrag
je GVE
Mutterkuh
durchschnittlicher
Jahresviehbestand
GVE Mutterkühe
3 Angabe entspricht max. der Summe der Angaben in den Anlagen zum Verwendungsnachweis (Buchstabe a Tabelle Wert 4)
4 GAK Rahmenplan 2022-2025 Förderbereich 4 Buchstabe F Förderung besonders nachhaltiger tiergerechter Haltungsverfahren
Angaben gemäß Nummer 2 des Zuwendungsbescheides:
Bewilligende Stelle:
LfULG, Referat 33
3. Abrechnung der Tierbestände und beantragte Restauszahlung
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen durchschnittlichen Jahresviehbestandes an Mutterkühen im Verpflichtungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023.
Umrechnungs-
schlüssel
gemäß GAK-
Rahmenplan
durchschnittlicher IST-Jahres-
viehbestand Rinder, die als
Mutterkühe gelten
Festbetrag
je GVE
Mutterkuh
durchschnittlicher
IST-Jahresvieh-
bestand
GVE Mutterkühe
3.1 Abgerechnete Tierbestände
Kälber bis 6 Monate, die bei der Mutterkuh gehalten werden, fließen nicht in die GVE-Berechnung ein.
davon bereits ausgezahlter Betrag (EUR)
3.2 Beantragte Restauszahlung
Ich beantrage für den Verpflichtungszeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 (Antragsjahr 2022) eine Restauszahlung der Zuwendung in Höhe von (EUR)
Ich bestätige, dass der durchschnittliche Jahresviehbestand jeweils als Durchschnittswert aus dem Ist-Anfangsbestand zum 01.07.2022 und dem Ist-Endbestand zum 30.06.2023 ermittelt wurde.
3.3 Erklärungen des Zuwendungsempfängers zu den Tierbeständen
Ich bestätige, dass die der Abrechnung zugrundeliegenden Ist-Angaben zu den Tierbeständen mit den im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (kurz: HI-Tier) erfassten Daten und mit den sonstigen im Betrieb vorhandenen Daten (z. B. Bestandsregister, Herdenbuch) zum Stand 01.07.2022 und 30.06.2023 übereinstimmen.
Istbestand 01.07.2022 + Istbestand 30.06.2023
2
5 Ein Laufstall ist ein Stall, in dem sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt
wird. Dies umfasst insbesondere Liegeboxen-, Fressboxen-, Tieflauf- und Tretmistställe in der Rinderhaltung. Fixierungen erfolgen nur
kurzfristig, z. B. zur Fütterung.
Fbl. RL TWK/2020 - VN / AZA 2022-2023
4.2.3 Erklärung zur nutzbaren Stallfläche
Die Mutterkuhhaltung in meinem Unternehmen erfolgte im Verpflichtungszeitraum außerhalb der Weidesaison im Laufstall mit planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen.
Die Mutterkuhhaltung in meinem Unternehmen erfolgte im Verpflichtungszeitraum mit Aufstallung auf Stroh.
Abgerechnet werden ausschließlich Tiere, die gemäß RL TWK/2020 als Mutterkühe gelten.
Maßgeblich ist die Definition des Begriffes Mutterkuh gemäß RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 2.
Bei der Berechnung der nutzbaren Stallfläche wurden die Flächen herausgerechnet, die nicht als nutzbare Stallfläche gelten.
4. Erklärungen des Zuwendungsempfängers (einschließlich Sachbericht)
Im Verpflichtungszeitraum wurden von mir die Ställe entsprechend dem Förderantrag aus dem Antragsjahr 2022 bewirtschaftet.
Abweichend zum Förderantrag aus dem Antragsjahr 2022 wurden im Verpflichtungszeitraum von mir folgende Ställe bewirtschaftetet:
4.2.1 Erklärungen zu Verpflichtungen und Förderkriterien
Die Anlage/n zum Verwendungsnachweis für Förderungen nach der RL TWK/2020 ist/sind beigefügt für jeden Stall, in dem im Verpflichtungszeitraum Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020 gehalten wurden.
4.2.2 Erklärungen zu berücksichtigten Mutterkühen
4.2.4 Erklärung zur Einhaltung der Gebietskulisse
Abgerechnet werden ausschließlich Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gehalten wurden.
4.1 Erklärungen zum Zuwendungszweck
4.1.1 Erklärungen zum Zuwendungszweck (Haltungsform)
4.1.2 Erklärungen zu den Liegenschaften
Nachfolgende Angaben sind erforderlich für Ställe in denen im Verpflichtungszeitraum
- ausschließlich Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020 mit Kälbern bis 6 Monate oder
- Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020 mit Kälbern bis 6 Monate gemeinsam mit anderen
Rindern/Tieren außer Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020
gehalten wurden.
4.2 Erklärungen zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen
Anzahl beigefügter Anlagen:
Maßgeblich ist/sind der/die Standort/e des Mutterkuhstalles/der Mutterkuhställe. Förderunschädlich ist die zeitweise Weidehaltung (insbesondere die Sommerbeweidung) der Tiere außerhalb des Freistaates Sachsen.
4.2.5 Erklärung zur Freilandhaltung
Die abgerechneten Tiere wurden nicht ganzjährig im Freiland gehalten.
4.2.6 Erklärung zum Ausschluss der Doppelförderung
Für die Haltung von Mutterkühen im Laufstall und auf Stroh wurde/wird von mir keine von der Höhe des durchschnittlichen Tierbestandes bzw. den entsprechenden GVE abhängige Förderung an anderer Stelle beantragt. Darüber hinaus habe ich für die hier geförderte und abgerechnete Maßnahme keine finanzielle Förderung an anderer Stelle beantragt und werde das auch künftig nicht tun.
Alle Tiere des Betriebszweiges Mutterkuhhaltung meines Betriebes, die nicht ganzjährig im Freiland gehalten wurden, haben im Verpflichtungszeitraum von den Tierwohlmaßnahmen profitiert.
4.3 Erklärungen zur Einhaltung der sonstigen Zuwendungsbestimmungen und Verpflichtungen
4.3.1 Erklärungen zum Verpflichtungszeitraum
Die abgerechneten Mutterkühe wurden im Verpflichtungszeitraum, wenn sie im Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der in RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 in der zur Bewilligung geltenden Fassung genannten Verpflichtungen (vgl. Kriterien gemäß Anlage zum Verwendungsnachweis) gehalten.
Fbl. RL TWK/2020 - VN / AZA 2022-2023
4.3.2 Erklärungen zu Cross-Compliance
4.4.1 Angaben zur landwirtschaftlichen Tätigkeit
Während des Verpflichtungszeitraumes wurden die im Verpflichtungszeitraum einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) sowie die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts, die mit den Zuwendungsvoraussetzungen der hier geförderten Maßnahme in direktem Zusammenhang stehen, in meinem gesamten Betrieb beachtet. Hierzu zählt im nationalen Recht besonders die Einhaltung der Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Ich bestätige für den Verpflichtungszeitraum meine Angaben aus dem Förderantrag, dass ich die Voraussetzungen zur Einordnung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen erfülle. (vgl. KMU-Erklärung zum Förderantrag)
Ich bestätige für den Verpflichtungszeitraum meine Angaben aus dem Förderantrag, dass ich Betriebsinhaber im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bin, ich die landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen ausübe, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, und ich den Betrieb selbst bewirtschafte.
Ich bestätige für den Verpflichtungszeitraum meine Angaben aus dem Förderantrag, dass ich kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) bin. (vgl. UiS-Erklärung zum Förderantrag)
4.3.3 Erklärungen zu Änderungen im Fördervorhaben
Jede maßgebliche Änderung des Fördervorhabens im Verpflichtungszeitraum wurde der Bewilligungsbehörde von mir unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Ein Übergang des Betriebes oder des Betriebszweiges der geförderten Mutterkuhhaltung an andere Personen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht erfolgt.
4.4 Erklärungen zur Einhaltung der Voraussetzungen des Begünstigten einschließlich der beihilferechtlichen
Voraussetzungen
4.4.2 Angaben zur Einordnung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen
4.4.3 Angaben zum Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten
4.4.4 Sonstige Angaben zum Unternehmen
Ich bestätige für den Verpflichtungszeitraum meine Angaben aus dem Förderantrag, dass gegen mein Unternehmen keine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung besteht, weil ich einer Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet habe.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe VO (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Die vorstehende Definition ist für den Verpflichtungszeitraum bis 30.06.2023 anzuwenden.
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden und für den Verpflichtungszeitraum bis 30.06.2023 anwendbar ist.
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar-und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S.1), die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden und für den Verpflichtungszeitraum bis 30.06.2023 anwendbar ist.
5. Erklärungen zur Publizität
Zur Information der Öffentlichkeit habe ich im Verpflichtungszeitraum an jedem Stall, in dem Mutterkühe im Unternehmen gehalten werden, transparent auf die Förderung unter Verwendung der Publizitätsvorlage hingewiesen.
Ich bin gemäß der Auflage im Zuwendungsbescheid Nummer 5.11 zur Einhaltung der Publizitätsvorschriften gemäß § 44a Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 44 a Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) verpflichtet.
Fbl. RL TWK/2020 - VN / AZA 2022-2023
Rechtsverbindliche Unterschrift
des Zuwendungsempfängers
Stempel
(soweit vorhanden)
Bearbeitungsvermerk der Bewilligungsbehörde (LfULG)
(nicht vom Antragsteller auszufüllen)
Datum/Unterschrift Sachbearbeiter/in
Sachlich und rechnerisch richtig:
Auszahlung erfolgt auf Grundlage des vorgelegten
Verwendungsnachweises
Auszahlung erfolgt im Ergebnis der
Verwendungsnachweisprüfung
Vorhaben außerhalb der Stichprobe
Auszuzahlender Betrag (EUR):
0904 686 01-3
Ebene 2: 137 330 03
Ich versichere die
- Richtigkeit der Angaben.
- Übereinstimmung der Daten mit den Originalbelegen und Ist-Daten.
6. Abschließende Erklärung zum Verwendungsnachweis