für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023
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Fbl. RL TWK/2020 Anlage zum Verwendungsnachweis 2022-2023
Stand: 05.07.2023
  Erklärungen zur Einhaltung der Verpflichtungen und Förderkriterien gemäß RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstaben a) bis e)
BNR 10
BNR 15
276
(Bitte Standort angeben sowie bei ggf. mehreren Ställen pro Standort geeignete Bezeichnung zur Differenzierung der Ställe.)
Anlage zum Verwendungsnachweis für Förderungen nach der RL TWK/2020
Name des Tierhalters
lfd. Nr. der Anlage:
Stall:
Die nachfolgenden Erklärungen und Angaben sind für den Verpflichtungszeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 zu machen.
Die Ist-Angaben zu den Tierbeständen sind auf Grundlage der im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (kurz: HI-Tier) erfassten Daten zu ermitteln und müssen mit den sonstigen im Betrieb vorhandenen Daten (z. B. Bestandsregister, Herdenbuch) übereinstimmen.
Als durchschnittlicher Jahresviehbestand ist jeweils der Durchschnittswert aus dem Ist-Anfangsbestand zum 01.07.2022 und dem Ist-Endbestand zum 30.06.2023 zu verwenden.

Die nachfolgenden Erklärungen und Angaben sind nur für Ställe zu machen, die ausschließlich für Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020 mit Kälbern bis 6 Monate genutzt werden oder die gemeinsam für Mutterkühe im Sinne der RL TWK/2020 und andere Tiere genutzt werden. Ställe, die beispielsweise ausschließlich für Aufzucht- oder Mast genutzt werden, sind nicht einzubeziehen bzw. einzurechnen.








a)   Nutzbare Stallfläche
Die nutzbare Stallfläche im Sinne der RL TWK/2020 ist die befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht. Hierzu zählen auch die für die Tiere erreichbaren Futtervorlageflächen. Nicht dazu zählen Gänge und Transportflächen, der Lagerplatz von Futtermitteln und Laufhof sowie andere Auslaufflächen. Diese zählen auch dann nicht dazu, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen. Bei Außenklimaställen, die in teilweiser oder vollständig offener Bauweise ausgeführt sind, gehören ausschließlich die überdachten Flächen zur nutzbaren Stallfläche oder uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 3)
Jeder Mutterkuh stehen mindestens 6,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche zur Verfügung.
Bei gemeinsamer Nutzung von Stallbereichen mit anderen Tieren (z. B. Aufzucht- und Mastrindern) sind die hierfür notwendigen Flächen gegenzurechnen. Für Rinder außer Mutterkühe sind hierbei je Großvieheinheit (GVE) 5,0 Quadratmeter nutzbare Stallfläche anzusetzen. Der Umrechnungsschlüssel der Anlage 3 zum Förderbereich 4 des GAK-Rahmenplans 2022-2025 ist anzuwenden. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a in der zur Bewilligung geltenden Fassung) Der GAK-Rahmenplan 2022-2025 ist abrufbar unter










Als Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 gelten weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden und deren Kälber der Fleischerzeugung dienen. Hierzu gehören auch besamte oder gedeckte Rinder, welche zur Remontierung des Bestandes gehalten werden. Kälber bis 6 Monate, die bei der Mutterkuh gehalten werden, fließen nicht in die GVE Berechnung ein. Sie gelten auch nicht als Aufzucht- oder Mastrinder im Sinne des GAK-Rahmenplans. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 2)








Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen
33-8123/61/
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Stand: 05.07.2023
m² 
Wert 2
(Anrechnung nur bei gemeinsamer Nutzung des Stalles mit Mutterkühen notwendig)
Wert 3
Wert 4
Wert 5
   Nutzbare Stallfläche
[Berechnungsgrundlage s. o.]
   durch andere Tiere genutzte Flächen
   durchschnittlicher Jahresviehbestand
   anderer Tiere (ggf. bitte auf ge-
   sondertem Blatt erläutern)
  Summe:  
Tiere 
Tiere 
Tiere 
durchschnittlicher Jahresviehbestand Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre, die nicht als Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 gelten





durchschnittlicher Jahresviehbestand Rinder von mehr als 2 Jahren, die nicht als Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 gelten



Wert 1
0,6 GVE je Rind
1,0 GVE je Rind
GVE 
GVE 
GVE 
GVE 
5,0 m² je GVE
m² 
   Für Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 nutzbare Stallfläche [Wert 1 - ermittelter Wert 2]
  Summe:  
   Ermittlung nutzbare Stallfläche je Mutterkuh im Sinne RL TWK/2020 (hierbei keine GVE Umrechnung)
durchschnittlicher Jahresviehbestand Rinder bis 2 Jahre, die als Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 gelten


durchschnittlicher Jahresviehbestand Rinder über 2 Jahre, die als Mutterkühe im Sinne RL TWK/2020 gelten


m² 
Tiere 
Tiere 
Tiere 
m² 
nutzbare Stallfläche je Mutterkuh [                        ]













       Wert 3
ermittelter Wert 4













Die Vorgaben bezüglich der nutzbaren Stallfläche (mindestens 6,0 Quadratmeter je Mutterkuh) wurden im Verpflichtungszeitraum erfüllt.
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b)   Spaltenfreie Liegefläche
c)   Grundfutterfressplätze
d)   Regelmäßige und ausreichende Einstreu
e)   Ausreichende tageslichtdurchlässige Fläche
Die spaltenfreie Liegefläche ist so bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b)




Die Vorgabe zur Liegefläche wurde im Verpflichtungszeitraum im Stall erfüllt.
Jedem Tier steht ein Grundfutterfressplatz zur Verfügung, dessen Breite ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Im Falle der Vorratsfütterung muss ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 sichergestellt werden. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c)

Die Vorgabe zu Grundfutterfressplätzen wurde im Verpflichtungszeitraum erfüllt.
Die Liegeflächen werden regelmäßig mit geeignetem, trockenem Stroh versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d)

Die Vorgabe zur Einstreu wurde im Verpflichtungszeitraum erfüllt.
Der Mutterkuhstall verfügt über eine tageslichtdurchlässige Fläche von mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche. (vgl. RL TWK/2020 Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e)
Als tageslichtdurchlässige Flächen gelten die im Tierbereich bauseitigen Wand- und Deckenöffnungen. Hierzu zählen insbesondere gänzlich offene Flächen, Fenster, Lichtplatten, Spaceboards und Windschutznetze/Curtains. Anrechenbar ist die gesamte Wand-, Dach- und Deckenfläche, die bauseitig mit offenen Flächen, Fenstern, Lichtplatten, Spaceboards und Windschutznetzen/Curtains ausgestattet ist.
Als Stallgrundfläche wird die Fläche des Stalles insgesamt bezeichnet. Sie berechnet sich nach Länge x Breite der Außenmaße des Stalles. Nicht zu berücksichtigen sind ausschließlich angebaute Wirtschaftsteile, die für Tiere nicht zugänglich sind, z. B. Futterhaus, Büro, Sozialgebäude.
Die tageslichtdurchlässigen Flächen sind so angeordnet, dass im Aufenthaltsbereich der Rinder eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.



Die Vorgaben zur tageslichtdurchlässigen Fläche (mindestens fünf Prozent der Stallgrundfläche) wurden im Verpflichtungszeitraum erfüllt.
m² 
   Stallgrundfläche
Wert 1
   tageslichtdurchlässige Fläche
Wert 2
   Anteil der tageslichtdurchlässigen Fläche an der Stallgrundfläche [          × 100]
Wert 3
[Länge * Breite]
[Summe Einzelflächen]
Wert 2
Wert 1














m² 
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Datum
Unterschrift des Antragstellers
Ort
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Stand: 05.07.2023
Abschließende Erklärung:
Abschließender Hinweis:
Die Berechnungsgrundlagen für die gemachten Angaben sind vorzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, diese Unterlagen anzufordern und zu prüfen.
Die von mir durchgeführten Prüfungen und Berechnungen haben ergeben, dass die genannten Verpflichtungen und Förderkriterien im Verpflichtungszeitraum erfüllt wurden. Die dazu erforderlichen Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und abgegeben. Ich bestätige, dass diese Angaben vollständig sowie sachlich und rechnerisch richtig sind und mit meinen Unterlagen übereinstimmen.
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