Auf die Richtlinie und das Merkblatt zur FRL SZH/2021 wird hingewiesen:
LINK (FRL SZH/2021)
LINK Merkblatt (FRL SZH/2021)
Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Referat 33 - Förderung
Postfach 540137
01311 Dresden
Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung - FRL SZH/2021
Haltungszeitraum 01.04. bis 15.09.2022
Verwendungsnachweis mit
Auszahlungsantrag
für den Verpflichtungszeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2026 (Antragsjahr 2021)
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2022
1. Begünstigter (Tierhalter)
vollständiger Name des Tierhalters
Name des Inhabers/Geschäftsführers/Vorsitzenden
1 nur von Unternehmen, Vereinen etc. auszufüllen
einzureichen bei der
Bewilligungsbehörde im Zeitraum
16. September bis 15. Oktober 2022
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
Name des Vertretungsbefugten
Telefon-Durchwahl oder Mobiltelefon
Ergänzung zum Förderantrag mit
Auszahlungsantrag
für den Verpflichtungszeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2027 (Antragsjahr 2022)
2 „Ich“ im Sinne dieses Formulars gilt auch für eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. eingetragene Genossenschaften, einge-
tragene Vereine, GmbH) als Antragstellender.
3. Erklärungen des Begünstigten
3.1 Erklärung zur eigenen Schaf- und/oder Ziegenhaltung
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2022 wurden
3.2 Erklärung zur Haltungsform der Schafe und/oder Ziegen
2. Angaben zum Zuwendungsbescheid (Antragsjahr 2021) oder zum noch nicht bewilligten Förderantrag
(Antragsjahr 2022)
Schafe und/oder Ziegen, die gemäß Bescheid der Sächsischen Tierseuchenkasse für das Beitragsjahr 2022 zum 01.01.2022 älter als 9 Monate waren und für die eine Förderung im Jahr 2022 beansprucht bzw. beantragt ist, von mir gehalten.
Förderfähig ist nur die Tierzahl, die tatsächlich im gesamten Haltungszeitraum gehalten wurde. Sofern im Haltungszeitraum Tiere aus dem Bestand ausgeschieden sind, können diese durch andere entsprechende Tiere ersetzt werden.
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2022
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2022 wurde die unter 3.1 genannte Anzahl an Schafen und/oder Ziegen insbesondere auf Grünlandflächen geweidet. Eine Unterbrechung der Beweidung erfolgte nur bei extremen Witterungsverhältnissen sowie aufgrund erforderlicher tiergesundheitlicher und tierseuchenhygienischer Maßnahmen.
Ggf. Begründung:
Der Begriff Grünland im Sinne der FRL SZH/2021 umfasst alle Flächen, die für die Beweidung mit Schafen und Ziegen geeignet sind. Die teilweise Beweidung von Flächen außerhalb des Gebietes des Freistaates Sachsen und/oder die nur vorübergehende saisonale Haltung in Sachsen ist förderunschädlich.
Zum Nachweis der Beweidung der unter 3.1 genannten Anzahl an Schafen und/oder Ziegen im Haltungszeitraum vom 1. April bis 15. September des laufenden Jahres 2022 ist der Weideplan, das Weidetagebuch oder ein adäquater Nachweis (zum Beispiel Gestattungsverträge, Flächenverzeichnis aus dem Antrag Agrarförderung mit Erklärung des Antragstellers, welche Flächen beweidet wurden) beigefügt.
Im Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2022 wurden für die unter 3.1 genannte Anzahl an Schafen und/oder Ziegen wolfsabwehrende Maßnahmen entsprechend der geltenden Mindestschutzanforderungen aufrechterhalten.
Bei Vorhaben im Verpflichtungszeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2026 (Antragsjahr 2021):
- die Angaben und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides
- die Angaben zu den zur Förderung beanspruchten Tieren im Jahr 2022
Bei Vorhaben im Verpflichtungszeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2027 (Antragsjahr 2022):
- die Angaben des eingereichten Förderantrages
- die Informationen aus der Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde
4. Abschließende Erklärung zum Verwendungsnachweis bzw. zur Ergänzung zum Förderantrag
FRL SZH/2021
LfULG Ergänzung/VN und AZA
Haltungszeitraum 2022
Rechtsverbindliche Unterschrift
des Antragstellenden
Stempel
(soweit vorhanden)
3.3 Erklärung zu sonstigen Zuwendungsbestimmungen
Von mir wird das Bestandsregister nach den Vorschiften der Viehverkehrsverordnung
Viehverkehrsverordnung
[Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)] geführt.
3.4 Erklärung zum Ausschluss der Doppelförderung
Ich habe für die zur Förderung beanspruchte bzw. beantragte Maßnahme keine finanzielle Förderung an anderer Stelle beantragt.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Insbesondere die Beantragung und Inanspruchnahme einer Förderung auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe und des Küstenschutzes (GAK) Förderbereich (FB) 4 J 2.0 stellt eine Doppelförderung dar.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach der Richtlinie RL AUK/2015 Ziffer II Nummer 1.2 GL 4a (naturschutzgerechte Hütehaltung oder Beweidung mit Schafen und Ziegen) ist förderunschädlich. Eine Doppelförderung wird hier ausgeschlossen, da der Förderung nach FRL SZH/2021 andere förderfähige Aufwendungen zugrunde gelegt sind.
Ich versichere die
- Richtigkeit der Angaben.
- die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege und/oder die Übereinstimmung der
eingereichten Kopien mit den Originalbelegen.
Ich beantrage für den Haltungszeitraum vom 1. April bis zum 15. September des laufenden Jahres 2022 die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 55,00 EUR je zuwendungsfähigem Tier in Höhe von insgesamt
Der Zuwendungsbetrag je zuwendungsfähigem Tier für das Jahr 2022 ist unter folgendem Link veröffentlicht:
LINK Bekanntgabe Zuwendungsbetrag 2022