Liefervereinbarung zwischen Schule und Lieferant
Schuljahr 2024/25
Vorname, Name des Lieferanten bzw. Firmenname
Diese Nummer entnehmen Sie bitte der Liste "SP-Nummern Einrichtungen" auf unserer Internet-Seite unter
Zahl der Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe), die aktuell in der Schule registriert sind.
Teilnahmeberechtigte Kinder
Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder
Nachträgliche, dauerhafte Verringerungen der teilnahmeberechtigten Kinder um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Schulen mit über 100 Kindern) sind dem Lieferanten umgehend mitzuteilen.
www.schulobst-milch.sachsen.de
Stand: 19. September 2024
Beihilfefähig sind maximal 2 Portionen der jeweiligen Produktgruppe je Kind und Schulwoche. In Schulwochen mit weniger als 4 Schultagen verringert sich die Anzahl der beihilfefähigen Portionen entsprechend. Lieferungen in den Schulferien sind nicht beihilfefähig. Eine Übersicht über die Anzahl der beihilfefähigen Portionen und Höchstmengen finden Sie im Internet unter (grundsätzliche Informationen):
Bitte tragen Sie in die nachfolgende Tabelle in Abstimmung mit dem Lieferanten die Anzahl der gewünschten Portionen pro Schulwoche für die gesamte Schule ein. Eine Portion entspricht maximal 0,25 l.
Maximale Portionszahl = Anzahl teilnahmeberechtigte Kinder x 2
Anzahl Portionen pro Schulwoche
Kleinpackungen H- bzw.
Frischmilch (ohne Zusätze)
Kleinpackungen nicht als
ökologisch erzeugtes
Produkt verfügbar
Produktgruppe Obst/Gemüse:
Eine Portion entspricht 100 g. Bitte tragen Sie hier die Anzahl der gewünschten Portionen pro Schulwoche für die gesamte Schule ein. Maximale Portionszahl = Anzahl teilnahmeberechtigte Kinder x 2
Kleinpackungen H- bzw.
Frischmilch (ohne Zusätze)
Beispiel: 80 teilnahmeberechtigte Kinder ==> max. 160 Portionen
Anzahl Portionen Obst/Gemüse
pro Schulwoche
Die Lieferhäufigkeit kann individuell zwischen Lieferant und Schule vereinbart werden. Bei Belieferung mit H-Milch können die beihilfefähigen Mengen von mehreren Monaten zusammengefasst werden. Bei Obst/Gemüse erfolgt die Lieferung in der Regel wöchentlich.
Stand: 19. September 2024
2. Verpflichtungen der Schule
2.1. Mitteilung bei Verringerung der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder (Änderungsmitteilung)
Verringert sich die Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder dauerhaft um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5%
der Kinder (Schulen mit über 100 Kindern), ist dies dem Lieferanten umgehend zu melden. Dazu kann das Formular "Änderungsmitteilung" unter www.schulobst-milch.sachsen.de genutzt werden.
Eine Überprüfung der Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder erfolgt über den Lieferanten zu Schuljahres-
beginn. Die Angaben von Seite 1 dieser Liefervereinbarung sind dabei zu korrigieren bzw. zu bestätigen.
2.2. Quittierung der Liefernachweise
Die Schule kontrolliert den monatlichen Liefernachweis, den sie vom Lieferanten erhält und gibt diesen zeitnah, möglichst innerhalb von einer Woche unterschrieben und gestempelt an den Lieferanten zurück.
2.5. Aufbewahrung von Unterlagen
Lieferscheine, Nachweise bzgl. der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder, Dokumentationen über pädagogische Begleitmaßnahmen u.a. Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem EU-Schulprogramm stehen, müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
2.3. kostenfreie Abgabe der Produkte
Die gelieferten Produkte müssen kostenfrei an die Kinder abgegeben werden.
2.4. Verwendung der Produkte
Die gelieferten Produkte dürfen nur an berechtigte Kinder der Schule verteilt werden. Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakao ist nicht zulässig.
2.6. Aushang des Posters / Homepage
Das offizielle Poster zum EU-Schulprogramm Sachsen ist deutlich sichtbar und dauerhaft am Haupteingang der Schule anzubringen und/oder die Schule informiert auf ihrer Homepage über die Teilnahme am EU-Schulprogramm und richtet eine Verlinkung zur offiziellen Internetseite des EU-Schulprogramms Sachsen ein.
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2.7. Durchführung pädagogischer Begleitmaßnahmen
Die Schule führt pro Klasse mindestens eine pädagogische Begleitmaßnahme zum EU-Schulprogramm durch und bestätigt deren Durchführung bis zum Schuljahresende auf einem bereitgestellten Vordruck. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen ist in der Schule durch Klassenbucheinträge, Rechnungen, Projektmappen, Fotos o.ä. zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für ggf. stattfindende Vor-Ort-Kontrollen in der Schule aufzubewahren.
2.8. Zulassung von Kontrollen
Die Schule verpflichtet sich, Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zuzulassen. Auf Verlangen sind die geforderten Aufzeichnungen, Belege etc. vorzulegen
und Auskunft zu erteilen.
2.9. Hygieneanforderungen
Alle Personen, die mit den Produkten in Berührung kommen, müssen die einschlägigen Hygieneanforderungen beachten. Der Belehrungsnachweis ist zu unterzeichnen und für Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren. Hygieneinformationen und Belehrungsnachweis sind unter www.schulobst-milch.sachsen.de (Formulare und Downloads) zu finden.
1.3 Sonstige Liefervereinbarungen (z.B. Anlieferungsort, Abpackung, Leergutrücknahme)
Alle Angaben der Schule, von denen die Bewilligung/Auszahlung der Beihilfe abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen. Sofern Beihilfezahlungen aufgrund von falschen Angaben oder Verstößen der Schule gegen die aufgeführten Verpflichtungen vom Lieferanten zurückgefordert/gekürzt werden müssen, kann dies dazu führen, dass Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegenüber dem Träger der Schule begründet werden und diese Schadensersatzansprüche des Lieferanten auch gegenüber dem Träger der Schule geltend gemacht werden bzw. zu einem Ausschluss der Einrichtung vom Programm führen.
Stand: 19. September 2024
Datum & Unterschrift des Lieferanten
Datum & Unterschrift der Schule
Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Lieferant einen Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das
EU-Schulprogramm gestellt hat, in dem die Schule berücksichtigt ist, frühestens jedoch zum 05. August 2024.
Eine Lieferung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgt auf eigenes Risiko.
Die Liefervereinbarung kann sowohl von der Schule mit Zustimmung des Trägers, als auch vom Lieferanten gekündigt werden. Kündigungen sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) umgehend mitzuteilen. Bei Abschluss einer neuen Liefervereinbarung mit einem anderen Lieferanten muss diese spätestens bis zum 15. des laufenden Monats, gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm beim LfULG eingehen, damit die Belieferung im Folgemonat fortgesetzt werden kann.
4. Kündigung der Liefervereinbarung/ Lieferantenwechsel
Diese Vereinbarung ist von Lieferant, Schule und Träger zu unterzeichnen. Das Original leitet der Lieferant zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm an das LfULG weiter.
3.2. Bereitstellung der Produkte
Der Lieferant stellt der Schule Produkte, die von der Europäischen Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, bereit.
Der Lieferant erstellt für jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausführung, auf dem das Lieferdatum sowie die Art und Menge (kg bzw. l) der gelieferten Produkte ausgewiesen ist. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, eines verbleibt beim Lieferanten.
3.5. Qualität der Produkte
Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte die einschlägigen lebensmittel(hygiene)rechtlichen Anforderungen erfüllen und keine Zusätze von Zucker, Salz, Fett, Süßungsmitteln oder künstlichen Geschmacksverstärkern enthalten. Obst und Gemüse müssen zudem den einschlägigen Vermarktungsnormen (frisch, genussreif, unbeschädigt sowie frei von Fremdgegenständen) entsprechen.
Änderungsmitteilungen der Schulen bzgl. der Verringerung der Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder (s. Punkt 2.1.) sind umgehend an das LfULG weiterzuleiten (Übermittlung auch per Mail oder Fax möglich).
Der Lieferant erstellt für jeden Abrechnungszeitraum einen Liefernachweis. Der Liefernachweis enthält die Art und Menge (kg bzw. l) der im jeweiligen Abrechnungszeitraum gelieferten Produkte. Der Nachweis muss von der Schule quittiert werden.
3. Verpflichtungen des Lieferanten
3.6. Ökologisch erzeugte Produkte
Lieferanten, die Produkte aus ökologischer Erzeugung liefern, müssen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sein. Werden ökologisch erzeugte Produkte geliefert, sind diese auf dem Lieferschein und
den Liefernachweisen entsprechend zu kennzeichnen.
Stempel Träger der Schule
Datum & Unterschrift Träger der Schule
Stand: 19. September 2024