Liefervereinbarung zwischen Kinderkrippe / Kindergarten und Lieferant

Schuljahr 2024/25
  Lieferant
Vorname, Name des Lieferanten bzw. Firmenname
Telefon-Nr.:
Fax:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Diese Nummer entnehmen Sie bitte der Liste "SP-Nummern Einrichtungen" auf unserer Internet-Seite unter www.schulobst-milch.sachsen.de
Hausnummer
Ort
Betriebsnummer (BNR10)
Ansprechpartner/in
  Kinderkrippe / Kindergarten
Name der Kinderkrippe / des Kindergartens
Telefon-Nr.:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Hausnummer
Ort
SP-Nummer
Telefax-Nr.:
1
2
Nachträgliche, dauerhafte Verringerungen der teilnahmeberechtigten Kinder um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Einrichtungen mit über 100 Kindern) sind dem Lieferanten umgehend mitzuteilen.
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EU-Schulprogramm Sachsen
   Teilnahmeberechtigte Kinder
Zahl der Kinder, die aktuell in der Einrichtung angemeldet sind bzw. eine Platzzusage haben (ohne Hortkinder).
Kinderkrippe / Kindergarten:
Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder
im Schuljahr 2024/2025
2
Ansprechpartner/in
1
   Träger der Kinderkrippe / des Kindergarten
Name des Trägers
PLZ
Straße
Ort
Hausnummer
Stand: 19. September 2024
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  1. Lieferbedingungen
1.1. Liefermenge

Beihilfefähig sind maximal 2 Portionen Milch je Kind und Woche. In Wochen mit weniger als 4 Werktagen verringert sich die Anzahl der beihilfefähigen Portionen entsprechend. Eine Übersicht über die Anzahl der beihilfefähigen Portionen und Höchstmengen finden Sie im Internet unter (grundsätzliche Informationen):

                        .

Bitte tragen Sie in die nachfolgende Tabelle in Abstimmung mit dem Lieferanten die Anzahl der gewünschten Portionen pro Woche für die gesamte Einrichtung ein. Eine Portion entspricht 0,20 Liter.

Maximale Portionszahl = Anzahl teilnahmeberechtigte Kinder x 2

Produkt
Packungsgröße
 Anzahl Portionen pro Woche
  H-Milch
  Frischmilch
>= 1 Liter
>= 1 Liter
1.2. Lieferhäufigkeit

Die Lieferhäufigkeit kann individuell zwischen Lieferant und Einrichtung vereinbart werden. Bei der Belieferung mit H-Milch können die beihilfefähigen Mengen von mehreren Monaten zusammengefasst werden.

1.3. Sonstige Liefervereinbarungen (z.B. Anlieferungsort, Abpackung, Leergutrücknahme)

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Name der Kinderkrippe / des Kindergartens
Beispiel: 80 teilnahmeberechtigte Kinder ==> max. 160 Portionen
   2. Verpflichtungen der Kinderkrippe / des Kindergartens
2.1. Mitteilung bei Verringerung der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder
Verringert sich die Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder dauerhaft um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Einrichtungen mit mehr als 100 Kindern), ist dies dem Lieferanten umgehend zu melden. Dazu kann das Formular "Änderungsmitteilung" unter www.schulobst-milch.sachsen.de genutzt werden.
Eine Überprüfung der Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder erfolgt über den Lieferanten zu Schuljahres-
beginn. Die Angaben von Seite 1 dieser Liefervereinbarung sind dabei zu korrigieren bzw. zu bestätigen.
2.2. Quittierung der Liefernachweise
Die Einrichtung kontrolliert den monatlichen Liefernachweis, den sie vom Lieferanten erhält und gibt diesen zeitnah, möglichst innerhalb von einer Woche unterschrieben und gestempelt an den Lieferanten zurück.
2.3. kostenfreie Abgabe der Produkte
Die gelieferten Produkte müssen kostenlos an die Kinder abgegeben werden.
2.4. Verwendung der Produkte
Die gelieferten Produkte dürfen nur an berechtigte Kinder der Einrichtung verteilt werden. Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakao ist nicht zulässig.
konventionell erzeugt
ökologisch erzeugt
Alle Angaben der Kinderkrippe/des Kindergartens, von denen die Bewilligung/Auszahlung der Beihilfe abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen. Sofern Beihilfezahlungen aufgrund von falschen Angaben oder Verstößen der Kinderkrippe/des Kindergartens gegen die aufgeführten Verpflichtungen vom Lieferanten zurückgefordert/gekürzt werden müssen, kann dies dazu führen, dass  Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegenüber dem Träger der Kinderkrippe/dem Kindergarten begründet werden und diese Schadensersatzansprüche des Lieferanten auch gegenüber dem Träger der Kinderkrippe/dem Kindergarten geltend gemacht werden bzw. zu einem Ausschluss der Einrichtung vom Programm führen.
Stand: 19. September 2024
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2.6. Aushang des Posters / Homepage
Das offizielle Poster zum EU-Schulprogramm Sachsen ist deutlich sichtbar und dauerhaft am Haupteingang der Einrichtung anzubringen und/oder die Einrichtung informiert auf ihrer Homepage über die Teilnahme am EU-Schulprogramm und richtet eine Verlinkung zur offiziellen Internetseite des EU-Schulprogramms Sachsen ein.
2.7. Durchführung pädagogischer Begleitmaßnahmen
Die Einrichtung führt mindestens eine pädagogische Begleitmaßnahme zum EU-Schulprogramm durch und bestätigt deren Durchführung bis zum Schuljahresende auf einem bereitgestellten Vordruck. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen ist in der Einrichtung durch Vermerke, Rechnungen, Projektmappen, Fotos o.ä. zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für ggf. stattfindende Vor-Ort-Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren.
   3. Verpflichtungen des Lieferanten
2.8. Zulassung von Kontrollen
Die Einrichtung verpflichtet sich, Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zuzulassen. Auf Verlangen sind die geforderten Aufzeichnungen, Belege etc. vorzulegen und Auskunft zu erteilen.
2.9. Hygieneanforderungen
Alle Personen, die mit den Produkten in Berührung kommen, müssen die einschlägigen Hygieneanforderungen beachten. Der Belehrungsnachweis ist zu unterzeichnen und für Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren. Hygieneinformationen und Belehrungsnachweis sind unter www.schulobst-milch.sachsen.de (Formulare und Downloads) zu finden.
3.2.    Bereitstellung der Produkte 
Der Lieferant stellt der Einrichtung Produkte, die von der Europäischen Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, bereit.
3.3. Lieferschein
Der Lieferant erstellt für jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausführung, auf dem das Lieferdatum sowie die Art und Menge (Liter) der gelieferten Produkte ausgewiesen ist. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, eines verbleibt beim Lieferanten.
3.5. Qualität der Produkte
Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte die einschlägigen lebensmittel(hygiene)rechtlichen Anforderungen erfüllen und keine Zusätze von Zucker, Salz, Fett, Süßungsmitteln oder künstlichen Geschmacksverstärkern enthalten.
3.1.    Änderungsmitteilung
Änderungsmitteilungen der Einrichtungen bzgl. der Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder (s. Punkt 2.1) sind umgehend an das LfULG weiterzuleiten (Übermittlung auch per Mail oder Fax möglich).
3.4. Liefernachweis
Der Lieferant erstellt für jeden  Abrechnungszeitraum einen Liefernachweis. Der Liefernachweis enthält die Art und Menge (Liter) der im jeweiligen Abrechnungszeitraum gelieferten Produkte. Der Liefernachweis muss von der Einrichtung quittiert werden.
3.6. Ökologisch erzeugte Produkte
Lieferanten, die Milch aus ökologischer Erzeugung liefern, müssen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sein. Werden ökologisch erzeugte Produkte geliefert, sind diese auf dem Lieferschein und den Liefernachweisen entsprechend zu kennzeichnen.
   4. Kündigung der Liefervereinbarung/ Lieferantenwechsel
Die Liefervereinbarung kann sowohl von der Einrichtung mit Zustimmung des Trägers, als auch vom Lieferanten gekündigt werden. Kündigungen sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) umgehend schriftlich mitzuteilen. Bei Abschluss einer neuen Liefervereinbarung mit einem anderen Lieferanten muss diese spätestens bis zum 15. des laufenden Monats, gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm beim LfULG eingehen, damit die Belieferung im Folgemonat fortgesetzt werden kann.

Stand: 19. September 2024
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2.5. Aufbewahrung von Unterlagen
Lieferscheine, Nachweise bzgl. der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder, Dokumentationen über pädagogische Begleitmaßnahmen u.a. Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem EU-Schulprogramm stehen, müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
   5. Inkrafttreten
Stempel der Kinderkrippe / des Kindergartens
Firmenstempel
Datum & Unterschrift des Lieferanten
Datum & Unterschrift
der Kinderkrippe / des Kindergartens
Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Lieferant einen Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm gestellt hat, in dem die Einrichtung berücksichtigt ist, frühestens jedoch zum 1. August 2024. Eine Lieferung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgt auf eigenes Risiko.

Diese Vereinbarung ist von Lieferant, Einrichtung und Träger zu unterzeichnen. Das Original leitet der Lieferant zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm an das LfULG weiter.

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Stempel Träger der Einrichtung
Datum & Unterschrift Träger der Einrichtung
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Stand: 19. September 2024