Liefervereinbarung zwischen Kinderkrippe / Kindergarten und Lieferant

Schuljahr 2020/2021
  Lieferant
Vorname, Name des Lieferanten bzw. Firmenname
Telefon-Nr.:
Fax:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Diese Nummer entnehmen Sie bitte der Liste "SP-Nummern Einrichtungen" auf unserer Internet-Seite unter www.schulobst-milch.sachsen.de
Hausnummer
Ort
Betriebsnummer (BNR10)
Telefax-Nr.:
Ansprechpartner/in
  Kinderkrippe / Kindergarten
Name der Kinderkrippe / des Kindergartens
Telefon-Nr.:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Hausnummer
Ort
SP-Nummer
Telefax-Nr.:
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Nachträgliche, dauerhafte Verringerungen der teilnahmeberechtigten Kinder um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Einrichtungen
mit über 100 Kindern) sind dem Lieferanten umgehend mitzuteilen.
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EU-Schulprogramm Sachsen
Stand: 24.08.2020
   Teilnahmeberechtigte Kinder
Zahl der Kinder, die aktuell in der Einrichtung angemeldet sind bzw. eine Platzzusage haben (ohne Hortkinder).
Kinderkrippe / Kindergarten:
Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder
im Schuljahr 2020/2021
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Ansprechpartner/in
  1. Lieferbedingungen
1.1. Liefermenge

Beihilfefähig sind maximal 2 Portionen Milch je Kind und Woche. In Wochen mit weniger als 4 Werktagen verringert sich die Anzahl der beihilfefähigen Portionen entsprechend. Eine Portion entspricht 0,20 l. Eine Übersicht über die Anzahl der beihilfefähigen Portionen und Höchstmengen je Kind und Monat finden Sie im Internet unter www.schulobst-milch.sachsen.de (Grundsätzliche Informationen).

Bitte tragen Sie in die nachfolgende Tabelle in Abstimmung mit dem Lieferanten die Anzahl der gewünschten Portionen pro Woche für die gesamte Einrichtung ein. Die Summe der Portionen darf nicht größer als die Anzahl der berechtigten Kinder mal zwei sein.

Produkt
Packungsgröße
Gewünschte Anzahl Portionen pro
Woche und Einrichtung
(1 Portion = 0,2 l)
  H-Milch (ohne Zusätze)
  Frischmilch (ohne Zusätze)
>= 1 Liter
>= 1 Liter
Portionen
Portionen
1.2. Lieferhäufigkeit

Die Lieferhäufigkeit kann individuell zwischen Lieferant und Einrichtung vereinbart werden. Bei der Belieferung mit H-Milch können die beihilfefähigen Mengen von mehreren Monaten zusammengefasst werden.

1.3. Sonstige Liefervereinbarungen (z.B. Anlieferungsort, Abpackung, Leergutrücknahme)

   2. Verpflichtungen der Kinderkrippe / des Kindergartens
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2.1. Verringerung der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder
Verringert sich die Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder dauerhaft um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Einrichtungen mit mehr als 100 Kindern), ist dies dem Lieferanten mit einer Änderungsmeldung umgehend mitzuteilen.
2.2. Quittierung der Liefernachweise
Die Einrichtung kontrolliert den monatlichen Liefernachweis, den sie vom Lieferanten erhält und gibt diesen innerhalb von einer Woche unterschrieben und gestempelt an den Lieferanten zurück.
2.3. Aufbewahrung von Unterlagen
Lieferscheine, Nachweise bzgl. der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder, Dokumentationen über pädagogische Begleitmaßnahmen u.a. Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem EU-Schulprogramm stehen, müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
2.4. kostenfreie Abgabe der Produkte
Die gelieferten Produkte müssen kostenlos an die Kinder abgegeben werden.
2.5. Verwendung der Produkte
Die gelieferten Produkte dürfen nur an berechtigte Kinder der Einrichtung verteilt werden. Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakao ist nicht zulässig.
2.6. Aushang des Posters / Homepage
Das offizielle Poster zum EU-Schulprogramm Sachsen ist deutlich sichtbar und dauerhaft am Haupteingang der Einrichtung anzubringen u./o. die Einrichtung informiert auf ihrer Homepage über die Teilnahme am EU-Schulprogramm und richtet eine Verlinkung zur offiziellen Internetseite des EU-Schulprogramms Sachsen ein.
Die Lieferung von Bioprodukten ist möglich. Übersteigen die Kosten für diese Produkte die festgelegten Preise, kann der Lieferant im Einvernehmen mit der Einrichtung diese Mehrkosten der Einrichtung  in Rechnung stellen.
Name der Kinderkrippe / des Kindergartens
2.7. Durchführung pädagogischer Begleitmaßnahmen
Die Einrichtung führt mindestens eine pädagogische Begleitmaßnahme zum EU-Schulprogramm durch und bestätigt deren Durchführung am Schuljahresende auf einem bereitgestellten Vordruck. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen ist in der Einrichtung durch Vermerke, Rechnungen, Projektmappen, Fotos o.ä. zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für ggf. stattfindende Vor-Ort-Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren.
Beispiel: 80 teilnahmeberechtigte Kinder ==> max. 160 Portionen
Stand: 24.08.2020
   3. Verpflichtungen des Lieferanten
   4. Kündigung der Liefervereinbarung/ Lieferantenwechsel
   5. Inkrafttreten
Stempel der Kinderkrippe / des Kindergartens
Firmenstempel
Datum     Unterschrift des Lieferanten
Datum Unterschrift der Kinderkrippe / des Kindergartens
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2.8. Zulassung von Kontrollen
Die Einrichtung verpflichtet sich, Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zuzulassen. Auf Verlangen sind die geforderten Aufzeichnungen, Belege ect. vorzulegen und Auskunft zu erteilen.
2.9. Information der Eltern
Die Einrichtung ist verpflichtet, die Eltern über das Programm zu informieren.
2.10. Hygieneanforderungen
Alle Personen, die mit den Produkten in Berührung kommen, müssen die einschlägigen Hygieneanforderungen beachten. Der Belehrungsnachweis ist zu unterzeichnen und für Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren. Hygieneinformationen und Belehrungsnachweis sind unter www.schulobst-milch.sachsen.de (Formulare und Downloads) zu finden.
Alle Angaben der Einrichtung, von denen die Bewilligung/Auszahlung der Beihilfe abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen. Sofern Beihilfezahlungen aufgrund von falschen Angaben oder Verstößen der Einrichtung gegen die o.g. Verpflichtungen vom Lieferanten zurückgefordert/gekürzt werden müssen, kann dies Schadenersatzansprüche des Lieferanten gegenüber der Einrichtung auslösen bzw. zu einem Ausschluss der Einrichtung vom Programm führen.
Hinweis:
3.2.    Bereitstellung der Produkte 
Der Lieferant stellt der Einrichtung Produkte, die von der Europäischen Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, bereit.
3.3. Lieferschein
Der Lieferant erstellt für jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausführung, auf dem das Lieferdatum sowie die Art und Menge (Liter) der gelieferten Produkte ausgewiesen ist. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, eines verbleibt beim Lieferanten.
3.5. Qualität der Produkte
Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte die einschlägigen lebensmittel(hygiene)rechtlichen Anforderungen erfüllen und keine Zusätze von Zucker, Salz, Fett, Süßungsmitteln oder künstlichen Geschmacksverstärkern enthalten.
Die Liefervereinbarung kann sowohl von der Einrichtung, als auch vom Lieferanten gekündigt werden. Kündigungen sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) umgehend schriftlich mitzuteilen. Bei Abschluss einer neuen Liefervereinbarung mit einem anderen Lieferanten muss diese spätestens bis zum 15. des laufenden Monats, gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/Förderung der Umsatzsteuer beim LfULG eingehen, damit die Belieferung im Folgemonat fortgesetzt werden kann.

Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Lieferant einen Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/Förderung der Umsatzsteuer für das EU-Schulprogramm gestellt hat, in dem die Einrichtung berücksichtigt ist, frühestens jedoch zum 1. August 2020. Eine Lieferung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgt auf eigenes Risiko.

3.1.    Änderungsmeldungen
Änderungsmeldungen der Einrichtungen bzgl. der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder (s. Punkt 2.1) sind umgehend an das LfULG weiterzuleiten (Übermittlung auch per Mail oder Fax möglich).
3.4. Liefernachweis
Der Lieferant erstellt für jeden Liefermonat einen Liefernachweis. Der Liefernachweis enthält die Art und Menge (Liter) der im jeweiligen Monat gelieferten Produkte. Der Liefernachweis muss von der Einrichtung quittiert werden.
Diese Vereinbarung ist von Lieferant und Einrichtung zu unterzeichnen. Das Original leitet der Lieferant zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/ Förderung der Umsatzsteuer an das LfULG weiter.

Stand: 24.08.2020