Liefervereinbarung zwischen Schule und Lieferant

Schuljahr 2020/21
  Lieferant
Vorname, Name des Lieferanten bzw. Firmenname
Telefon-Nr.:
Fax:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Diese Nummer entnehmen Sie bitte der Liste "SP-Nummern Einrichtungen" auf unserer Internet-Seite unter www.schulobst-milch.sachsen.de
Produktgruppe(n):
Hausnummer
Ort
Betriebsnummer (BNR 10)
Telefax-Nr.:
Ansprechpartner/in
   Schule
Name der Schule
Telefon-Nr.:
E-Mail-Adresse
PLZ
Straße
Hausnummer
Ort
SP-Nummer
Telefax-Nr.:
Ansprechpartner/in
1
Zahl der Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 (Förderschulen für geistig Behinderte: Grund- und Mittelstufe), die aktuell in der Schule registriert sind.
2
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EU-Schulprogramm Sachsen
   Teilnahmeberechtigte Kinder
Grund und Förderschulen:
Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder
im Schuljahr 2020/2021
2
Nachträgliche, dauerhafte Verringerungen der teilnahmeberechtigten Kinder um mehr als 5 Kinder bzw. mehr als 5% der Kinder (Schulen mit über 100 Kindern) sind dem Lieferanten umgehend mitzuteilen.
1
Stand: 24.08.2020
  1. Lieferbedingungen
1.1 Liefermenge

Beihilfefähig sind maximal 2 Portionen der jeweiligen Produktgruppe je Kind und Schulwoche. In Schulwochen mit weniger als 4 Schultagen verringert sich die Anzahl der beihilfefähigen Portionen entsprechend. Lieferungen in den Schulferien sind nicht beihilfefähig. Eine Übersicht über die Anzahl der beihilfefähigen Portionen und Höchstmengen je Kind und Monat finden Sie im Internet unter www.schulobst-milch.sachsen.de  (Grundsätzliche Informationen).

Produktgruppe Milch:

Eine Portion entspricht maximal 0,25 l. Bitte tragen Sie in die nachfolgende Tabelle in Abstimmung mit dem Lieferanten die Anzahl der gewünschten Portionen pro Schulwoche für die gesamte Schule ein. Die Summe der Portionen darf nicht größer als die Anzahl der berechtigten Kinder mal zwei sein.

Produkt
Packungsgröße
Gewünschte Anzahl Portionen pro
Schulwoche und Einrichtung
(1 Portion = max 0,25 l)
  Kleinpackungen H- bzw.
  Frischmilch (ohne Zusätze)
0,20 Liter
  H-Milch (ohne Zusätze)
  Frischmilch (ohne Zusätze)
>= 1 Liter
>= 1 Liter
Portionen
Portionen
Portionen
1.2 Lieferhäufigkeit

Die Lieferhäufigkeit kann individuell zwischen Lieferant und Schule vereinbart werden. Bei Belieferung mit H-Milch können die beihilfefähigen Mengen von mehreren Monaten zusammengefasst werden. Bei Obst/Gemüse erfolgt die Lieferung in der Regel wöchentlich.

1.3 Sonstige Liefervereinbarungen (z.B. Anlieferungsort, Abpackung, Leergutrücknahme)

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Produktgruppe Obst/Gemüse:

Eine Portion entspricht 100 g. Bitte tragen Sie hier die Anzahl der gewünschten Portionen pro Schulwoche für die gesamte Schule ein. Die Anzahl der Portionen darf nicht größer als die Anzahl der berechtigten Kinder mal zwei sein.

  gewünschte Anzahl Portionen Obst/Gemüse
  pro Schulwoche und Schule:
Portionen
Milch:
Obst / Gemüse:
Milch
Obst / Gemüse:
  Kleinpackungen H- bzw.
  Frischmilch (ohne Zusätze)
0,25 Liter
Portionen
Die Lieferung von Bio-Produkten ist möglich. Übersteigen die Kosten für diese Produkte die festgelegten Preise, kann der Lieferant im Einvernehmen mit der Einrichtung diese Mehrkosten der Einrichtung in Rechnung stellen.
Name der Schule
Beispiel: 80 teilnahmeberechtigte Kinder ==> max. 160 Portionen
Stand: 24.08.2020
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   2. Verpflichtungen der Schule
Hinweis:

Alle Angaben der Schule, von denen die Bewilligung/Auszahlung der Beihilfe abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen. Sofern Beihilfezahlungen aufgrund von falschen Angaben oder Verstößen der Schule gegen die o.g. Verpflichtungen vom Lieferanten zurückgefordert/gekürzt werden müssen, kann dies Schadenersatzansprüche des Lieferanten gegenüber der Schule auslösen bzw. zu einem Ausschluss der Einrichtung vom Programm führen.

   2.1. Verringerung der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder (Änderungsmeldung)
Verringert sich die Anzahl der teilnahmeberechtigten Kinder dauerhaft um mehr als 5 Kinder bzw. 5% der Kinder (Schulen mit über 100 Kindern), ist dies dem Lieferanten umgehend mit einer Änderungsmeldung mitzuteilen.
   2.2. Quittierung der Liefernachweise
Die Schule kontrolliert den monatlichen Liefernachweis, den sie vom Lieferanten erhält und gibt diesen innerhalb von einer Woche unterschrieben und gestempelt an den Lieferanten zurück.
   2.5. Aufbewahrung von Unterlagen
Lieferscheine, Nachweise bzgl. der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder, Dokumentationen über pädagogische Begleitmaßnahmen u.a. Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem EU-Schulprogramm stehen, müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
   2.3. kostenfreie Abgabe der Produkte
Die gelieferten Produkte müssen kostenfrei an die Kinder abgegeben werden.
   2.4. Verwendung der Produkte
Die gelieferten Produkte dürfen nur an berechtigte Kinder der Schule verteilt werden. Eine Abgabe der Produkte zusammen mit der Mittagsmahlzeit z.B. als Nachtisch, die Verwendung der Produkte für die Zubereitung von Mahlzeiten wie z.B. Grießbrei oder das Vermischen von Trinkmilch mit gezuckerten Produkten wie z.B. Kakao ist nicht zulässig.
   2.6. Aushang des Posters / Homepage
Das offizielle Poster zum EU-Schulprogramm Sachsen ist deutlich sichtbar und dauerhaft am Haupteingang der Schule anzubringen u./o. die Schule informiert auf ihrer Homepage über die Teilnahme am EU-Schulprogramm und richtet eine Verlinkung zur offiziellen Internetseite des EU-Schulprogramms Sachsen ein.
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   2.7. Durchführung pädagogischer Begleitmaßnahmen
Die Schule führt pro Klasse mindestens eine pädagogische Begleitmaßnahme zum EU-Schulprogramm durch und bestätigt deren Durchführung am Schuljahresende auf einem bereitgestellten Vordruck.Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen ist in der Schule durch Klassenbucheinträge, Rechnungen, Projektmappen, Fotos o.ä. zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für ggf. stattfindende Vor-Ort-Kontrollen in der Schule aufzubewahren.
   2.8. Zulassung von Kontrollen
Die Schule verpflichtet sich, Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zuzulassen. Auf Verlangen sind die geforderten Aufzeichnungen, Belege ect. vorzulegen und Auskunft zu erteilen.
   2.9. Information der Eltern
Die Schule ist verpflichtet, die Eltern über das Programm zu informieren.
   2.10. Hygieneanforderungen
Alle Personen, die mit den Produkten in Berührung kommen, müssen die einschlägigen Hygieneanforderungen beachten. Der Belehrungsnachweis ist zu unterzeichnen und für Kontrollen in der Einrichtung aufzubewahren. Hygieneinformationen und Belehrungsnachweis sind unter www.schulobst-milch.sachsen.de (Formulare und Downloads) zu finden.
   3.2. Bereitstellung der Produkte
Der Lieferant stellt der Schule Produkte, die von der Europäischen Union im Rahmen des  Schulprogramms finanziert werden, bereit.
   3.3. Lieferschein
Der Lieferant erstellt für jede Lieferung einen Lieferschein in zweifacher Ausführung, auf dem das Lieferdatum sowie die Art und Menge (kg bzw. l) der gelieferten Produkte ausgewiesen ist. Ein Exemplar erhält die Einrichtung, eines verbleibt beim Lieferanten.
   3.5. Qualität der Produkte
Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte die einschlägigen lebensmittel(hygiene)rechtlichen Anforderungen erfüllen und keine Zusätze von Zucker, Salz, Fett, Süßungsmitteln oder künstlichen Geschmacksverstärkern enthalten. Obst und Gemüse müssen zudem den einschlägigen Vermarktungsnormen (frisch, genussreif, unbeschädigt sowie frei von Fremdgegenständen) entsprechen.
   3.1. Änderungsmeldungen
Änderungsmeldungen der Schulen bzgl. der Verringerung der Zahl der teilnahmeberechtigten Kinder (s. Punkt 2.1.) sind umgehend an das LfULG weiterzuleiten (Übermittlung auch per Mail oder Fax möglich).
   3.4. Liefernachweis
Der Lieferant erstellt für jeden Liefermonat einen Liefernachweis. Der Liefernachweis enthält die Art und Menge (kg bzw. l) der im jeweiligen Monat gelieferten Produkte. Der Lieferschein muss von der Schule quittiert werden.
   3. Verpflichtungen des Lieferanten
Stand: 24.08.2020
Stempel der Schule
Firmenstempel
Datum     Unterschrift des Lieferanten
Datum     Unterschrift der Schule
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   5. Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn der Lieferant einen Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/Förderung der Umsatzsteuer für das EU-Schulprogramm gestellt hat, in dem die Schule berücksichtigt ist, frühestens jedoch zum 31. August 2020. Eine Lieferung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgt auf eigenes Risiko.

Die Liefervereinbarung kann sowohl von der Schule, als auch vom Lieferanten gekündigt werden. Kündigungen sind dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) umgehend mitzuteilen. Bei Abschluss einer neuen Liefervereinbarung mit einem anderen Lieferanten muss diese spätestens bis zum 15. des laufenden Monats, gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/Förderung der Umsatzsteuer beim LfULG eingehen, damit die Belieferung im Folgemonat fortgesetzt werden kann.

   4. Kündigung der Liefervereinbarung/ Lieferantenwechsel
Diese Vereinbarung ist von Lieferant und Schule zu unterzeichnen. Das Original leitet der Lieferant zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen/ Förderung der Umsatzsteuer an das LfULG weiter.

Stand: 24.08.2020