Antrag auf Zulassung als Lieferant für das EU- Schul-
programm in Sachsen
Stand: 05.05.2023
  Name und Anschrift
Straße, Hausnummer
Vorname, Name des Antragstellers bzw. Firmenname (mit Rechtsform)
PLZ
Ort
EU-Schulprogramm Sachsen
Sächsisches Landesamt für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
Referat 96
Postfach 540 137
01311 Dresden
Betriebsnummer (BNR 10)
BIC
IBAN
Bankverbindung
Telefon
Fax
E-Mail
Ansprechpartner/in
Hiermit beantrage/n ich/wir die Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm in Sachsen gemäß Art. 6 der Verordnung (VO) (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG) vom 13.12.2016.

für die Produktgruppe(n)
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  wenn nicht vorhanden/bekannt, Erfassungsbogen zur Zuteilung einer Betriebsnummer ausfüllen
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Ich/wir verpflichte/n mich/uns:
Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die ich/wir Beihilfe beantragen, bereitzustellen.
1.
die im Zusammenhang mit der Durchführung des EU-Schulprogrammes einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes einzuhalten und die betreffenden beihilferechtlichen Anforderungen und Verpflichtungen einzuhalten.
2.
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfen zzgl. Zinsen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder der Einrichtung abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
3.
im Falle der Nichteinhaltung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen des EU-Schulprogrammes zusätzlich zur Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Beihilfe eine Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den ein Anspruch besteht, zu zahlen.
4.
Bücher zu führen, in denen insbesondere die Namen und Anschriften der Einrichtungen und die an diese gelieferten Mengen der jeweiligen Erzeugnisse aufgezeichnet sind.
5.
diese Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Geschäftsbelege 5 Jahre aufzubewahren soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
6.
den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Sachsen sowie ihren Prüforganen auf Verlangen die einschlägigen Belege, Bücher und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.
7.
den zuständigen Behörden der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Sachsen sowie ihren Prüforganen das Betreten der Betriebs- und Lagerräume zu gestatten, erforderliche Kontrollen vor Ort zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und Warenuntersuchung anbelangt,  Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen werden auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke erstellt, soweit dies von den Prüforganen verlangt wird.
8.
die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
9.
Mir /uns ist bekannt, dass
eine Belieferung der Einrichtungen erst nach Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm und Stellung eines Antrages auf Bewilligung einer Unionsbeihilfe sowie Erhalt des Bewilligungsbescheides, frühestens jedoch zum 1. August des jeweiligen Schuljahres erfolgen darf. Eine Lieferung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides erfolgt auf eigenes Risiko.
10.
die Zulassung gemäß Art. 7 der VO (EU) 2017/40 ausgesetzt oder entzogen werden kann, wenn die Anforderungen nach Art. 6 der VO (EU) 2017/40 nicht eingehalten werden.
11.
alle Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Rückforderung oder das Belassen der Beihilfe abhängig sind, subventionserheblich im Sinne des Strafgesetzbuches sind.
12.
ich/wir Ansprüche, die im Rahmen des EU-Schulprogrammes gegenüber den belieferten Einrichtungen entstanden sind, gegenüber dem Land Sachsen nicht geltend gemacht werden können.
13.
Ich/wir erkläre/n mein Einverständnis zu folgenden Bestimmungen
Um eine Kontaktaufnahme seitens der Schulen zu ermöglichen, werden meine/unsere Kontaktdaten im Internet veröffentlicht.
14.
Als Empfänger von EU-Beihilfen werden meine Förderdaten gemäß Verordnung (EU) 1306/2013
(s. Anlage) veröffentlicht.
15.
Firmenstempel
Name in Druckbuchstaben / Funktion
Ort, Datum
Rechtsverbindliche Unterschrift
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Stand: 05.05.2023
  Erforderliche Anlagen:
Sofern keine BNR 10 existiert