Änderungsmeldung zur
EU-Weinbaukartei
- Rodung
- Aufgabe einer Rebfläche
Angaben zur Person und zum Betrieb des Meldepflichtigen
Gegenüber meiner letzten Meldung bzw. dem Auszug der EU-Weinbaukartei ergeben sich folgende Änderungen:
--->  Abschnitt A
A. Rodungsmeldung
Gemarkung
Flur-Nr.
Pflanzdatum
der gerodeten
Fläche
Rebsorte
Rodungs-
datum
(Tag, Monat, Jahr)
Schlag-
Kennnummer
Größe der

Rebfläche

in m²

Größe der

Rodungs-

fläche in m²

Eigentum
oder Pacht
Hangneigung

Anteils-Angaben in m²

<10%       10%-30%       >30%

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Telefon
Straße und Hausnummer:*
Betriebsnummer (10-stellig)
Mobil
Fax
E-Mail
PLZ / Ort*
Name, Vorname, Firmenbezeichnung*
D
--->  Abschnitt B
Stand: 29.01.2016
Alle Felder mit einem * sind unbedingt auszufüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen.
Tel. 0351/ 26128702  / Fax. 0351/ 26121099
E-Mail: poststelle.lfulg@smul.sachsen.de
Hinweise:

- Erfolgt die Meldung der Rodung bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so gilt dies gleichzeitig als Genehmigung der Wiederanpflanzung derselben Fläche. Die Genehmigung gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist. Die Genehmigung gilt maximal drei Jahre.

- Erfolgt die Meldung der Rodung nicht bis spätesten Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, so bedarf es eines Antrages auf Genehmigung der Wiederanpflanzung. Dieser Antrag muss bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.

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B. Aufgabe einer Rebfläche
Unterschrift Bewirtschafter/Eigentümer
Gemarkung
Flur-Nr.
Rebsorte
Rodungs- /
Aufabe-
datum
Schlag-
Kennnummer
Größe der

Rebfläche

in m²

Größe der

aufgegebenen

Fläche in m²

Eigentum
Hangneigung

Anteils-Angaben in m²

<10%       10%-30%       >30%

Diese Meldung gilt ausschließlich für die endgültige Aufgabe einer bisher weinbaulich genutzten Fläche. Die Rebstöcke sind durch Ausreißen vollständig zu beseitigen. Die zuständige Behörde behält sich eine Kontrolle auf das ordnungsgemäße Entfernen der Rebstöcke vor.
Die Aufgabe der Rebfläche führt zum Verlust des Wiederbepflanzungsrechts, d.h. der Möglichkeit nach erfolgter Rodung wieder Reben auf dieser Fläche anzupflanzen. Die Pflanzrechte gelten mit dieser Meldung als aufgegeben.
Nach erfolgter Flächenaufgabe wird von Amts wegen die Streichung der Fläche aus der EU-Weinbaukartei durchgeführt. Die Abgabepflicht zum "Deutschen Weinfonds" wird entsprechend reduziert bzw. erlicht gänzlich, so die Vorraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
Hinweise:    
Es sind die Daten zur gerodeten Rebfläche einzutragen.
Erklärung zu Abschnitt B:
Ich bestätige, dass auf der im Abschnitt B aufgegebenen und gerodeten Fläche keine Reben mehr gepflanzt werden und bei Zuwiderhandeln von mir eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 50 Weingesetz in der Fassung und Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 begangen wird.
Ort
Datum
Unterschrift Bewirtschafter
Ort
Datum
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag:
Pflanzdatum
der gerodeten
Fläche
* Wenn kein Eigentum, bitte eine formlose, schriftliche Zustimmung des Eigentümers, dass die Rebfläche endgültig aufgegeben werden darf.