18. gegen mich / uns keine Untersagung nach § 35 Gewerbeordnung in der aktuellen Fassung vorliegt.
19. sofern ich / wir Träger eines Unternehmens bin / sind, dass mein / unser Unternehmen seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist.
20. mir / uns ist bekannt, dass folgende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 des StGB sind und das Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:
Subventionserhebliche Tatsachen sind Angaben und Erklärungen
-
zum Begünstigten einschließlich der Rechtsform
-
zu gesellschafts- und gewerberechtlichen Verhältnissen des Begünstigten
-
zur wirtschaftlichen Situation des Begünstigten
- zum Beginn / zum Abschluss des Vorhabens (Ausführungszeitraum)
-
zum Vorhaben:
o
zum Ziel, Inhalt und Umfang des Vorhabens
o
zum Beginn und zum Abschluss des Vorhabens (Ausführungszeitraum)
o
zur geplanten Ausführung / Umsetzung des Vorhabens (Zeit- / Arbeitsplanung, Meilensteine)
o
zum Geschäftsplan
o
zum Standort des Vorhabens
o
zu flächen- und/oder standortbezogenen Angaben
o
zu den Eigentumsverhältnissen
o
zu (anderweitigen) Verfügungs- / Nutzungsrechten
o
zur bisherigen und künftigen Nutzung von Grundstücken und/oder Gebäuden
o
zur Art des Vorhabens (wirtschaftliche Tätigkeit)
o
zu vorgesehenen Investitionstätigkeiten zu Wert- und Mengenangaben zur geplanten Investition
o
zur Wirtschaftlichkeit, Rentabilität, Auslastung und Energieeffizienz
o
zu Mehrfach- bzw. Vor- und Folgeförderungen
o
zu öffentlich-rechtlichen Genehmigungen / Zertifizierungen
o
zu gesetzlichen Einschränkungen
o
zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
o
zu beihilferechtlichen Sachverhalten
o
zum Vergabeverfahren bzw. zu vergaberechtlichen Sachverhalten
o
zur Auswahlentscheidung der lokalen Aktionsgruppe (LAG)
o
zum Bauablauf / -fortschritt (einschließlich Fotodokumentation)
o
zu technischen Sachverhalten
o
zu geplanten und realisierten Indikatoren im Rahmen des Vorhabens
- zum Finanzierungsplan:
o
zu den geplanten bzw. getätigten Ausgaben
o
zu steuerrechtlichen Verhältnissen
o
zur Vorfinanzierung
o
zur Beantragung / zum Erhalt weiterer Deckungsmittel wie öffentlicher Zuwendungen, Mittel Dritter (z.B. Spenden / Sponsorengelder) und Einnahmen
o
zu sonstigen Finanzierungsquellen
21. mir / uns bekannt ist, dass ich / wir verpflichtet bin / sind, unverzüglich alle Änderungen subventionserheblicher Tatsachen der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
22. mir / uns bekannt ist, dass gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 4 Subventionsgesetz insbesondere Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
23. mir / uns bekannt ist, dass die Behörde gemäß § 1 Sächsisches Subventionsgesetz in Verbindung mit § 6 Subventionsgesetz in Verbindung mit Artikel 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet ist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten den Verdacht eines Subventionsbetruges den Subventionsbehörden mitzuteilen.
24. ich / wir davon Kenntnis genommen habe/n, dass die in den Formularen „KMU-Erklärung" und „Erklärung des Begünstigten zu Voraussetzungen der Beihilfe-Freistellung" aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
Unterrichtung der Begünstigten von Mitteln aus den Europäischen Agrarfonds (EGFL/ELER) über die Veröffentlichung und Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale Verordnung)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 111 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik sowie gemäß Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet, die Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) spätestens zum 31. Mai jeden Jahres nachträglich für das vorangegangene Jahr im Internet zu veröffentlichen.