Frau/Herr                                                                     wird von mir mit Wirkung vom                         
entsprechend der beigefügten Kopie des Bestellungsschreibens zur/zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bestellt.
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Mitteilung der Bestellung eines
Strahlenschutzbeauftragten
Mitteilung nach § 70 Abs. 4 Satz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) an die zuständige Behörde.
Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten
smwa_as_ssb1
Stand: 19.10.2019
Strahlenschutzbeauftragte/r (SSB)
Datum:
Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten zu übermitteln (§ 70 Abs. 4 Satz 3 StrlSchG).
Beizufügende erforderliche Unterlagen
* Strahlenschutzverantwortlicher ist u. a., wer einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG bedarf oder wer eine Anzeige nach § 19 StrlSchG zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt (§ 69 Abs. 2 StrlSchG).
Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen*
Antragsteller
Familienname, ggf. auch Geburtsname
Anschrift, wenn abweichend von der Betriebsanschrift:
Position im Unternehmen:
Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Telefonnummer
E-Mail
Name:
Telefon:
E-Mail:
Anschrift:
Strahlenschutzverantwortliche/r (SSV)*
Familienname, ggf. auch Geburtsname
Anschrift, wenn abweichend von der Betriebsanschrift:
Position im Unternehmen:
Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Telefonnummer
E-Mail
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG)
Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten
1. Röntgeneinrichtungen/Störstrahler
 Typ - Standort - Registriernummer - ggf. Tabelle als Anlage beifügen
2. Örtlicher Entscheidungsbereich
Firma/Einrichtung - Abteilung - Bereich
3. Sachlicher Entscheidungsbereich
Festlegung der Pflichten und Befugnisse (§ 70 Abs. 2 StrlSchG):

Als Strahlenschutzbeauftragter haben Sie entsprechend § 72 Abs. 2 StrlSchG und § 43 StrlSchV für die Einhaltung der in § 72 Abs. 1 StrlSchG genannten Schutzvorschriften zu sorgen, soweit für den genehmigten oder angezeigten Betrieb der o. g. Röntgeneinrichtungen/Störstrahler zutreffend und soweit Ihnen diese Aufgaben wie folgt übertragen wurden. Dabei sind die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen von Ihnen zu beachten.
Gemäß § 72 Abs. 3 StrlSchG haben Sie dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.
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Stand: 19.10.2019
Strahlenschutzverantwortliche/r (SSV)*
Familienname, ggf. auch Geburtsname
Anschrift, wenn abweichend von der Betriebsanschrift:
Position im Unternehmen:
Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Telefonnummer
E-Mail
Strahlenschutzbeauftragte/r (SSB)
Familienname, ggf. auch Geburtsname
Anschrift, wenn abweichend von der Betriebsanschrift:
Position im Unternehmen:
Geburtsdatum
Vorname
Geburtsort
Telefonnummer
E-Mail
Übertragene Aufgaben:
oder
4. Stellung des Strahlenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit (§ 71 StrlSchG)
Sie haben dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und ggf. weitere Strahlenschutzbeauftragte zu informieren. Soweit die zuständige Behörde Anordnungen an Sie gerichtet hat, haben Sie den Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich zu unterrichten.
Sie haben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem ermächtigten Arzt eng zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten sowie auf Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
5. Weisungsrecht
Sie sind unter Berücksichtigung Ihres innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches bezüglich der Einhaltung der Schutzvorschriften weisungsberechtigt.
Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten
Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen*
Datenschutzhinweis
Ihre Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie unter dem Link sowie in den dort eingestellten Informationsblättern.

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Stand: 19.10.2019