Stand: 06.07.2022
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Antrag auf Erteilung einer bergbehördlichen Mitteilung nach § 7 SächsHohlrVO
Nach § 7 SächsHohlrVO kann in Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahr für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben, eine Mitteilung beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren und Einschränkungen der Nachfolgenutzung eingeholt werden.

Bergbehördliche Mitteilungen nach § 7 SächsHohlrVO sind kostenpflichtig : Die Kosten der Bearbeitung im Oberbergamt belaufen sich auf 70 EUR.

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