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GL
Heimarbeitsliste
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nach § 6 Heimarbeitsgesetz
1.  Auftraggeber
für
1. Halbjahr (01.01. bis 30.06.)
(Einsendetermin 31. Juli)
2. Halbjahr (01.07. bis 31.12.)
(Einsendetermin 31. Januar)
Zu- und Vorname oder Name der Firma
Straße und Hausnummer
PLZ
Ort
2. Art des Betriebes und Wirtschaftzweiges
3. Sitz des Unternehmens
Straße und Hausnummer
PLZ
Ort/Ortsteil
Ansprechpartner
Lfd.
Nr.
Zu- und Vorname des in Heimarbeit Beschäftigten, Zwischenmeisters (ZM) oder Gleichgestellten (GL),
Telefonnr. oder E-Mail *
mä- nnl.
Geburts-
datum
Arbeitsstätte (Wohnung/Betriebsstätte) des in Heimarbeit Beschäftigten, Zwischenmeisters oder Gleichgestellten)
PLZ
Ort
Straße, Haus-Nr.
Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Teilarbeit, z.B. "Schürze nähen")
beschäftigt seit
(genaues Datum)
endgültig ausgeschieden am (genaues Datum)
für amtliche Vermerke
Stand: 20.03.2023
smwa_lds_as_heimarli
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Telefonnummer
Erläuterungen
I.
In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.
II.
III.
IV.
Die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigten Personen sind in die Liste nach folgender Gliederung einzutragen:
1.
in Heimarbeit Beschäftigte, das sind

a)
die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG),
b)
die Hausgewerbetreibenden, die nicht mehr als zwei Hilfskräfte (Betriebsarbeiter oder Heimarbeiter) beschäftigen (§ 2 Abs. 2 HAG);
2.
Gleichgestellte (ausgenommen Zwischenmeister), das sind

a)
die gleichgestellten Heimarbeiter und Hausgewerbetreibenden ohne Hilfskräfte, wenn der Auftraggeber weder Gewerbetreibender noch Zwischenmeister ist,
sowie die gleichgestellten Hausgewerbetreibenden ohne Hilfskräfte, die nicht gewerblich arbeiten (§ 1 Abs. 2 Buchst. a HAG),
b)
die gleichgestellten Hausgewerbetreibenden, die mit mehr als zwei Hilfskräften (Betriebsarbeitern oder Heimarbeitern) arbeiten (§ 1 Abs. 2 Buchst. b HAG),
c)
die gleichgestellten anderen im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung
wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 1 Abs. 2 Buchst. c (HAG);
3.
gleichgestellte und nicht gleichgestellte Zwischenmeister
(§ 1 Abs. 2 Buchst. d, § 2 Abs. 3 HAG).
V.
Drei Abschriften der Liste der im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Personen sind zum jeweils 31. Januar und 31. Juli an die  Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz einzusenden.

Die alten Listen sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift können mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden (§ 32 a HAG)
AG = Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S.1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Weitere Informationen zur Heimarbeit finden Sie
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Stand: 06.03.2023