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Anzeige des Vertriebs
von Pyrotechnik / Feuerwerk
Anzeige nach § 14 SprengG -
Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände
Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2
1.
Name:
Anschrift:
Postleitzahl
Straße/Haus-Nr.
Ort
Wir zeigen den Vertrieb der o.g. pyrotechnischen Gegenstände an, in unserem / unserer
Betrieb:
2. Inhaber / mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person
Tätigkeit
Wichtige Hinweise:

1. Unter Nr. 2 ist der Inhaber bzw. die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragte Person einzutragen. Als Leiter gilt, wer über die erforderlichen Leitungsbefugnisse (Entscheidungs- und Weisungsrecht) verfügt. Diese Person muss nicht ständig in der Verkaufseinrichtung anwesend sein.

2. Die für den Verkauf eingesetzten Mitarbeiter müssen unterwiesen sein. Ein schriftlicher Nachweis der Unterweisung muss in der Verkaufseinrichtung vorhanden sein.

3. Während des Umgangs mit und dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen muss eine ausreichende Anzahl unterwiesener Personen in der Verkaufseinrichtung anwesend sein.

4. Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen können ggf. Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG erforderlich sein.

5. Eine neue Anzeige ist nur notwendig bei Änderung der betrieblichen Daten, dem Wechsel des Inhabers oder einer Änderung der mit der Leitung beauftragten Person oder bei der Einstellung des Vertriebs pyrotechnischer Gegenstände.

Ort
Unterschrift
Datum
Email:
Vorname:
Stand: 09.02.2023
swma_lds_as_pyro
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