Landratsamt Bautzen
Straßenverkehrsamt
Macherstraße 55
01917 Kamenz
Geburtsname
Führerschein
der Klasse
2. Begleitperson
ausgestellt am
ausgestellt durch
Antrag zur Teilnahme am
"Begleiteten Fahren ab 17"

Beiblatt 2 zum Antrag auf
Erteilung der Fahrerlaubnis

Eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises der Begleitperson ist beigefügt.
1. Antragsteller
Name
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
© Landratsamt Bautzen 05/2020
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Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Ort
Ortsteil
Haus-Nr.
PLZ
Straße
Name
Vorname
Geburtsdatum
Ich erkläre mein Einverständnis:
-     zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am
      "Begleiteten Fahren ab 17"

-      zur Mitteilung an den oben angegebenen Antragsteller, wenn ich die Anforderungen als Begleitperson
       nicht erfülle

-      zur Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
3. Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV
Unterschrift der Begleitperson
Ort, Datum
Die Anforderungen des § 48a Abs. 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.
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(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber

1.   vor Antritt einer Fahrt und

2.   während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
      ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um  ihm Sicherheit beim Führen des            
      Kraftfahrzeuges  zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder
      kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person

1.   muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2.   muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer
      entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die
      Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens
      mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen
      auszuhändigen ist,

3.   darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer
      zur Begleitung vorgesehener Personen im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet
      sein.
      Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung
      weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat
      die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten,
     wenn sie

1.  0,25 mg/I oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
     Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

2.  unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten
     berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der
     Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
     Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
     konkreten Krankheitsfall verschriebenen  Arzneimittels herrührt.