Landratsamt Bautzen
Sozialamt
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Bezug von Einkommensersatzleistungen aufgrund von Einkommenswegfällen durch die Covid-19-Pandemie
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld
© Landratsamt Bautzen 07/2020
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
Aktenzeichen
Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden alle Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Entschädigung für einen Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle für teilzeitbeschäftigte Eltern ausgleichen, für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Zu den Einkommensersatzleistungen kann auch Krankengeld gehören, wenn eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung aufgrund der Covid-19-Pandemie vorgelegt wird. Das Elterngeld ist aber nie höher, als es gewesen wäre, wenn die Eltern ohne die Covid-19-Pandemie planmäßig gearbeitet hätten. Dies gilt für Eltern, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten. Eltern, die einen Vollzeitarbeitsvertrag haben und in Kurzarbeit gehen oder sind, haben weiterhin keinen Anspruch auf Elterngeld.

Wenn Sie nach der Geburt Teilzeit arbeiten möchten und Einkommensersatzleistungen erhalten, bedeutet dies für Ihren Elterngeld-Antrag: Für die Berechnung Ihres Elterngeldes kommt es auf das Einkommen an, das Ihnen für den von Ihnen geplanten Teilzeit-Umfang zustünde. Hierfür kann beispielsweise die Berechnungsgrundlage über das Kurzarbeitergeld herangezogen werden. Maßgeblich ist demnach das Soll-Entgelt nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III, das für den geplanten Teilzeitumfang zustünde.

Den Einkommenswegfall aufgrund der Covid-19-Pandemie müssen Sie glaubhaft machen; zum Beispiel durch Vorlage von Bescheinigungen, Weisungen oder Anordnungen des Arbeitgebers, Anordnungen der Gesundheitsämter zur Schließung bestimmter Betriebe oder Einrichtungen oder durch Vorlage von Nachweisen über den Bezug von Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I oder Entschädigungsleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)  frühestens ab dem 1. März 2020.

1. Angaben zum Kind(er)
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
bei Adoptionen, Tag der
Aufnahme in den Haushalt
2. Angaben zu den Eltern
Name
Vorname
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Elternteil 1
Name
Vorname
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Elternteil 2
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Elternteil 1
Füllen Sie die nachfolgende Anlage bitte nur dann aus, wenn Sie Einkommensersatzleistungen im Bezugszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 erhalten.
Art der Einkommensersatzleistung:
Elternteil 2
Ich möchte während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit arbeiten und erhalte im Bezugszeitraum Einkommensersatzleistungen

(z. B. Kurzarbeitergeld)

Ich möchte während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit arbeiten und erhalte im Bezugszeitraum Einkommensersatzleistungen

(z. B. Kurzarbeitergeld)

Art der Einkommensersatzleistung:
bitte den aktuellen Nachweis beifügen
bitte den aktuellen Nachweis beifügen
Das Einkommen ist aufgrund der Covid-19-Pandemie weggefallen.
Das Einkommen ist aufgrund der Covid-19-Pandemie weggefallen.
bitte Nachweis beifügen (z. B. den Bezug von Kurzarbeitergeld)
bitte Nachweis beifügen (z. B. den Bezug von Kurzarbeitergeld)
Ort, Datum
Unterschrit Elternteil 1
Unterschrift Elternteil 2
ggf. Unterschrift des
gesetzlichen Pfleger/Vertreter
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