Landratsamt Bautzen
Sozialamt
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Fragenbogen zu den Sonderregelungen
aus Anlass der Covid-19-Pandemie
beim Elterngeld
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1. Angaben zum Antragsteller
Anlage zum Antrag auf Elterngeld
2. Angaben zum Kind(er)
Gehören Sie/der andere Elternteil nachweislich zum Personenkreis eines nach Anlage 1 der Allgemein-
verfügung des SMS benannten systemrelevanten Berufes (siehe dazu Informationen auf Seite 1)?
Ja, Elternteil/e
Tätigkeit/Bereich
Name
Vorname
Aktenzeichen (soweit bekannt)
© Landratsamt Bautzen 07/2020
Zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen.
Die Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Nein
Absender
Name
Straße
PLZ/Ort
Aktenzeichen
Name
Vorname(n)
Geburtsdatum
Arbeitgeber/Dienstherr/Unternehmen
(bitte Bescheinigung vorlegen)
(bei Selbstständigen reicht Glaubhaftmachung durch Erklärung)
Bei Neubeantragung
Ja, Grund
Nein
(bitte Bescheinigung vorlegen)
(bei Selbstständigen reicht Glaubhaftmachung durch Erklärung)
Ausklammerungsmonate/VAZR
Im Bemessungszeitraum (BMZR) des Elterngeldes, 12 Kalendermonate vor Geburt des Kindes/vor Beginn der Mutterschutzfrist (für Nichtselbstständige) oder im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum (VAZR) vor Geburt (für Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Mischeinkünfte) hatte ich aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 ein geringeres oder kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Elterngeld für ein älteres Kind durch Verschiebung der Bezugsmonate nach seinem 14. LM. Ich beantrage die Ausklammerung folgender Monate bzw. die Verschiebung des VAZR.

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Ja, bei Verschiebung bitte Tabelle ausfüllen
Nein
Grund
Lebensmonat alt
(der verschoben werden soll)
Elterngeld-Art
Lebensmonat neu
(soweit bekannt, spätere Mitteilung auch möglich)
Elterngeld-Art
Ich habe den Partnerschaftsbonusmonat spätestens bis zum
beantragt und der Bezug liegt in
dem Zeitraum vom 01.03.-31.12.2020.
27.05.2020
Ja
Nein
Ja, geplanter Teilzeitumfang in Wochenstunden
Nein
mit Soll-Entgelt
EUR
Art der Einkommensersatzleistung(en)
(bitte Nachweise beifügen)
Ort, Datum
Unterschrit Antragsteller
Unterschrift ggf.
anderer Elternteil
Unterschrift ggf.
gesetzl. Vertreter/Pfleger
Die Informationen des Sozialamtes nach der Datenschutzgrundverordnung habe ich gelesen.
Ich möchte Elterngeldmonate zwischen dem 01.03.-31.12.2020, die ich aufgrund der Covid-19-Pandemie (Tätigkeit in systemrelevanten Beruf) nicht nehmen konnte/kann, verschieben. Eine Verschiebung ist rückwirkend für 3 Monate möglich. Ein Bezug der verschobenen Monate ist spätestens bis zum 30.06.2021 anzutreten. Hierunter fallen auch noch nicht begonnene, jedoch ab dem 28.05.2020 bereits beantragte Partnerschaftsbonusmonate, die ich/der andere Elternteil aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht nehmen kann. Elterngeld-Plusmonate können auch in einer ungeraden Anzahl verschoben werden. Monate mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen oder vergleichbare ausländische Leistungen können nicht verschoben werden. Sie gelten als Basiselterngeldmonate.

In der Bezugszeit des Elterngeldes beziehe/bezog ich im Zeitraum vom 01.03.-31.12.2020 anstelle meiner Teilzeiteinkünfte ganz oder teilweise Einkommensersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) aufgrund der Covid-19-Pandemie.

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Informationsblatt mit Fragebogen zu den Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie beim Elterngeld - Anlage zum Antrag auf Elterngeld -
Folgende Regelungen werden zeitlich befristet gesetzlich geändert:
- bestimmte Bereiche zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  (z. B. Polizei, Gerichte, Berufsfeuerwehr, Justizvollzug, Opferschutz)

- bestimmte Bereiche zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit
  (z. B. Entsorgung, Banken, Sparkassen, Krankenkassen)

- Bereiche aus Einzel- und Großhandel, Handwerk, Ernährungs- und Landwirtschaft
  (z. B. Verkaufspersonal, zugelassene Handwerker, Transport, Logistik)

- Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege
  (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Rettungsdienst, Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Tierpfleger, Labore)

- Bereiche Bildung und Erziehung (z. B. Schuldienst, Personal für Notbetreuung in Kindertagesein-
  richtungen, Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe)
Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ist es vielen Eltern nicht mehr möglich, die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes in den verschiedenen Varianten zu erfüllen. So werden Eltern, die in bestimmten systemrelevanten Berufen arbeiten, dringend an ihrem Arbeitsplatz benötigt und können ihren Arbeitsumfang bzw. ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Andere Eltern können gar nicht arbeiten, sind von Kurzarbeit oder Freistellung, auch aufgrund der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen, betroffen und geraten zum Teil in wirtschaftliche Notlagen während des Elterngeldbezuges.

Um diese Nachteile beim Elterngeld für laufende und neu zu entscheidende Fälle für betroffene Eltern zu verhindern, wurde eine kurzfristige vorübergehende Anpassung der gesetzlichen Regelungen zum Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, rückwirkend zum 01.03.2020, vorgenommen.

1. Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind, können ihre Elterngeldmonate (Basis-, Elterngeld-Plus-, Bonusmonate) aufschieben. Basismonate können auch nach dem 14. Lebensmonat (LM) genommen werden. Lücken im Bezug ab dem 15. LM sind unschädlich. Eine Verschiebung der Bezugsmonate ist spätestens bis  zum 30.06.2021 anzutreten.

2. Die Inanspruchnahme bereits beantragter/bewilligter zusätzlicher vier Partnerschaftsbonusmonate ist für die Zeit vom 01.03.-31.12.2020 auch möglich, wenn der geforderte Stundenkorridor für eine Erwerbstätigkeit von 25-30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht eingehalten wird. Es kann vorübergehend mehr oder weniger gearbeitet werden. Für die endgültige Entscheidung sind die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Arbeitszeit und zum Einkommen maßgebend. Die Regelung gilt aufgrund der besonderen Situation für alle Berechtigte.

3. Der Bezug von Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Corona-Pandemie anstelle ihrer Teilzeiteinkünfte erhalten, z. B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, reduzieren die Höhe des Elterngeldes nicht weiter. Es erfolgt keine Anrechnung auf das Elterngeld. Die Angaben zum Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung sind für eine endgültige Entscheidung maßgebend.

4. Bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind werden Monate mit Einkommensersatzleistungen und -minderungen sowie über den 14. LM verschobene Elterngeldmonate für ein älteres Kind aufgrund der Covid-19-Pandemie für den Zeitraum 01.03.-31.12.2020 nicht berücksichtigt. Die Monate können auf Antrag ausgeklammert werden und es erfolgt eine Vorverlagerung auf weitere Vormonate für die Elterngeldberechnung.

In der Anlage 1 der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 17.04.2020 erfolgt eine Aufzählung aller für Sachsen festgelegten systemrelevanten Bereiche und Sektoren.

Zu ihnen gehören:
Wenn Sie zu dem Personenkreis gehören, für den die gesetzlichen Änderungen gelten, der durch die Covid-19-Pandemie bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld nicht erfüllen kann, beantworten Sie bitte die Fragen und übersenden Sie den Fragebogen, bei Neubeantragung zusammen mit dem Antrag auf Elterngeld, an Ihre zuständige Elterngeldstelle.