¹ Beachten Sie bitte die Erläuterungen am Ende des Vordruckes!
² Vgl. Erläuterung Ziffer 3
Vordruck AE 4
Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von
befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar¹
1. Name und Anschrift des Gewässerbenutzers
nur ausfüllen, wenn Nutzernummer vergeben
Einleitstelle/ Abwasseranlage:
Abwasserabgabengesetz des Bundes (AbwAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)
Antrag auf Befreiung der Abwasserabgabe gemäß § 6 Abs. 1 SächsAbwAG
Registrier-Nummer des die Einleitung zulassenden Bescheides:
2.1 Befestigte, gewerbliche Fläche in ha:
Befestigte gewerbliche Flächen, die kleiner bzw. gleich 3 Hektar sind, bleiben abgabefrei.
2. Ermittlung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten,
gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation.
2.2 Das Niederschlagswasser wird abgeleitet im:
3. Antrag auf Abgabebefreiung (zutreffendes ankreuzen und nachweisen)²
Der Gewässerbenutzer beantragt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG die Befreiung von der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem, weil das Niederschlagswasser durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist und die Abwasseranlagen entsprechend § 60 b Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Erläuterungen zum Antrag:
(Art der gewerblichen Nutzung, Darlegung der potentiellen Niederschlagswasserverschmutzungsquellen, getroffene Vermeidungsmaßnahmen)
Der Antrag bezieht sich auf die gesamte in Ziffer 2.1 angegebene befestigte Fläche
Der Antrag bezieht sich auf Teilflächen. Größe der Fläche in ha:
Ein maßstabsgenauer Lageplan mit Flächenaufteilung ist beizufügen. Dem Plan müssen folgende Informationen entnommen werden können: Entwässerungssystem, Lage der Kanäle, Sonderbauwerke, Grenzen des Entwässerungsgebietes, Angabe der (Teil-)Flächengröße (ha) und befestigter Flächenanteil.
Landesdirektion Sachsen
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
³ vgl. Erläuterung Ziffer 4
Erläuterungen zum Antrag:
(Art der gewerblichen Nutzung, Darlegung der Niederschlagswasserverschmutzungsquellen, Beschreibung der Behandlungsanlagen, Datum und Nummer der wasserrechtlichen Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage, Beschreibung der Entlastungsbauwerke)
Der Antrag bezieht sich auf die gesamte in Ziffer 2.1 angegebene befestigte Fläche
Der Antrag bezieht sich auf Teilflächen. Größe der Fläche in ha:
Ein maßstabsgenauer Lageplan mit Flächenaufteilung ist beizufügen. Dem Plan müssen folgende Informationen entnommen werden können: Entwässerungssystem, Lage der Kanäle, Sonderbauwerke, Grenzen des Entwässerungsgebietes, Angabe der (Teil-)Flächengröße (ha) und befestigter Flächenanteil.
Der Gewässerbenutzer beantragt die Befreiung von der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem
Mischsystem, weil das
gesamte
in der nicht-öffentlichen Kanalisation abfließende Abwasser entsprechend § 57 WHG behandelt wird und die Abwasseranlagen entsprechend § 60 b Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden sowie die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
nur ausfüllen, wenn Nutzernummer vergeben
4. Berechnung der Abwasserabgabe:
Fläche in ha x 18 Schadeinheiten x Abgabesatz³ =
Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.1 bzw. Z6.1 gegenüber der
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG).
Die Verrechnung der Abwasserabgabe wurde mit Vordruck Z5.2 bzw. Z6.2 gegenüber der
(§ 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG und § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsAbwAG).
5. Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG oder § 9 a SächsAbwAG
in Verbindung mit §§ 9 und 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG
Die Erklärung ist
jährlich
bis
spätestens 31. März
des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres
vollständig
ausgefüllt und mit allen zugehörigen Unterlagen abzugeben.
Diese Frist bezieht sich auf den Posteingang bei der zuständigen Landesdirektion.
Wird eine Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wurden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann (§ 17 SächsAbwAG).
Die Verrechnung wurde/wird
auch
bei der Landesdirektion angezeigt oder erklärt.
nur ausfüllen, wenn Nutzernummer vergeben
Erläuterungen zur Niederschlagswasserabgabe:
1. Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger ist, wer Niederschlagswasser von einer befestigten gewerblichen Fläche über eine nicht-öffentliche Kanalisation in ein Gewässer einleitet (§§ 7 und 1 AbwAG).
2. Abgabetatbestand
Der Abgabepflicht unterliegt die Einleitung von Niederschlagswasser über eine nicht öffentliche Kanalisation in ein Gewässer.
a)
befestigte gewerbliche Fläche
Befestigt ist eine Fläche, wenn der Boden durch gezielte Maßnahmen versiegelt oder so verdichtet worden ist, so dass das Niederschlagswasser nicht versickern kann. Von der Abgabepflicht sind nur Flächen größer 3 ha betroffen. Zu den gewerblich genutzten Flächen zählen beispielsweise Industrie- oder Gewerbegebiete, Lager- oder sonstige Betriebsflächen. Durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG wurde die Niederschlagswassereinleitung von Schienenwegen der Eisenbahnen ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen, wenn es über eine nicht-öffentliche Kanalisation abgeleitet wird.
b)
nicht-öffentliche Kanalisation
Die Kanalisation ist nicht-öffentlich und damit privat, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern nur einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung steht.
Zu einer nicht-öffentlichen Kanalisation kann beispielsweise die Kanalisation eines Flugplatzes, eines Betriebsgrundstückes eines gewerblichen Unternehmens oder von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften zählen.
3. Abgabefreiheit
a) Trennsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf
Antrag
abgabefrei, für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist, sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Für die Behandlung des Niederschlagswassers beim Trennverfahren gelten die im ATV-Arbeitsblatt A 105 gestellten Anforderungen. Danach ist bei normal verschmutzten Gebieten (Wohngebieten) keine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich. Die Anforderungen des Zulassungsbescheides sind einzuhalten.
b)
Mischsystem
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SächsAbwAG bleibt
auf Antrag
für aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließendes Wasser abgabefrei, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1 WHG behandelt wird, die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheides erfüllt sind.
Erfolgt eine Entlastung des Mischwassers vor der Kläranlage, so muss auch das entlastete Mischwasser entsprechend den Anforderungen nach § 57 WHG behandelt werden. Der Stand der Technik gilt als eingehalten, wenn die Entlastungsbauwerke nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden und das in den Speicherbauwerken zurückgehaltene Mischwasser in einer Kläranlage nach dem Stand der Technik behandelt wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Entlastungsbauwerke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, ist das Arbeitsblatt ATV A 128.
4. Abgabeermittlung
Faktoren, die der Abgabeermittlung zu Grunde gelegt werden:
-
18 Schadeinheiten je volles Hektar,
-
der Abgabesatz aus § 9 Abs. 4 AbwAG. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Vordruckes beträgt der Abgabesatz 35,79 EUR.